Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176_1947 AT

176. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Telegraphen-, Fernsprech- und Rundfunkwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Telegraphen-, Fernsprech- und Rundfunkwesens.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 30. Juli

1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird verordnet, daß die in den derzeit

geltenden Fernmeldegesetzen, Verordnungen

und Vorschriften angeführten Gebühren nunmehr

wie folgt festgesetzt werden

A. Fernsprechgebühren.

Teilnehmereinrichtungen.

II. Nebenstellenanlagen.

1. Die unter den Buchstaben A bis J, Nr. 1,

der Fernsprechgebührenvorschriften enthaltenen

Ansätze für Kosten, die bei Einrichtung teilnehmereigener

Anlagen zu erstatten sind, treten

außer Kraft. Für teilnehmereigene Anlagen, die

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beigestellt

wurden, ist der Preis der Anlage zu erstatten.

2. Für posteigene und teilnehmereigene Anlagen

{Buchstabe A bis H), die nach dem

31. März 1947 beigestellt wurden oder werden,

werden die monatlichen Gebühren nach den Bestimmungen

der folgenden Abs. (3) und (4) von

der Post- und Telegraphenverwaltung festgesetzt.

3. Ais Höchstsatz der monatlichen Gebühr gilt

für posteigene Anlagen ein Betrag, der sich aus

dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung

des Verhältnisses ergibt, das zwischen dem entsprechenden

Ansatz „posteigene Anlagen, monatliche

Gebühr" und dem Ansatz „teilnehmereigene

Anlagen, zu erstattende Kosten" nach Buchstabe

A bis H besteht.

4. Als Höchstsatz der monatlichen Gebühr gilt

für teilnehmereigene Anlagen ein Betrag, der

sich aus dem Preise der Anlage unter Zugrundelegung

des Verhältnisses ergabt, das zwischen dem

entsprechenden Ansatz „teilnehmereigene Anlagen,

monatliche Gebühr" und dem Ansatz

„teilnehmereigene Anlagen, zu erstattende

Kosten" nach Buchstaben A bis H besteht.

5. Für posteigene und teilnehmereigene Nebenstellenanlagen,

die schon vor dem 31. März 1947

bestanden haben, gelten folgende monatliche Gebühren

B. Gebührensätze.

C. Telegraphengebühren.

D. Gebühren für Nebentelegraphen, und den Fernschreibdienst.

Gebührensätze.

E. Gebühren nach der Verordnung über ortsfeste und bewegliche

Bildtelegraphengeräte.

F. Gebührenberechnung bei der Überlassung von Leitungen (Stromwegen)

an Bundesbehörden.

Gebührenverzeichnis.

G. Gebührenvorschriften für Privatfernmeldeanlagen.

H. Zusammenstellung der genehmigungspflichtigen Funkanlagen

und Funkdienste und der dafür zu entrichtenden Genehmigungsgebühren.

J. Gebühren für die Funknachrichten an mehrere Empfänger.

K. Rundfunkgebühren.

L. Gebühren für die Überlassung von Übertragungs- und Meldeleitungen

für innerösterreichische Rundfunksendungen nach der

RPM-Vfg. II, 4223-O, vom 22. Juni 1934.

Hiedurch werden die Gebührenansätze in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr

vom 12. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 140, über gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des

Telegraphen- und Fernsprechwesen (Fernmeldegebührenverordnung 1947) hinfällig; aufrecht bleiben

jedoch die in der genannten Verordnung durchgeführten grundsätzlichen und textlichen Änderungen

der Fernsprechordnung, Fernsprechgebührenvorschriften und Telegraphenordnung.

Diese Verordnung tritt am nächsten Monatsersten, der dem Tage der Verlautbarung folgt,

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →