176. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, wird verordnet
Artikel I.
§ 1 der Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.
Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg, in der Fassung der Verordnung
vom 23. Juli 1955, BGBl. Nr. 170, hat zu lauten
„§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, beträgt wöchentlich
ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf volle
10 Pfennig aufzurunden ist.
(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 20 Abs. 5 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes beträgt für Arbeitslose,
die Anspruch auf Familienzuschlag
haben, DM 7'—, für die übrigen Arbeitslosen
DM 5'50 monatlich. Auf einen Tag entfällt als
Mietzinszuschuß ein Dreißigstel des monatlichen
Betrages."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer
Kundmachung folgenden Kalenderwoche in
Kraft.