176_1954
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176. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.
1954_176_0 176. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen, die am 27. April 1945 in
einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden
sind, die jedoch am 13. März 1938 in keinem
oder nur in einem befristeten Dienstverhältnis
zum Bund beziehungsweise zu den Österreichischen
Bundesbahnen waren, haben für Zeiträume,
während der sie nicht beim Bund tatsächlich
Dienst geleistet haben, gegenüber dem Bund
keinen Anspruch auf Bezugsvorschüsse nach § 3
Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgezahlte Bezugsvorschüsse werden nicht zurückgefordert.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.