175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1999, wird wie folgt geändert
1. Der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles lautet
„5. Unterabschnitt
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung
gemäß § 5
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß
§ 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1. ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn
und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
2. ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem
FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung
selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw.
einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen
Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung
selbstversichern, wenn sie eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer
(vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5
§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß
§ 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf
Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn
sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet,
ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz beziehen
und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten
sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freibe-
ruflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende
Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung
aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf
Grund dieser Pension und/oder Alters(Todes)versorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert,
wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet,
ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung
pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters(Todes)
versorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung unterliegen und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension
beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer
Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Beginn und Ende der Selbstversicherung
§ 14c. (1) Die Selbstversicherung gemäß § 14a beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte
wählt.
(2) Die Selbstversicherung endet
1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft
endet;
2. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung
oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers;
3. wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung gemäß § 14b beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw.
mit dem Anfall der Pension oder der Alters(Todes)versorgungsleistung.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit;
2. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung
oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers.
Beitragsgrundlage
§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als
Beitragsgrundlage gilt
1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der
höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene
Alters(Todes)versorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf
Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters(Todes)versorgungsleistung jedoch
höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.
Beitragssatz
§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 8,6%,
2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen
Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag
8,6%, in allen übrigen Fällen 6,3% und
3. gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 6,3%
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist § 27a anzuwenden.
Allgemeines
§ 14g. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der
Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen
anzuwenden.
(2) Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.“
2. Im § 25 Abs. 4 Z 1 entfällt der zweite Satz.
2a. In der Überschrift des § 26 und im § 26 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“.
2b. Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungen“ durch den Ausdruck „Versicherungen“
ersetzt.
3. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „250%, im Jahre 1998 247%,“ durch den Ausdruck „232%, in den
Jahren 1999 und 2000 jeweils 250%, im Jahr 2001 220% und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils
202%,“ ersetzt.
3a. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der
Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn
1. sie ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind
und ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in
der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder
2. ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Z 1
bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“
3b. Im § 86 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. e wird
angefügt
„e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6.“
4. § 87 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die
Sachleistungen [die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 4)] nur
einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge
1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,
3. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“
5. § 87 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet
„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so
wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines
Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.“
5a. § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird aufgehoben.
6. Nach § 229d wird folgender § 229e samt Überschrift eingefügt
„Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
§ 229e. Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger
für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende
Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu
übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.“
6a. Im § 273 Abs. 3a wird der Ausdruck „2000“ durch den Ausdruck „2001“ ersetzt.
7. Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)
§ 281. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;
2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3, 86 Abs. 5 lit. d und e sowie 87
Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.
(2) Für den Fall, daß
1. die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,
2. die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und
3. Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972
beziehen,
ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG
oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine
Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach
§ 3 Abs. 1 Z 1, wobei § 29 anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.
(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während
ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung
pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem
1. Jänner 2000 zu prüfen.
(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung ausgenommen sind.
(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich
tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194
Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.
(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in
Verbindung mit Abs. 3 anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen
haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch nach anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet wird,
haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine Änderung des
maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274 Abs. 4 die vollen
Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die Entrichtung eines Beitrages
gemäß § 25a Abs. 4.
(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach
dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung
erworben worden ist.
2. Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach
den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach
dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).
3. Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw.
nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen
Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate
zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der
weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden
Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu
ermitteln.
4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende
Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen
Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze
unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag
der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des
Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage begrenzt.
6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a
anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem
Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG
oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren
Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes
für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des
§ 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen
Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den
besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen
Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor
dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,
wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner
1983 angefallen ist;
3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
b)die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für
Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht
um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter
Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,
wenn
a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember
1982 angefallen ist, und
b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus
Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser
Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der
Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um
mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.“
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/1998 wird verordnet
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten
1. Dieses Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea Mays L., Linie MON 810, mit
dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-
Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein
70 aus Mais.
2. Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/
EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der
Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfaßt auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses
mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.
§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung
1. auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, daß die gesamte eingeführte
Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich
wieder ausgeführt wird, und
2. auf bereits im Inland befindliche Mengen dieser Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, daß diese
Mengen im Inland nicht zum Anbau im Freiland verwendet werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212 und 2250 der Anlage A des ADR
sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2 Rn. 2201 Ziff. 2F, UN 1011,
1965 und 1978 in Gasdruckgefäßen mit einer Wandstärke berechnet für einen Höchstbetriebsdruck bei
+ 40 °C befördert werden, vorausgesetzt, daß die folgenden Bestimmungen eingehalten werden
a) die Gefäße müssen aus gewalztem und gehärtetem reinen Titan mit den Mindesterfordernissen
(Rm > 450 MPa, ε A > 20%) Bruchdehnung oder aus austenitischem Stahl hergestellt sein;
b) das Gasdruckgefäß selbst muß mit einer wasserfesten äußeren Schutzschicht mit von mindestens
25 mm Stärke aus Schaum oder einem ähnlichen Material versehen sein;
c) die Gasflaschen müssen mit einem gut sichtbaren Aufkleber versehen sein, in welchem darauf
verwiesen wird, daß die Gefäße nur für den Betrieb von Heißluftballons bestimmt sind.
(2) Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Gefäße
sind anzuwenden.
(3) Im Beförderungspapier hat der Beförderer zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M90“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(5) Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. August 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Portugal 21. Juli 1999
Vereinigtes Königreich 28. Juni 1999