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176_1959 AT

176. Bundesgesetz: Energieanleihengesetz 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Energieanleihengesetz 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1959 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrag von 600 Millionen

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird

weiters ermächtigt, für eine zur Konversion der

41/2%igen Energieanleihe 1953 von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) im Jahre 1959 begebene

Anleihe die Haftung gemäß § 1357

ABGB. zu übernehmen.

§ 3. Die Stücke der in § 2 bezeichneten Konversionsanleihe

unterliegen bis Ende 1964 nicht

der Vermögensteuer.

§ 4. (1) Gehören Stücke der 41/2%igen Energieanleihe

1953 zu einem Betriebsvermögen, so

tritt durch die Konversion keine Gewinnrealisierung

ein.

(2) Werden Stücke der im § 2 bezeichneten

Konversionsanleihe auf Grund der Ausgabebedingungen

mit einem höheren Betrag als dem

Buchwert, der sich nach § 6 EStG. 1953 in Verbindung

mit Abs. 1 ergibt, eingelöst, so gehört

der Mehrbetrag nicht zu den steuerpflichtigen

Einkünften.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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