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176_1953 AT

176. Kundmachung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Kundmachung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes

der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Pivatbahnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1954 neu festgesetzt

I.

Beförderungspreise für Personen.

A. Fahrpreise für die 3. Klasse aller Züge

a) für die Entfernung von 1 bis 100 km wird

der Fahrpreis für das Tarifkilometer und

auf Entfernungen von 101 bis 250 km für

das Tarifkilometer und das Zonenende zum

Einheitssatz von 25 g berechnet;

b) für die Entfernungen von 251 bis 400 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz

von 22'5 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis

für 250 km zugezählt;

c) für die Entfernungen von 401 bis 500 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz

von 20 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis

für 400 km zugezählt;

d) für die Entfernungen von 501 bis 700 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz

von 15 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis

für 500 km zugezählt;

e) für die Entfernungen von 701 bis 1100 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz

von 12'5 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis

für 700 km zugezählt.

Alle Fahrpreise werden — soweit sie nicht

durch 20 teilbar sind — auf durch 20 ohne Rest

teilbare Beträge aufgerundet.

B. Fahrpreise für die 2. Klasse

a) die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

betragen das Eineinhalbfache des Fahrpreises

für die 3. Klasse;

b) die Fahrpreise für die 2. Klasse Schnellzug

betragen das Doppelte des Fahrpreises für

die 3. Klasse.

C. Fahrpreise für die 1. Klasse

Die Fahrpreise für die 1. Klasse Schnellzug

betragen das Zweieinhalbfache des Fahrpreises

für die 3. Klasse.

II.

Mindestfahrpreise.

Bei Benützung von Personen-, Eil- und Triebwageneilzügen

wird der Fahrpreis für mindestens

4 km,

bei Benützung von Schnell-, Triebwagenschnell-

(D-) und Expreßzügen wird der Fahrpreis

für mindestens 50 km,

bei Benützung von Expreßzügen von besonderer

Geschwindigkeit und Bequemlichkeit wird

der Fahrpreis

in der 3. Klasse für mindestens 200 km,

in der 2. Klasse für mindestens 100 km,

in der 1. Klasse für mindestens 80 km

berechnet.

III.

Frachtsätze für Reisegepäck.

IV.

Frachten und Frachtsätze für Expreßgut.

V.

Beförderungspreise für Hunde.

Die Beförderungspreise für Hunde betragen

den halben Personen-Fahrpreis für die 3. Klasse.

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