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175. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/

1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes

erfüllt sind, und

4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens,

BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen

Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens

erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung

oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für

den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche

prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.“

2. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung,

obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu

angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers

das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der

Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der

Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen

Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des

Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die

Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich

gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen

Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige

Praxis abzustellen, eingeräumt werden.“

3. § 58 Abs. 2 lautet

„(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie

sonstiger Bediensteten.“

4. § 58a lautet

„§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es

berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben

1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten,

die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten

über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche

Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

4. Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb,

Aufbereitung und Abwicklung,

5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen

von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes

Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist

(„Ähnlichkeitsrecherchen“),

6. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung

von Marken,

7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche

oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes befaßt sind,

8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder

nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

befaßt sind,

9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-,

Bild- und Datenträgern sowie

10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die

vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu

bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen

ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,

1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und

Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der

Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes,

gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und

3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft

bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben,

wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner

Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für

Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit

entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“

5. § 60 Abs. 3 lit. d PatG lautet

„d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht

in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“

6. § 61 Abs. 6 lautet

„(6) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom

Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.“

7. § 62 Abs. 4 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „Z 3 bis 5“.

8. § 62 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen

zweifelhaft oder bestritten sind,“

9. § 64 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon

kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat,

auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“

mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung,

in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen

sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden

zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß

die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die

Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung

des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

10. § 70 Abs. 5 lautet

„(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung

nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4)

sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den

betreffenden Abteilungen beantragt werden.“

11. § 81 Abs. 4 lautet

„(4) In Akten, die Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers

Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller

auf ein solches Gutachten berufen hat.“

12. Nach § 93 werden folgende §§ 93a und 93b eingefügt

„§ 93a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer

beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe

Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder

Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses

Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 93b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer

früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die

nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität

erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung im Inland das Recht der

Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit

mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die

Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.“

13. § 94 Abs. 1 lautet

„(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können

nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden.

Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des

Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für

einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.“

14. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Die auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten

Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren

Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,

anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.“

15. § 110 samt Überschrift entfällt.

16. § 166 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.“

17. Nach der Überschrift des VI. Abschnitts werden folgende §§ 172b und 172c eingefügt

„§ 172b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.“

18. § 173 Z 2 lautet

„2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,“

19. § 174 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64

Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und

172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des

zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft.

Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in

Kraft.“

Artikel II

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 181/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Z 7 hat an die Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende Z 8 wird angefügt

„8. „GMG“ das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.“

2. § 3 samt Überschrift lautet

„Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten

Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang

der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG

gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die

europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung

zu halten.

(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse

zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte

ermöglichen.“

3. § 9 samt Überschrift lautet

„Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische

Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein,

wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der

Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller

aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten

1. die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und

2. wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der

europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten

Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor

dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.

(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der

Antrag als zurückgenommen.

(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der

Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1

GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten

Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.“

4. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1

PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig

erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.“

5. § 10 Abs. 3 entfällt.

6. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr

(§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169

PatG).“

7. Nach der Überschrift „Schluß- und Übergangsbestimmungen“ werden folgende §§ 24a und 24b

eingefügt

„§ 24a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24b. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.“

8. § 25 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie

§ 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf

die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt

§ 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in

Kraft.“

9. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3

in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter

anzuwenden.“

Artikel III

Das Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz – GMG), BGBl.

Nr. 211/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der

Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder

mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes

erfüllt sind, und

4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens,

BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen

Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens

erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung

oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für

den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche

prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird

durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in

einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht

zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht

früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.“

2. § 4 Abs. 3 und 5 entfallen; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt

„Abzweigung

§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten

oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis

zum Ablauf einer Frist

1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder

2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen

wurde, oder

3. von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder

4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents

wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder

5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch

eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den

Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung

beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der

Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen

der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde,

deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu

setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung

als zurückgenommen.“

4. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können

nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden.

Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes

der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen

Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.“

5. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt

„§ 16a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer

beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe

Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent-

oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses

Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 16b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer

früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die

nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität

erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das

Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende

Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und

die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.“

6. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten

Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren

Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,

anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.“

7. § 28 Abs. 1 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „Z 2 und 3“.

8. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des

Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an

nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war,

bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters

rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im

Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3)

betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren

Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.“

9. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in

die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“

10. § 38 Abs. 6 lautet

„(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang

betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht

ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“

11. § 52 lautet

„§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

12. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt

„§ 52a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.“

13. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2

und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der

bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

BGBlPdf 175. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 1998

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union

und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für

die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des

Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt

Austria“ (AMA).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 1998 auf Grund der in § 1

genannten EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 ECU.

BGBlPdf 175. Vereinbarung zwischen dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich über die unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sowie den Austausch von jungen Arbeitskräften

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich (im folgenden als

Vertragsparteien bezeichnet),

im Sinne der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Republik

Österreich,

in dem Wunsche, für die Staatsangehörigen beider Länder, insbesondere junge Menschen,

umfassendere Möglichkeiten zu bieten, die Kultur und den allgemeinen Lebensalltag des jeweils anderen

Landes zum Zwecke der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kanada und der Republik

Österreich schätzen zu lernen,

in dem Wunsche, kanadische und österreichische Firmen bei der Entwicklung von Geschäftsverbindungen

zwischen den beiden Ländern durch Erleichterung der unternehmensinternen und bei Partnerunternehmen

durchgeführten Ausbildung zu unterstützen, wobei diese für Arbeitskräfte aus Kanada und

aus Österreich vorgesehen ist, die in das jeweils andere Land reisen, um eine Ausbildung zu empfangen

oder zu geben, die eine Verbesserung ihrer Fertigkeiten, das Kennenlernen der bei Unternehmungen

üblichen Geschäftspraktiken sowie allenfalls formelle Schulungen einschließen kann,

in dem Wunsche, für junge Arbeitskräfte Vorkehrungen zu treffen, die österreichischen Staatsangehörigen

die Einreise nach Kanada und kanadischen Staatsangehörigen die Einreise nach Österreich

ermöglichen, damit sie in den Bereichen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft die für ihre

Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen sammeln können,

in der Absicht, im Geiste der Bestimmungen zu handeln, die in der Gemeinsamen Politischen

Erklärung über die Beziehungen zwischen Kanada und der EU und dem Gemeinsamen Aktionsplan

Kanadas und der EU enthalten sind, die am 17. Dezember 1996 für Kanada vom Premierminister und für

die EU vom Präsidenten des Europäischen Rates und dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission

unterzeichnet wurden,

sind wie folgt übereingekommen

1. Jede der Vertragsparteien stellt in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden nationalen

Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf der

Grundlage der Reziprozität und in großzügiger Weise den Teilnehmern und Teilnehmerinnen des jeweils

anderen Landes am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen

durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte- Austauschpro-

gramm, welche die in den angeschlossenen Anhängen angeführten Erfordernisse erfüllen, die in den

Anhängen näher bezeichneten amtlichen Dokumente aus. Die angeschlossenen Anhänge sind Bestandteil

dieser Vereinbarung.

2. Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß in ihren jeweiligen Ländern Dienstverträge oder

-vereinbarungen, die von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm

für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-

Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm und ihren Arbeitgebern unterzeichnet wurden,

die jeweils geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllen müssen und für beide Unterzeichner

rechtsverbindlich sind.

3. Beide Vertragsparteien wirken auf die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die jungen Menschen sowie

die kulturellen und kommunitären Organisationen ihres jeweiligen Landes dahingehend ein, für die

Zwecke der genannten Programme geeignete Beratungseinrichtungen für kanadische Staatsangehörige,

die in die Republik Österreich eingereist sind, bzw. für österreichische Staatsangehörige, die nach Kanada

eingereist sind, zu schaffen.

4. Beide Vertragsparteien können die obigen Bestimmungen gegenseitig aus staatspolitischen

Gründen vorübergehend zur Gänze oder zum Teil aussetzen. Allfällige Fragen bezüglich der Auslegung,

Anwendung oder etwaigen Aussetzung dieser Vereinbarung werden von dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales der Republik Österreich durch Konsultationen auf diplomatischem Wege gelöst.

5. Auf beiden Seiten wird die sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ergebende Anzahl der

Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne

und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung und am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-

Austauschprogramm nicht auf für andere kanadische oder österreichische Austauschprogramme

vorgesehene Quoten in einer Weise angerechnet, die diese Programme beschränken würde.

6. Abänderungen dieser Vereinbarung können zwischen den beiden Vertragsparteien jederzeit

ausgehandelt werden. Solche Abänderungen werden schriftlich niedergelegt, wobei der Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens jeweils eigens vereinbart wird.

7. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung

in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

8. Ungeachtet einer allfälligen Kündigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung oder einzelner

Bestimmungen derselben wird, falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, jeder Person, die

zum Zeitpunkt einer solchen Kündigung oder Aussetzung bereits eine gültige, in den jeweiligen

Anhängen näher bezeichnete amtliche Zulassung besitzt, die Einreise und der Aufenthalt in dem

betreffenden Land (Empfangsstaat) sowie die berufliche Ausbildung bis zum Ablauf der Geltungsdauer

dieser amtlichen Zulassung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen,

Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates

gestattet.

9. Jede der Vertragsparteien kann diese Vereinbarung durch schriftliche Benachrichtigung der

anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten kündigen.

GESCHEHEN zu Wien am 11. September 1998 in deutscher, englischer und französischer Sprache,

wobei alle Versionen gleichermaßen authentisch sind.

Für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada

Lucienne Robillard

Die Ministerin für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Immigration von Kanada

Für das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich

Eleonora Hostasch

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich

Anhang A

Kanadisch-Österreichisches Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen

durchgeführte Ausbildung

Voraussetzungen für österreichische Antragsteller/innen

1. Ein/e Antragsteller/in

i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein;

ii) darf nicht vorbestraft sein;

iii) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie primär beabsichtigt,

eine Ausbildung innerhalb einer zu seinem/ihrem Arbeitgeber in Beziehung stehenden

Einrichtung in Kanada anzutreten, daß er/sie zu einem Mutter- oder Tochterunternehmen einer

multinationalen Firma, bei welcher er/sie beschäftigt ist, oder zu einer Partnerfirma einer solchen

reist, daß das zu keiner Freisetzung kanadischer oder ständig aufenthaltsberechtigter

ausländischer Arbeitnehmer/innen führt und daß ihre/seine Tätigkeit Ausbildungs- und nicht

Produktionszwecken dient, wobei allerdings ein gewisses Maß an praktischer Tätigkeit nicht

ausgeschlossen ist;

iv) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;

v) muß mit einer Bestätigung des kanadischen Mutter- oder Tochterunternehmens bzw. der

Partnerfirma oder durch einen unterzeichneten Dienstvertrag den Zweck der Einreise und die

voraussichtliche Aufenthaltsdauer nachweisen;

vi) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während der ersten sechs Monate in

Kanada verfügen;

vii) muß sich zur Erlangung der Einreisegenehmigung nach Kanada einer medizinischen Untersuchung

durch eine/n von der kanadischen Regierung anerkannte/n Arzt/Ärztin unterziehen, falls

er/sie beabsichtigt, eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich, in den Volksschulen sowie mittleren

und höheren Schulen oder im Bereich Kinderbetreuung aufzunehmen;

viii) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.

2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird

vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction)

ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist.

In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei

ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer

von höchstens zwölf (12) Monaten ab Einreisedatum gültig ist. Das Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der

obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird. Nötigenfalls werden

die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde befragt, um ihre

Eignung festzustellen.

3. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne

und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und

Vorschriften Kanadas einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen

seitens der kanadischen Regierung. Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben für allfällige Arzt-

und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen, wobei von ihnen

erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende Krankenversicherung

abschließen und aufrechterhalten.

4. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall

abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und

Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/innen am Kanadisch-

Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung

die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet

wurde, abschieben.

Anhang B

Kanadisch-Österreichisches Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen

durchgeführte Ausbildung

Voraussetzungen für kanadische Antragsteller/innen

1. Ein/e Antragsteller/in

i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit im gegenständlichen

Programm gültigen kanadischen Reisepasses sein;

ii) darf nicht vorbestraft sein;

iii) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;

iv) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während des Aufenthalts in Österreich

verfügen;

v) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;

vi) muß sich vor Aufnahme der Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen, wenn

dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.

2. Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen wird von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice (AMS) in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen

Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag für

einen am gegenständlichen Programm teilnehmenden kanadischen Staatsangehörigen bei einer höchstens

vier Monate dauernden Ausbildung eine Entsendebewilligung oder bei einer bis höchstens ein Jahr

dauernden Ausbildung eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

i) Der/Die kanadische Programmteilnehmer/in muß ein/eine qualifizierter Mitarbeiter/in eines

kanadischen Unternehmens sein, der/die auf Grund seines/ihres Arbeitsvertrages eine innerbetriebliche

Aus- oder Weiterbildung absolvieren soll.

ii) Die praktische Ausbildung muß in einer mit dem kanadischen Arbeitgeber in Beziehung

stehenden Einrichtung in Österreich, also entweder bei einem österreichischen Mutter- oder

Tochterunternehmen einer kanadischen juristischen Person oder bei einem in ständiger enger

geschäftlicher Beziehung zum kanadischen Entsendeunternehmen stehenden österreichischen

Partnerunternehmen, stattfinden. Zwischen dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in und

dem kanadischen Entsendeunternehmen muß ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestehen.

iii) Es muß die Gewähr gegeben sein, daß für die praktische Ausbildung im österreichischen

Ausbildungsunternehmen die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen

sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften vom österreichischen

Ausbildungsunternehmen eingehalten werden. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.

Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben der österreichischen Botschaft oder

berufskonsularischen Vertretung in Kanada jedenfalls nachzuweisen, daß für sie eine umfassende

Krankenversicherung für die volle Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich besteht, die sämtliche

allfälligen Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Österreich abdeckt.

iv) Die praktische Ausbildung darf zu keiner Freisetzung (Entlassung, Kündigung) österreichischer

oder ständig aufenthaltsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer/innen führen, und die Tätigkeiten

sollen primär der Ausbildung im Betrieb dienen, ohne jedoch ein gewisses Maß an

praktischer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung auszuschließen. Die praktische Ausbildung für

Tätigkeiten, die in Österreich üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklasse Hoch-und Tiefbau,

Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten

mit Bedienungspersonal erbracht werden, ist von diesem Programm nicht erfaßt.

3. Kanadischen Programmteilnehmern/Programmteilnehmerinnen wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorlage

der Entsendebewilligung von der österreichischen Botschaft oder berufskonsularischen Vertretung in

Kanada direkt, bei Vorlage der Sicherungsbescheinigung über die Botschaft oder berufskonsularische

Vertretung in Kanada von der inländischen Behörde erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt

sie zur mehrfachen Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Mit der Entsendebewilligung

(für vier Monate) kann die praktische Ausbildung bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis

unmittelbar aufgenommen werden. Die Sicherungsbescheinigung ist bis zu 36 Wochen zur Vorlage gültig.

In diesem Zeitraum ist von dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in die Aufenthaltserlaubnis zu

beantragen. Nach Gewährung der Aufenthaltserlaubnis erhält das österreichische Unternehmen, in dem

die praktische Ausbildung absolviert werden soll, über Antrag von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

des AMS eine Beschäftigungsbewilligung. Nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kann

der/die kanadische Programmteilnehmer/in die Tätigkeit im österreichischen Unternehmen aufnehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der

obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird.

Weder die Beschäftigungsbewilligung noch die Entsendebewilligung gestatten den Wechsel des/der

kanadischen Programmteilnehmers/in in eine Dauerbeschäftigung. Beschäftigungszeiten, die auf Grund

einer im Rahmen dieses Programms erteilten Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung

erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften

Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne

und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften

Österreichs einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der

Republik Österreich.

5. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im

Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften

und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/

Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei

Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen

des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.

