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176_1957 AT

176. Bundesgesetz: 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Vermögenswerte, die während der deutschen Besetzung

Österreichs für Zwecke der Wehrmacht

oder der Reichsverteidigung auf Grund von

Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen

durch das Deutsche Reich erworben worden

sind.

(2) Derartige Erwerbungen stellen nur dann

eine Entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze

dar, wenn im Einzelfall die damals geltenden

Gesetze mißbräuchlich angewendet worden

sind oder der Eigentümer lediglich auf

Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung

genötigt worden ist.

§ 2. Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte

auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages

in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern

sie nicht für Zwecke der Republik Österreich

benötigt werden.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer

nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden

Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen

Vermögenswerte, die gemäß § 2

zu veräußern sind, freihändig und welche im

Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens

veräußert werden.

(2) Der Kommission gehören drei Vertreter des

Bundesministeriums für Finanzen, je zwei Vertreter

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft sowie der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, je ein

Vertreter der Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau, für Inneres, für soziale Verwaltung

sowie für Landesverteidigung und zwei Vertreter

des Bundeslandes, in dem die land- oder

forstwirtschaftlichen Vermögenswerte gelegen

sind, an.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein

Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Beschlußfassung der Kommission erfolgt mit

Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4. Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen

Vermögenswerte, die freihändig

veräußert werden sollen, hat die gemäß § 3

Abs. 2 gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge

über die Person des Erwerbers, die Höhe

des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen

zu erstatten. Hiebei hat sie die in den §§ 6 und 7

aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Artikel II.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 werden

für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden

Grundsätze aufgestellt

§ 5. Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche

Siedlungsverfahren für die gemäß § 3

Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden

Grundstücke.

§ 6. (1) Bei der Zuteilung von Land sind jene

Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die

1. für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke

erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke

im Zuge eines Rückstellungsverfahrens

verloren haben;

2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke

entweder selbst oder durch nahe Angehörige

(§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952,

BGBl. Nr. 100/1953) derzeit als Pächter oder

Nutznießer bewirtschaften;

3. Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1),

die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung

ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage

benötigen;

4. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke

wieder bewirtschaften wollen.

(2) Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten

Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles

steht niemand zu.

§ 7. (1) Bei der Zuteilung von Grundstücken

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue

Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke

entsprechend erschlossen sind.

(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist

grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung

vom Ertragswert auszugehen. Im

Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen

derart festzusetzen, daß die Erwerber

wohl bestehen können.

§ 8. Die Durchführung des Siedlungsverfahrens

obliegt den Agrarbehörden.

Artikel III.

§ 9. (1) Die erforderlichen Landesausführungsgesetze

zum Artikel II dieses Bundesgesetzes

sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6

Bundes-Verfassungsgesetz).

(2) Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage

der Kundmachung, im übrigen in jedem Land

gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land

erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.

§ 10. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 in den

Angelegenheiten des Artikels II ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien,

mit der Vollziehung des Artikels I

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den jeweils beteiligten Bundesministerien

betraut.

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