176. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zum Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher
Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
die durch Kriegsereignisse zerstört oder beschädigt
wurden, und die sich nicht im Eigentum
des Bundes, eines Bundeslandes oder der Gemeinde
Wien befinden, werden auf Ansuchen
des Geschädigten aus den Mitteln des beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu errichtenden land- und forstwirtschaftlichen
Wiederaufbaufonds und nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Beihilfen geleistet, wenn ohne sie und die zur
Verfügung stehenden Eigenmittel der Wiederaufbau
oder eine geordnete Wirtschaftsführung
des beschädigten Betriebes unmöglich wäre.
(2) Beihilfen nach Abs. (1) dürfen nur bis zu
50 v. H., in besonderen Notfällen bis zu höchstens
75 v. H. der notwendigen Baukosten gewährt
werden. Als solche gelten auch die Mehrkosten
für die Ausführung eines Neubaues an
anderer Stelle sowie für Verbesserungen und
sonstige Änderungen, soweit bau- oder feuerpolizeiliche,
wohnungshygienische, betriebs- oder
allgemeinwirtschaftliche Gründe den Anlaß
geben und der Wert des Gebäudes sich hiedurch
für den Geschädigten nicht wesentlich erhöht.
§ 2. (1) Der Fonds führt den Namen „Land-
und forstwirtschaftlicher Wiederaufbaufonds",
ist ein selbständiger Vermögensträger mit eigener
Rechtspersönlichkeit und wird durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vertreten. Für den Fonds wird in der Weise
rechtsgültig gezeichnet, daß der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft oder die von ihm
hiezu beauftragte Person unter den gesetzlichen
Namen des Fonds seine Unterschrift setzt. Vor
Gericht wird der Fonds durch die Finanzprokuratur
vertreten.
(2) Die Verwaltung des Fonds, insbesondere
die Gewährung der Beihilfen, erfolgt durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
unter Mitwirkung eines vom Hauptausschusse
des Nationalrates nach dem Proporz gewählten
Beirates.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Aufsicht des Rechnungshofes.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen für den 31. Dezember
jedes Jahres einen Rechnungsabschluß
des Fonds zu erstellen.
§ 3. (1) Ansuchen um Beihilfen sind im Wege
der Landwirtschaftskammern dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
(2) Die Form der Ansuchen und der Zeitpunkt,
bis zu dem sie einzubringen sind, wird
durch Verordnung bestimmt.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat bei der Beurteilung der vorgelegten
Ansuchen und der Bewilligung der Beihilfen
die Grundsätze möglichster Sparsamkeit.
anzuwenden.
§ 4. (1) Die erforderlichen Geldmittel des
Fonds werden durch einen durch drei Jahre einzuhebenden
30prozentigen Wiederaufbaubeitrag
vom Grundsteuermeßbetrage aller land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe und der Betriebsgrundstücke
land- und forstwirtschaftlicher Art
aufgebracht. Die Beitragsverpflichtung gilt nicht
für Betriebe und Betriebsgrundstücke des Bundes,
der Bundesländer und der Gemeinde Wien.
(2) Den nach Abs. (1) einzuhebenden Wiederaufbaubeitrag
hat das Finanzamt von amtswegen
festzusetzen und mittels Zahlungsauftrag
dem Beitragspflichtigen bekanntzugeben. Die
Gemeinden sind bei der Vorschreibung und Einhebung
den Finanzämtern zur Hilfeleistung verpflichtet.
(3) Gegen den Zahlungsauftrag nach Abs. (1)
ist als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an
die Finanzlandesdirektion zulässig. Sie ist binnen
30 Tagen, von dem auf die Zustellung nächstfolgenden
Tag gerechnet, bei dem zuständigen
Finanzamte einzubringen. Gegen die Entscheidung
der Finanzlandesdirektion ist ein weiteres
Rechtsmittel unzulässig.
(4) Der Wiederaufbaubeitrag nach Abs. (2) ist
jeweils mit der Hälfte des Jahresbetrages bis zum
15. Mai und 15. November jedes Jahres zu entrichten.
Erstmalig ist er zum 15. November
1946 für das zweite Halbjahr 1946 vorzuschreiben.
(5) Für nicht mehr als einjährige Rückstände
des Wiederaufbaubeitrages samt ebensolchen
Säumniszuschlägen haftet auf der Liegenschaft
ein gesetzliches Pfandrecht vor allen privatrechtlichen
Pfandrechten.
(6) Beitragspflichtigen, die durch Kriegs- oder
Elementarereignisse Schäden erlitten haben, kann
das Finanzamt unter sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften über Grundsteuerermäßigugen
anläßlich von Schäden durch Naturereignisse
den Wiederaufbaubeitrag ganz oder teilweise
nachsehen.
(7) Im übrigen sind auf den Wiederaufbaubeitrag,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, die steuerrechtlichen Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
§ 5. (1) Das Ausmaß der gemäß § 1 zu leistenden
Beihilfen darf die Höhe des durch die
Wiederaufbaubeiträge aufgebrachten Gesamtbetrages
nicht übersteigen.
(2) Um die sofortige Gewährung von Beihilfen
unabhängig vom Eingange der Wiederaufbaubeiträge
zu ermöglichen, wird das Bundesministerium
für Finanzen ermächtigt, dem Fonds
die nach diesem Bundesgesetze erforderlichen
Erfordernisse bis zur voraussichtlichen Höhe des
dreijährigen Gesamtertrages des Wiederaufbaubeitrages
zinsenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 6. (1) Sollte sich bei Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergeben, daß der dreijährige Gesamtertrag
der Wiederaufbaubeiträge nicht ermöglicht,
in allen begründeten Fällen Beihilfen
im Rahmen der Bestimmungen des § 1' zu gewähren,
wird der Wiederaufbaubeitrag bis zur
Erfüllung dieser Aufgaben, jedoch nicht länger
als drei Jahre über den in § 4, Abs. (1), vorgesehenen
Zeitraum eingehoben.
(2) Der Fonds ist nach Erfüllung seiner Aufgabe
vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
aufzulösen. Nach Abrechnung des Fonds ist ein
allfälliger Vermögensrest vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke
der land- und forstwirtschaftlichen Besitzfestigung
zu verwenden.
§ 7. Die zur Erfüllung der Aufgaben dieses
Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte,
Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben,
amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse
sind Steuer- und gebührenfrei; Die Beihilfen
unterliegen weder der Einkommen- noch der
Körperschaftssteuer.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.