175. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,
BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2001, wird wie folgt
geändert
Nach § 1 Abs. 4a wird nachstehender Abs. 4b eingefügt
„(4b) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen
1. Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
oder eines Diplomatenpasses sind;
2. Inhaber eines gültigen Reisepasses „Hong Kong Special Administrative Region“;
3. Inhaber eines gültigen Reisepasses „Regiao Administrativa Especial de Macau“.
Diese Fremden können sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in
das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt ist, aufhalten.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
(BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Ungarn 4. Mai 2001
Zypern 1. Juni 2001