176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung des Königreiches der Niederlande,
in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit auf
sozialem Gebiete zu vertiefen, und
von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft
ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen ihren Ländern zum Zwecke der sprachlichen
und beruflichen Fortbildung zu fördern,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes
1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Staates begeben,
um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb
ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu
vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in folgenden Artikeln
festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch
unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen
Bestimmungen, welche die Beschäftigung
der Ausländer in gewissen Berufen
regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Berufe; die
obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden
Staaten können jedoch vereinbaren,
daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung
des Abkommens ausgenommen werden.
(3) Sofern für die Beschäftigung von ausländischen
Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung
erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten, diese für Gastarbeitnehmer
im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden können, darf im Kalenderjahr 100 (in
Worten: einhundert) nicht überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe
des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,
unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen
dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte
Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn
sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der
vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits
im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalenderjahres
nicht erreicht, so darf dieser weder
die Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen
vertragschließenden Staates zu erteilenden
Zulassungen verringern noch den. nicht erschöpften
Teil des Kontingentes auf das folgende
Kalenderjahr übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von
Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
zwischen den im Artikel 8 Absatz 3 genannten
Behörden abgeändert werden. Eine derartige
Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr
ist spätestens am 1. Dezember zu treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in
Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder
sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues
Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß
der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt
worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von
Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht
eine solche Streitigkeit während der Dauer eines
Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle
Erleichterungen zur Auffindung eines anderen
geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt
auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,
wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben gelten,
in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt
werden sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften der Sozialversicherung,
der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes
und des Arbeiterschutzes Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde
ihres Staates (Absatz 3 dieses Artikels)
vorzulegen. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung
erforderlichen Angaben zu enthalten und
muß insbesondere anführen, in welchem Beruf
und gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen
ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers
beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige
Behörde des anderen Staates weiter, die
über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet
auch über allfällige Verlängerungen gemäß
Artikel 4 Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer
sind an das Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen
der niederländischen Bewerber an das Staatsarbeitsamt
(Rijksarbeidsbureau) im Haag.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung
angestrebten Ziele und um soweit wie
möglich Personen zu helfen, die sich um einen
Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen
Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten, den Austausch von
Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen und unter Beteiligung der
interessierten Organisationen zu fördern und zu
erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der
Einreise, während des Aufenthaltes oder bei der
Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,
mit größter Beschleunigung zu beseitigen;
die Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren
jedoch nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise,
den Aufenthalt und die Ausreise von
Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln etwaige
bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten im Wege
unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt, womit die vertragschließenden
Staaten einander von der Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen
Erfordernisse gehörig Mitteilung
gemacht haben, und gilt bis 31. Dezember
des dem Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende
entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1
festgesetzten Kontingentes.
Gefertigt in Wien, in doppelter Urschrift in
niederländischer und deutscher Sprache, wobei
der Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist,
am 17. November 1954.
Für die österreichische Bundesregierung
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 1. Juni 1955 in Kraft getreten.