176. Kundmachung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes
der Österreichischen Bundesbahnen
und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Pivatbahnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1954 neu festgesetzt
I.
Beförderungspreise für Personen.
A. Fahrpreise für die 3. Klasse aller Züge
a) für die Entfernung von 1 bis 100 km wird
der Fahrpreis für das Tarifkilometer und
auf Entfernungen von 101 bis 250 km für
das Tarifkilometer und das Zonenende zum
Einheitssatz von 25 g berechnet;
b) für die Entfernungen von 251 bis 400 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz
von 22'5 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis
für 250 km zugezählt;
c) für die Entfernungen von 401 bis 500 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz
von 20 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis
für 400 km zugezählt;
d) für die Entfernungen von 501 bis 700 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz
von 15 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis
für 500 km zugezählt;
e) für die Entfernungen von 701 bis 1100 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz
von 12'5 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis
für 700 km zugezählt.
Alle Fahrpreise werden — soweit sie nicht
durch 20 teilbar sind — auf durch 20 ohne Rest
teilbare Beträge aufgerundet.
B. Fahrpreise für die 2. Klasse
a) die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
betragen das Eineinhalbfache des Fahrpreises
für die 3. Klasse;
b) die Fahrpreise für die 2. Klasse Schnellzug
betragen das Doppelte des Fahrpreises für
die 3. Klasse.
C. Fahrpreise für die 1. Klasse
Die Fahrpreise für die 1. Klasse Schnellzug
betragen das Zweieinhalbfache des Fahrpreises
für die 3. Klasse.
II.
Mindestfahrpreise.
Bei Benützung von Personen-, Eil- und Triebwageneilzügen
wird der Fahrpreis für mindestens
4 km,
bei Benützung von Schnell-, Triebwagenschnell-
(D-) und Expreßzügen wird der Fahrpreis
für mindestens 50 km,
bei Benützung von Expreßzügen von besonderer
Geschwindigkeit und Bequemlichkeit wird
der Fahrpreis
in der 3. Klasse für mindestens 200 km,
in der 2. Klasse für mindestens 100 km,
in der 1. Klasse für mindestens 80 km
berechnet.
III.
Frachtsätze für Reisegepäck.
IV.
Frachten und Frachtsätze für Expreßgut.
V.
Beförderungspreise für Hunde.
Die Beförderungspreise für Hunde betragen
den halben Personen-Fahrpreis für die 3. Klasse.