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176_1958 AT

176. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund des § 60 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, wird verordnet

Artikel I.

§ 1 der Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.

Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg, in der Fassung der Verordnung

vom 23. Juli 1955, BGBl. Nr. 170, hat zu lauten

„§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, beträgt wöchentlich

ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf volle

10 Pfennig aufzurunden ist.

(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 20 Abs. 5 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes beträgt für Arbeitslose,

die Anspruch auf Familienzuschlag

haben, DM 7'—, für die übrigen Arbeitslosen

DM 5'50 monatlich. Auf einen Tag entfällt als

Mietzinszuschuß ein Dreißigstel des monatlichen

Betrages."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer

Kundmachung folgenden Kalenderwoche in

Kraft.

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