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176_1946 AT

176. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zum Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher

Wohn- und Wirtschaftsgebäude,

die durch Kriegsereignisse zerstört oder beschädigt

wurden, und die sich nicht im Eigentum

des Bundes, eines Bundeslandes oder der Gemeinde

Wien befinden, werden auf Ansuchen

des Geschädigten aus den Mitteln des beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu errichtenden land- und forstwirtschaftlichen

Wiederaufbaufonds und nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Beihilfen geleistet, wenn ohne sie und die zur

Verfügung stehenden Eigenmittel der Wiederaufbau

oder eine geordnete Wirtschaftsführung

des beschädigten Betriebes unmöglich wäre.

(2) Beihilfen nach Abs. (1) dürfen nur bis zu

50 v. H., in besonderen Notfällen bis zu höchstens

75 v. H. der notwendigen Baukosten gewährt

werden. Als solche gelten auch die Mehrkosten

für die Ausführung eines Neubaues an

anderer Stelle sowie für Verbesserungen und

sonstige Änderungen, soweit bau- oder feuerpolizeiliche,

wohnungshygienische, betriebs- oder

allgemeinwirtschaftliche Gründe den Anlaß

geben und der Wert des Gebäudes sich hiedurch

für den Geschädigten nicht wesentlich erhöht.

§ 2. (1) Der Fonds führt den Namen „Land-

und forstwirtschaftlicher Wiederaufbaufonds",

ist ein selbständiger Vermögensträger mit eigener

Rechtspersönlichkeit und wird durch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vertreten. Für den Fonds wird in der Weise

rechtsgültig gezeichnet, daß der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft oder die von ihm

hiezu beauftragte Person unter den gesetzlichen

Namen des Fonds seine Unterschrift setzt. Vor

Gericht wird der Fonds durch die Finanzprokuratur

vertreten.

(2) Die Verwaltung des Fonds, insbesondere

die Gewährung der Beihilfen, erfolgt durch das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

unter Mitwirkung eines vom Hauptausschusse

des Nationalrates nach dem Proporz gewählten

Beirates.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Aufsicht des Rechnungshofes.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen für den 31. Dezember

jedes Jahres einen Rechnungsabschluß

des Fonds zu erstellen.

§ 3. (1) Ansuchen um Beihilfen sind im Wege

der Landwirtschaftskammern dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

(2) Die Form der Ansuchen und der Zeitpunkt,

bis zu dem sie einzubringen sind, wird

durch Verordnung bestimmt.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat bei der Beurteilung der vorgelegten

Ansuchen und der Bewilligung der Beihilfen

die Grundsätze möglichster Sparsamkeit.

anzuwenden.

§ 4. (1) Die erforderlichen Geldmittel des

Fonds werden durch einen durch drei Jahre einzuhebenden

30prozentigen Wiederaufbaubeitrag

vom Grundsteuermeßbetrage aller land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe und der Betriebsgrundstücke

land- und forstwirtschaftlicher Art

aufgebracht. Die Beitragsverpflichtung gilt nicht

für Betriebe und Betriebsgrundstücke des Bundes,

der Bundesländer und der Gemeinde Wien.

(2) Den nach Abs. (1) einzuhebenden Wiederaufbaubeitrag

hat das Finanzamt von amtswegen

festzusetzen und mittels Zahlungsauftrag

dem Beitragspflichtigen bekanntzugeben. Die

Gemeinden sind bei der Vorschreibung und Einhebung

den Finanzämtern zur Hilfeleistung verpflichtet.

(3) Gegen den Zahlungsauftrag nach Abs. (1)

ist als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an

die Finanzlandesdirektion zulässig. Sie ist binnen

30 Tagen, von dem auf die Zustellung nächstfolgenden

Tag gerechnet, bei dem zuständigen

Finanzamte einzubringen. Gegen die Entscheidung

der Finanzlandesdirektion ist ein weiteres

Rechtsmittel unzulässig.

(4) Der Wiederaufbaubeitrag nach Abs. (2) ist

jeweils mit der Hälfte des Jahresbetrages bis zum

15. Mai und 15. November jedes Jahres zu entrichten.

Erstmalig ist er zum 15. November

1946 für das zweite Halbjahr 1946 vorzuschreiben.

(5) Für nicht mehr als einjährige Rückstände

des Wiederaufbaubeitrages samt ebensolchen

Säumniszuschlägen haftet auf der Liegenschaft

ein gesetzliches Pfandrecht vor allen privatrechtlichen

Pfandrechten.

(6) Beitragspflichtigen, die durch Kriegs- oder

Elementarereignisse Schäden erlitten haben, kann

das Finanzamt unter sinngemäßer Anwendung

der Vorschriften über Grundsteuerermäßigugen

anläßlich von Schäden durch Naturereignisse

den Wiederaufbaubeitrag ganz oder teilweise

nachsehen.

(7) Im übrigen sind auf den Wiederaufbaubeitrag,

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, die steuerrechtlichen Vorschriften

sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Das Ausmaß der gemäß § 1 zu leistenden

Beihilfen darf die Höhe des durch die

Wiederaufbaubeiträge aufgebrachten Gesamtbetrages

nicht übersteigen.

(2) Um die sofortige Gewährung von Beihilfen

unabhängig vom Eingange der Wiederaufbaubeiträge

zu ermöglichen, wird das Bundesministerium

für Finanzen ermächtigt, dem Fonds

die nach diesem Bundesgesetze erforderlichen

Erfordernisse bis zur voraussichtlichen Höhe des

dreijährigen Gesamtertrages des Wiederaufbaubeitrages

zinsenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 6. (1) Sollte sich bei Durchführung dieses

Bundesgesetzes ergeben, daß der dreijährige Gesamtertrag

der Wiederaufbaubeiträge nicht ermöglicht,

in allen begründeten Fällen Beihilfen

im Rahmen der Bestimmungen des § 1' zu gewähren,

wird der Wiederaufbaubeitrag bis zur

Erfüllung dieser Aufgaben, jedoch nicht länger

als drei Jahre über den in § 4, Abs. (1), vorgesehenen

Zeitraum eingehoben.

(2) Der Fonds ist nach Erfüllung seiner Aufgabe

vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

aufzulösen. Nach Abrechnung des Fonds ist ein

allfälliger Vermögensrest vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke

der land- und forstwirtschaftlichen Besitzfestigung

zu verwenden.

§ 7. Die zur Erfüllung der Aufgaben dieses

Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte,

Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben,

amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse

sind Steuer- und gebührenfrei; Die Beihilfen

unterliegen weder der Einkommen- noch der

Körperschaftssteuer.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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