176. Bundesgesetz: 2. Rückstellungsanspruchsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung
genannten Vermögensträger werden
durch dieses Gesetz berechtigt, die Ruckstellungsansprüche
im Sinne der Rückstellungsgesetze
auf das Vermögen der in Spalte B unter der
gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen
geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit
während der deutschen Besetzung
Österreichs verloren und im Zeitpunkte der
Geltendmachung des Rückstellungsanspruches
nicht wiedererlangt haben
§ 2. (1) Die zufolge der Bestimmungen des § 1
zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten
machen diese im eigenen Namen geltend.
Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers,
dem entzogen worden ist, zu. Dessen
Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte
der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für
Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen
gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen
Vermögen abzüglich des Wertes der
dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen
gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen
Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen
die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur
Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten
ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf
kein Bedacht zu nehmen.
(2) Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht
die Ansprüche aus Dienstverhältnissen gegenüber
den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht
mehr bestehenden juristischen Personen; diese
Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1
unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger
zu erfüllen, und zwar soweit die
nicht mehr bestehenden juristischen Personen
öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter
deren Verwaltung oder Aufsicht stehende
Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12
Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe
des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich
der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B
des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen
nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.
(3). Wenn eine der in Spalte A des § 1 genannten
juristischen Personen rückgestelltes Vermögen
an eine andere juristische Person überträgt,
die funktionell an die Stelle der unter
gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten
juristischen Personen getreten ist, ist diese
Körperschaft den Gläubigern gemäß Abs. 1 im
Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens
an Stelle der übertragenden Körperschaft
verpflichtet.
§ 3. (1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche
auf Grund dieses Bundesgesetzes
veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen,
amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und
Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen
keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen
Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.
(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen,
die die in Spalte A des § 1 genannten
juristischen Personen an eine andere juristische
Person, die funktioneil an die Stelle der unter
gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten
juristischen Personen getreten ist, innerhalb
eines Jahres nach Rechtskraft des. Rückstellungsbescheides
(Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.
§ 4. Der Titel des Bundesgesetzes vom 19. November
1947, BGBl. Nr. 256, über die Geltendmachung
der Rückstellungsansprüche der aufgelösten
österreichischen Verbrauchergenossenschaften
hat zu lauten wie folgt
„Bundesgesetz vom 19. November 1947 über
die Übertragung der Rückstellungsansprüche der
aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften
(1. Rückstellungsanspruchsgesetz)."
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.