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176_1954 AT

176. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen, die am 27. April 1945 in

einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden

sind, die jedoch am 13. März 1938 in keinem

oder nur in einem befristeten Dienstverhältnis

zum Bund beziehungsweise zu den Österreichischen

Bundesbahnen waren, haben für Zeiträume,

während der sie nicht beim Bund tatsächlich

Dienst geleistet haben, gegenüber dem Bund

keinen Anspruch auf Bezugsvorschüsse nach § 3

Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgezahlte Bezugsvorschüsse werden nicht zurückgefordert.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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