176. Bundesgesetz: Energieanleihengesetz 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für eine von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
im Jahre 1959 zu begebende
Anleihe bis zum Höchstbetrag von 600 Millionen
Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu
übernehmen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird
weiters ermächtigt, für eine zur Konversion der
41/2%igen Energieanleihe 1953 von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) im Jahre 1959 begebene
Anleihe die Haftung gemäß § 1357
ABGB. zu übernehmen.
§ 3. Die Stücke der in § 2 bezeichneten Konversionsanleihe
unterliegen bis Ende 1964 nicht
der Vermögensteuer.
§ 4. (1) Gehören Stücke der 41/2%igen Energieanleihe
1953 zu einem Betriebsvermögen, so
tritt durch die Konversion keine Gewinnrealisierung
ein.
(2) Werden Stücke der im § 2 bezeichneten
Konversionsanleihe auf Grund der Ausgabebedingungen
mit einem höheren Betrag als dem
Buchwert, der sich nach § 6 EStG. 1953 in Verbindung
mit Abs. 1 ergibt, eingelöst, so gehört
der Mehrbetrag nicht zu den steuerpflichtigen
Einkünften.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.