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176_1951 AT

176. Bundesgesetz: 2. Rückstellungsanspruchsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: 2. Rückstellungsanspruchsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung

genannten Vermögensträger werden

durch dieses Gesetz berechtigt, die Ruckstellungsansprüche

im Sinne der Rückstellungsgesetze

auf das Vermögen der in Spalte B unter der

gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen

geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit

während der deutschen Besetzung

Österreichs verloren und im Zeitpunkte der

Geltendmachung des Rückstellungsanspruches

nicht wiedererlangt haben

§ 2. (1) Die zufolge der Bestimmungen des § 1

zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten

machen diese im eigenen Namen geltend.

Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers,

dem entzogen worden ist, zu. Dessen

Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte

der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für

Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen

gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen

Vermögen abzüglich des Wertes der

dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen

gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen

Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen

die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur

Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten

ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf

kein Bedacht zu nehmen.

(2) Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht

die Ansprüche aus Dienstverhältnissen gegenüber

den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht

mehr bestehenden juristischen Personen; diese

Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1

unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger

zu erfüllen, und zwar soweit die

nicht mehr bestehenden juristischen Personen

öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter

deren Verwaltung oder Aufsicht stehende

Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12

Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe

des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich

der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B

des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen

nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.

(3). Wenn eine der in Spalte A des § 1 genannten

juristischen Personen rückgestelltes Vermögen

an eine andere juristische Person überträgt,

die funktionell an die Stelle der unter

gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten

juristischen Personen getreten ist, ist diese

Körperschaft den Gläubigern gemäß Abs. 1 im

Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens

an Stelle der übertragenden Körperschaft

verpflichtet.

§ 3. (1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche

auf Grund dieses Bundesgesetzes

veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen,

amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und

Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen

keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen

Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.

(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen,

die die in Spalte A des § 1 genannten

juristischen Personen an eine andere juristische

Person, die funktioneil an die Stelle der unter

gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten

juristischen Personen getreten ist, innerhalb

eines Jahres nach Rechtskraft des. Rückstellungsbescheides

(Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.

§ 4. Der Titel des Bundesgesetzes vom 19. November

1947, BGBl. Nr. 256, über die Geltendmachung

der Rückstellungsansprüche der aufgelösten

österreichischen Verbrauchergenossenschaften

hat zu lauten wie folgt

„Bundesgesetz vom 19. November 1947 über

die Übertragung der Rückstellungsansprüche der

aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften

(1. Rückstellungsanspruchsgesetz)."

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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