Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176_1950 AT

176. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 20 Abs. 3 der Arbeiterkammer-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 20 Abs. 3 der Arbeiterkammer-Wahlordnung.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

Z. V 5/50/5 vom 20. Juni 1950 den § 20 Abs. 3

der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 13. August 1948, BGBl,

Nr. 200 (Arbeiterkammer-Wahlordnung), in

der Fassung der Arbeiterkammer-Wahlordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 148/1949, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der

Verlautbarung dieser Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →