176_1950
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176. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 20 Abs. 3 der Arbeiterkammer-Wahlordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 176. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 20 Abs. 3 der Arbeiterkammer-Wahlordnung.
1950_176_0 176. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 20 Abs. 3 der Arbeiterkammer-Wahlordnung.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
Z. V 5/50/5 vom 20. Juni 1950 den § 20 Abs. 3
der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 13. August 1948, BGBl,
Nr. 200 (Arbeiterkammer-Wahlordnung), in
der Fassung der Arbeiterkammer-Wahlordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 148/1949, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tage der
Verlautbarung dieser Kundmachung in Kraft.