176. Bundesgesetz: Einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Neuanlage eines Weingartens im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist
1. jede weingartenmäßige Auspflanzung von
Reben auf einer Fläche im Ausmaße von mindestens
100 m²;
2. die Vergrößerung von Rebpflanzungen
unter 100 m² über dieses Ausmaß hinaus oder
die Überschreitung dieses Ausmaßes durch Vereinigung
mehrerer solcher Rebpflanzungen in
einer Hand durch Pacht, Kauf oder sonstige
Erwerbsart.
(2) Weinbaugemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Gemeinden, in deren Gebiet der
Weinbau entweder in erheblichem Ausmaße
schon seit altersher oder sonst derzeit in einem
solchen Umfange betrieben wird, daß der Übergang
zu einer anderen Kulturart zur Gefährdung
der Existenzgrundlage einer größeren Anzahl
landwirtschaftlicher oder weinbaulicher Betriebe
führen würde. Weingartenflächen mit Direktträgerreben
sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(3) Weinbauriede sind jene Gebietsteile einer
Weinbaugemeinde, die zur Gänze oder zum
Teil weinbaulich genutzt werden, sich durch
natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge
ihrer weinbaulichen Nutzung als selbständige
Gebietsteile darstellen und entweder schon bisher
als Weinbauriede bezeichnet wurden oder infolge
der Lage und Beschaffenheit des Bodens die Hervorbringung
hochwertiger Weine erwarten
lassen.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft stellt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
die Weinbaugemeinden,
allenfalls auch die Weinbauriede, durch Verordnung
fest.
§ 2. (1) Verboten ist die Neuanlage von Weingärten
a) bis 31. Jänner 1953 überhaupt;
b) nach diesem Termin außerhalb von Weinbaugemeinden
und, soweit durch Verordnung
im Sinne des § 1 Abs. 4 Weinbauriede
festgesetzt wurden, außerhalb der Weinbauriede.
(2) Wer den Bestimmungen des Abs. 1 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung,
auf Grund des Abs. 2 ist mittels eines gemäß
§§ 56 ff. AVG. 1950 zu erlassenden Bescheides,
auch die Rodung der verbotswidrig angelegten
Weingärten auszusprechen.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist wirksam für die
Bundesländer Burgenland, Niederösterreich,.
Steiermark und Wien.
(2) Es tritt mit 3.0. Juni 1956 außer Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.