176. Bundesgesetz: Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Gräber der Angehörigen der alliierten
Armeen, der im Kampfe um die Befreiung
Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten
Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein
freies, demokratisches Österreich gefallenen
Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich
befinden, werden dauernd erhalten. Die
Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt
in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite
dem Bund.
(2) Den im Abs. (1) bezeichneten Gräbern sind
gleichzuhalten die Gräber der Angehörigen der
alliierten Mächte, Vereinten Nationen und der
Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches
Österreich und der Opfer politischer Verfolgung,
welche als Kriegsgefangene, als Zivilinternierte,
als Zwangsarbeiter oder als Häftlinge in Konzentrationslagern
oder Gefängnissen gestorben
und im Gebiete der Republik Österreich beerdigt
sind.
§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes,
in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet,
die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich
zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden,
die der würdigen Instandhaltung der Gräber
dienen.
(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last,
die allen öffentlichen und privaten Rechten im
Range vorgeht und der Eintragung in das
Grundbuch nicht bedarf.
§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere
wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an
anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die
sterblichen Überreste gesichert ist, können
Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge
über die Beanspruchung von Grundstücken für
Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre
Gültigkeit.
§ 5. Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im
§ 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der
von den Streitkräften einer alliierten Macht im
Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten
Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten
errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten
sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie
stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 533/1923.
§ 6. (1) Wer aus politischer Gehässigkeit die
Grabstätten einer der im § 1 bezeichneten Personen
zerstört, beschädigt oder verunehrt oder
sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten
vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig
und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte
strafbare Handlung darstellt, mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer aus politischer
Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren
der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren
der von Streitkräften einer alliierten Macht
im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten
Heldentaten oder eine von einer der
alliierten Mächte errichtete und alls solche bezeichnete
Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt
oder besudelt.
(3) Ist der Täter ein Ausländer, so ist auf Landesverweisung
zu erkennen, auch wenn die Tat
eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres, mit der
Vollziehung des § 6 jedoch das Bundesministerium
für Justiz betraut.