176. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Telegraphen-, Fernsprech- und Rundfunkwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 30. Juli
1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird verordnet, daß die in den derzeit
geltenden Fernmeldegesetzen, Verordnungen
und Vorschriften angeführten Gebühren nunmehr
wie folgt festgesetzt werden
A. Fernsprechgebühren.
Teilnehmereinrichtungen.
II. Nebenstellenanlagen.
1. Die unter den Buchstaben A bis J, Nr. 1,
der Fernsprechgebührenvorschriften enthaltenen
Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung teilnehmereigener
Anlagen zu erstatten sind, treten
außer Kraft. Für teilnehmereigene Anlagen, die
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beigestellt
wurden, ist der Preis der Anlage zu erstatten.
2. Für posteigene und teilnehmereigene Anlagen
{Buchstabe A bis H), die nach dem
31. März 1947 beigestellt wurden oder werden,
werden die monatlichen Gebühren nach den Bestimmungen
der folgenden Abs. (3) und (4) von
der Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.
3. Ais Höchstsatz der monatlichen Gebühr gilt
für posteigene Anlagen ein Betrag, der sich aus
dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung
des Verhältnisses ergibt, das zwischen dem entsprechenden
Ansatz „posteigene Anlagen, monatliche
Gebühr" und dem Ansatz „teilnehmereigene
Anlagen, zu erstattende Kosten" nach Buchstabe
A bis H besteht.
4. Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr gilt
für teilnehmereigene Anlagen ein Betrag, der
sich aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung
des Verhältnisses ergabt, das zwischen dem
entsprechenden Ansatz „teilnehmereigene Anlagen,
monatliche Gebühr" und dem Ansatz
„teilnehmereigene Anlagen, zu erstattende
Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.
5. Für posteigene und teilnehmereigene Nebenstellenanlagen,
die schon vor dem 31. März 1947
bestanden haben, gelten folgende monatliche Gebühren
B. Gebührensätze.
C. Telegraphengebühren.
D. Gebühren für Nebentelegraphen, und den Fernschreibdienst.
Gebührensätze.
E. Gebühren nach der Verordnung über ortsfeste und bewegliche
Bildtelegraphengeräte.
F. Gebührenberechnung bei der Überlassung von Leitungen (Stromwegen)
an Bundesbehörden.
Gebührenverzeichnis.
G. Gebührenvorschriften für Privatfernmeldeanlagen.
H. Zusammenstellung der genehmigungspflichtigen Funkanlagen
und Funkdienste und der dafür zu entrichtenden Genehmigungsgebühren.
J. Gebühren für die Funknachrichten an mehrere Empfänger.
K. Rundfunkgebühren.
L. Gebühren für die Überlassung von Übertragungs- und Meldeleitungen
für innerösterreichische Rundfunksendungen nach der
RPM-Vfg. II, 4223-O, vom 22. Juni 1934.
Hiedurch werden die Gebührenansätze in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr
vom 12. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 140, über gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des
Telegraphen- und Fernsprechwesen (Fernmeldegebührenverordnung 1947) hinfällig; aufrecht bleiben
jedoch die in der genannten Verordnung durchgeführten grundsätzlichen und textlichen Änderungen
der Fernsprechordnung, Fernsprechgebührenvorschriften und Telegraphenordnung.
Diese Verordnung tritt am nächsten Monatsersten, der dem Tage der Verlautbarung folgt,
in Kraft.