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175_2001 AT

175. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,

BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2001, wird wie folgt

geändert

Nach § 1 Abs. 4a wird nachstehender Abs. 4b eingefügt

„(4b) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen

1. Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

oder eines Diplomatenpasses sind;

2. Inhaber eines gültigen Reisepasses „Hong Kong Special Administrative Region“;

3. Inhaber eines gültigen Reisepasses „Regiao Administrativa Especial de Macau“.

Diese Fremden können sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in

das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an

den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt ist, aufhalten.“

BGBlPdf 175. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Ungarn 4. Mai 2001

Zypern 1. Juni 2001

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