176. Bundesgesetz: 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Vermögenswerte, die während der deutschen Besetzung
Österreichs für Zwecke der Wehrmacht
oder der Reichsverteidigung auf Grund von
Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen
durch das Deutsche Reich erworben worden
sind.
(2) Derartige Erwerbungen stellen nur dann
eine Entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze
dar, wenn im Einzelfall die damals geltenden
Gesetze mißbräuchlich angewendet worden
sind oder der Eigentümer lediglich auf
Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung
genötigt worden ist.
§ 2. Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte
auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages
in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern
sie nicht für Zwecke der Republik Österreich
benötigt werden.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer
nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden
Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen
Vermögenswerte, die gemäß § 2
zu veräußern sind, freihändig und welche im
Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens
veräußert werden.
(2) Der Kommission gehören drei Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen, je zwei Vertreter
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft sowie der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, je ein
Vertreter der Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Inneres, für soziale Verwaltung
sowie für Landesverteidigung und zwei Vertreter
des Bundeslandes, in dem die land- oder
forstwirtschaftlichen Vermögenswerte gelegen
sind, an.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein
Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Beschlußfassung der Kommission erfolgt mit
Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4. Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen
Vermögenswerte, die freihändig
veräußert werden sollen, hat die gemäß § 3
Abs. 2 gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge
über die Person des Erwerbers, die Höhe
des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen
zu erstatten. Hiebei hat sie die in den §§ 6 und 7
aufgestellten Grundsätze zu beachten.
Artikel II.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 werden
für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden
Grundsätze aufgestellt
§ 5. Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche
Siedlungsverfahren für die gemäß § 3
Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden
Grundstücke.
§ 6. (1) Bei der Zuteilung von Land sind jene
Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
1. für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke
erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke
im Zuge eines Rückstellungsverfahrens
verloren haben;
2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke
entweder selbst oder durch nahe Angehörige
(§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952,
BGBl. Nr. 100/1953) derzeit als Pächter oder
Nutznießer bewirtschaften;
3. Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1),
die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage
benötigen;
4. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke
wieder bewirtschaften wollen.
(2) Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten
Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles
steht niemand zu.
§ 7. (1) Bei der Zuteilung von Grundstücken
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue
Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke
entsprechend erschlossen sind.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist
grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung
vom Ertragswert auszugehen. Im
Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen
derart festzusetzen, daß die Erwerber
wohl bestehen können.
§ 8. Die Durchführung des Siedlungsverfahrens
obliegt den Agrarbehörden.
Artikel III.
§ 9. (1) Die erforderlichen Landesausführungsgesetze
zum Artikel II dieses Bundesgesetzes
sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6
Bundes-Verfassungsgesetz).
(2) Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage
der Kundmachung, im übrigen in jedem Land
gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land
erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.
§ 10. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 in den
Angelegenheiten des Artikels II ist das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien,
mit der Vollziehung des Artikels I
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den jeweils beteiligten Bundesministerien
betraut.