Anhang C

Kanadisch-Österreichisches Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

Voraussetzungen für österreichische Antragsteller/innen

1. Ein/e Antragsteller/in

i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in

Österreich haben;

ii) muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen

Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30) Jahre

alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider

Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;

iii) Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder ein

Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis eines technischen Instituts oder einer vergleichbaren

Lehreinrichtung, die Programme in den Bereichen Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft

hat, besitzen;

iv) darf nicht vorbestraft sein;

v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;

vi) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie seinen/ihren

Aufenthalt in Kanada nicht über die vorgesehene Zeit hinaus auszudehnen beabsichtigt;

vii) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen sowie über

ein echtes Arbeitsplatzangebot eines kanadischen Arbeitgebers auf einem seiner/ihrer Berufsausbildung

entsprechenden Fachgebiet;

viii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen

Aufenthalts in Kanada verfügen;

ix) muß zum Zwecke der Teilnahme an diesem Programm von einem kanadischen Unternehmen

oder einer kanadischen Institution, das bzw. die in den Sektoren Tourismus oder Landwirtschaft

oder Forstwirtschaft tätig ist, beschäftigt werden;

x) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.

2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird

vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction)

ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist.

In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei

ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer

von höchstens sechs (6) Monaten ab Einreisedatum gültig ist, wobei keine Möglichkeit einer Verlängerung

besteht. Nötigenfalls werden die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde

befragt, um ihre Eignung festzustellen.

Der kanadische Arbeitgeber hat gegenüber den österreichischen Teilnehmern/Teilnehmerinnen am

Programm die kanadischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die kanadischen sozialversicherungsrechtlichen

Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.

3. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen darf eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-

Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm nicht einzig und allein auf Grund mangelnder

Kenntnisse der englischen oder französischen Sprache verweigert werden.

4. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Kanadas einzuhalten. Die Teilnehmer/innen am

Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm dürfen ihren Status nicht in den eines

Studenten/einer Studentin oder eines Inhabers/einer Inhaberin einer Langzeitaufenthalts- oder Langzeitbesuchergenehmigung

verwandeln und dürfen im Rahmen des gegenständlichen Programms um keine

weiteren Arbeitsgenehmigungen ansuchen.

5. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der kanadischen

Regierung. Die Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

haben für allfällige Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen,

wobei von ihnen erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende

Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten.

6. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall

abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und

Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/Teilnehmerinnen am

Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die Einreise verweigern bzw. jede

Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.

Anhang D

Kanadisch-Österreichisches Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

Voraussetzungen für kanadische Antragsteller/innen

1. Ein/e Antragsteller/in

i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Ablauf der praktischen Ausbildung gültigen

kanadischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in Kanada haben;

ii)muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung gemäß dem Kanadisch-

Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30)

Jahre alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider

Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;

iii) muß Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder

ein Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis einer Bildungseinrichtung aus dem Bereiche

Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft besitzen;

iv) darf nicht vorbestraft sein;

v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;

vi) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen;

vii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen

Aufenthalts in Österreich verfügen;

viii) muß sich vor Aufnahme der praktischen Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen,

wenn dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben

ist;

ix) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;

x)Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen (Betrieb im Tourismus oder in der

Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) wird für eine/einen kanadischen Programmteilnehmer/in in

Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien

betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung

im Rahmen einer jeweils geltenden österreichischen Verordnung zur Beschäftigung im

Saisonbereich (i.e. Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) erteilt. Eine solche

Beschäftigungsbewilligung gilt für höchstens sechs Monate.

2. Kanadische Programmteilnehmer/innen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, erhalten auf

Antrag von einer österreichischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Kanada bei

gleichzeitiger Vorlage der oa. Saisonbeschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis für die Gültigkeitsdauer

der Beschäftigungsbewilligung.

Der österreichische Arbeitgeber hat die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die

österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale

Abkommen bleiben davon unberührt.

3. Für kanadische Programmteilnehmer/innen darf eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen des

Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogrammes nicht einzig und allein auf Grund

mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache verweigert werden.

4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Österreichs einzuhalten. Sie dürfen im Rahmen

dieses Programmes um keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen ansuchen und erwerben auf Grund

ihrer befristeten Beschäftigung keine Ansprüche auf eine Dauerbeschäftigung und ein Daueraufenthaltsrecht.

Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung erworben werden,

sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur

Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

5. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm

haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der Republik Österreich.

6. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im

Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen,

Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/

Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die

Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde,

abschieben.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Punkt 7 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

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