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176_1952 AT

176. Bundesgesetz: Einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Neuanlage eines Weingartens im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist

1. jede weingartenmäßige Auspflanzung von

Reben auf einer Fläche im Ausmaße von mindestens

100 m²;

2. die Vergrößerung von Rebpflanzungen

unter 100 m² über dieses Ausmaß hinaus oder

die Überschreitung dieses Ausmaßes durch Vereinigung

mehrerer solcher Rebpflanzungen in

einer Hand durch Pacht, Kauf oder sonstige

Erwerbsart.

(2) Weinbaugemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Gemeinden, in deren Gebiet der

Weinbau entweder in erheblichem Ausmaße

schon seit altersher oder sonst derzeit in einem

solchen Umfange betrieben wird, daß der Übergang

zu einer anderen Kulturart zur Gefährdung

der Existenzgrundlage einer größeren Anzahl

landwirtschaftlicher oder weinbaulicher Betriebe

führen würde. Weingartenflächen mit Direktträgerreben

sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

(3) Weinbauriede sind jene Gebietsteile einer

Weinbaugemeinde, die zur Gänze oder zum

Teil weinbaulich genutzt werden, sich durch

natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge

ihrer weinbaulichen Nutzung als selbständige

Gebietsteile darstellen und entweder schon bisher

als Weinbauriede bezeichnet wurden oder infolge

der Lage und Beschaffenheit des Bodens die Hervorbringung

hochwertiger Weine erwarten

lassen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft stellt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

die Weinbaugemeinden,

allenfalls auch die Weinbauriede, durch Verordnung

fest.

§ 2. (1) Verboten ist die Neuanlage von Weingärten

a) bis 31. Jänner 1953 überhaupt;

b) nach diesem Termin außerhalb von Weinbaugemeinden

und, soweit durch Verordnung

im Sinne des § 1 Abs. 4 Weinbauriede

festgesetzt wurden, außerhalb der Weinbauriede.

(2) Wer den Bestimmungen des Abs. 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.

(3) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung,

auf Grund des Abs. 2 ist mittels eines gemäß

§§ 56 ff. AVG. 1950 zu erlassenden Bescheides,

auch die Rodung der verbotswidrig angelegten

Weingärten auszusprechen.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist wirksam für die

Bundesländer Burgenland, Niederösterreich,.

Steiermark und Wien.

(2) Es tritt mit 3.0. Juni 1956 außer Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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