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176_1948 AT

176. Bundesgesetz: Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Gräber der Angehörigen der alliierten

Armeen, der im Kampfe um die Befreiung

Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten

Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein

freies, demokratisches Österreich gefallenen

Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich

befinden, werden dauernd erhalten. Die

Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt

in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite

dem Bund.

(2) Den im Abs. (1) bezeichneten Gräbern sind

gleichzuhalten die Gräber der Angehörigen der

alliierten Mächte, Vereinten Nationen und der

Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches

Österreich und der Opfer politischer Verfolgung,

welche als Kriegsgefangene, als Zivilinternierte,

als Zwangsarbeiter oder als Häftlinge in Konzentrationslagern

oder Gefängnissen gestorben

und im Gebiete der Republik Österreich beerdigt

sind.

§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes,

in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet,

die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich

zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden,

die der würdigen Instandhaltung der Gräber

dienen.

(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last,

die allen öffentlichen und privaten Rechten im

Range vorgeht und der Eintragung in das

Grundbuch nicht bedarf.

§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere

wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an

anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die

sterblichen Überreste gesichert ist, können

Kriegsgräber verlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium

für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge

über die Beanspruchung von Grundstücken für

Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre

Gültigkeit.

§ 5. Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im

§ 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der

von den Streitkräften einer alliierten Macht im

Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten

Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten

errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten

sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie

stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 533/1923.

§ 6. (1) Wer aus politischer Gehässigkeit die

Grabstätten einer der im § 1 bezeichneten Personen

zerstört, beschädigt oder verunehrt oder

sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten

vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig

und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte

strafbare Handlung darstellt, mit schwerem

Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer aus politischer

Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren

der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren

der von Streitkräften einer alliierten Macht

im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten

Heldentaten oder eine von einer der

alliierten Mächte errichtete und alls solche bezeichnete

Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt

oder besudelt.

(3) Ist der Täter ein Ausländer, so ist auf Landesverweisung

zu erkennen, auch wenn die Tat

eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres, mit der

Vollziehung des § 6 jedoch das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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