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176_1955 AT

176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung des Königreiches der Niederlande,

in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit auf

sozialem Gebiete zu vertiefen, und

von der Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft

ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern

zwischen ihren Ländern zum Zwecke der sprachlichen

und beruflichen Fortbildung zu fördern,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes

1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Staates begeben,

um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb

ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu

vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr

nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in folgenden Artikeln

festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch

unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen

Bestimmungen, welche die Beschäftigung

der Ausländer in gewissen Berufen

regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Berufe; die

obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden

Staaten können jedoch vereinbaren,

daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung

des Abkommens ausgenommen werden.

(3) Sofern für die Beschäftigung von ausländischen

Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung

erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden

Staaten, diese für Gastarbeitnehmer

im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden können, darf im Kalenderjahr 100 (in

Worten: einhundert) nicht überschreiten.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe

des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,

unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen

dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte

Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn

sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der

vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits

im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalenderjahres

nicht erreicht, so darf dieser weder

die Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen

vertragschließenden Staates zu erteilenden

Zulassungen verringern noch den. nicht erschöpften

Teil des Kontingentes auf das folgende

Kalenderjahr übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von

Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

zwischen den im Artikel 8 Absatz 3 genannten

Behörden abgeändert werden. Eine derartige

Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr

ist spätestens am 1. Dezember zu treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in

Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder

sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues

Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß

der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt

worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von

Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht

eine solche Streitigkeit während der Dauer eines

Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle

Erleichterungen zur Auffindung eines anderen

geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt

auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den

gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,

wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben gelten,

in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt

werden sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften der Sozialversicherung,

der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes

und des Arbeiterschutzes Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde

ihres Staates (Absatz 3 dieses Artikels)

vorzulegen. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung

erforderlichen Angaben zu enthalten und

muß insbesondere anführen, in welchem Beruf

und gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen

ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers

beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige

Behörde des anderen Staates weiter, die

über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet

auch über allfällige Verlängerungen gemäß

Artikel 4 Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer

sind an das Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen

der niederländischen Bewerber an das Staatsarbeitsamt

(Rijksarbeidsbureau) im Haag.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung

angestrebten Ziele und um soweit wie

möglich Personen zu helfen, die sich um einen

Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen

Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden

Staaten, den Austausch von

Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen und unter Beteiligung der

interessierten Organisationen zu fördern und zu

erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der

Einreise, während des Aufenthaltes oder bei der

Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,

mit größter Beschleunigung zu beseitigen;

die Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren

jedoch nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise,

den Aufenthalt und die Ausreise von

Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln etwaige

bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten im Wege

unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt, womit die vertragschließenden

Staaten einander von der Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen

Erfordernisse gehörig Mitteilung

gemacht haben, und gilt bis 31. Dezember

des dem Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende

entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1

festgesetzten Kontingentes.

Gefertigt in Wien, in doppelter Urschrift in

niederländischer und deutscher Sprache, wobei

der Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist,

am 17. November 1954.

Für die österreichische Bundesregierung

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 1. Juni 1955 in Kraft getreten.

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