175. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/
1996, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes
erfüllt sind, und
4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens,
BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen
Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens
erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung
oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche
prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.“
2. § 36 Abs. 4 lautet
„(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung,
obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu
angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers
das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der
Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der
Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen
Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des
Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die
Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich
gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen
Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige
Praxis abzustellen, eingeräumt werden.“
3. § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie
sonstiger Bediensteten.“
4. § 58a lautet
„§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es
berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben
1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten,
die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
3. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten
über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,
4. Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb,
Aufbereitung und Abwicklung,
5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen
von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes
Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist
(„Ähnlichkeitsrecherchen“),
6. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung
von Marken,
7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche
oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes befaßt sind,
8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder
nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
befaßt sind,
9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-,
Bild- und Datenträgern sowie
10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die
vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu
bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen
ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und
Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der
Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes,
gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und
3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft
bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben,
wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner
Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für
Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit
entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“
5. § 60 Abs. 3 lit. d PatG lautet
„d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht
in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“
6. § 61 Abs. 6 lautet
„(6) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom
Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.“
7. § 62 Abs. 4 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „Z 3 bis 5“.
8. § 62 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen
zweifelhaft oder bestritten sind,“
9. § 64 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon
kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat,
auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“
mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung,
in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen
sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden
zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß
die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die
Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung
des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“
10. § 70 Abs. 5 lautet
„(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung
nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4)
sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den
betreffenden Abteilungen beantragt werden.“
11. § 81 Abs. 4 lautet
„(4) In Akten, die Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers
Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller
auf ein solches Gutachten berufen hat.“
12. Nach § 93 werden folgende §§ 93a und 93b eingefügt
„§ 93a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe
Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses
Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.
§ 93b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die
nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität
erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung im Inland das Recht der
Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit
mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die
Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.“
13. § 94 Abs. 1 lautet
„(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können
nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden.
Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des
Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für
einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.“
14. § 95 Abs. 1 lautet
„(1) Die auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten
Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,
anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.“
15. § 110 samt Überschrift entfällt.
16. § 166 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.“
17. Nach der Überschrift des VI. Abschnitts werden folgende §§ 172b und 172c eingefügt
„§ 172b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.“
18. § 173 Z 2 lautet
„2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,“
19. § 174 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64
Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und
172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des
zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.
(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in
Kraft.“
Artikel II
Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 181/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z 7 hat an die Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende Z 8 wird angefügt
„8. „GMG“ das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.“
2. § 3 samt Überschrift lautet
„Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten
Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang
der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG
gilt sinngemäß.
(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die
europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung
zu halten.
(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse
zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte
ermöglichen.“
3. § 9 samt Überschrift lautet
„Umwandlung
§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische
Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein,
wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).
(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der
Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller
aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten
1. die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und
2. wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der
europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten
Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor
dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der
Antrag als zurückgenommen.
(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der
Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1
GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.“
4. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1
PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig
erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.“
5. § 10 Abs. 3 entfällt.
6. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr
(§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169
PatG).“
7. Nach der Überschrift „Schluß- und Übergangsbestimmungen“ werden folgende §§ 24a und 24b
eingefügt
„§ 24a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24b. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.“
8. § 25 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie
§ 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf
die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt
§ 10 Abs. 3 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.“
9. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3
in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel III
Das Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz – GMG), BGBl.
Nr. 211/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der
Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder
mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes
erfüllt sind, und
4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens,
BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen
Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens
erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung
oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche
prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird
durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in
einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht
zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht
früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
2. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.“
2. § 4 Abs. 3 und 5 entfallen; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt
„Abzweigung
§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten
oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis
zum Ablauf einer Frist
1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen
wurde, oder
3. von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder
4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den
Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung
beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der
Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen
der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde,
deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu
setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung
als zurückgenommen.“
4. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können
nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden.
Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes
der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen
Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.“
5. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt
„§ 16a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe
Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent-
oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses
Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.
§ 16b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer
früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die
nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität
erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das
Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende
Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und
die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.“
6. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten
Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist,
anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.“
7. § 28 Abs. 1 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „Z 2 und 3“.
8. § 28 Abs. 3 lautet
„(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des
Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an
nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war,
bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters
rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im
Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3)
betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren
Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.“
9. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in
die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“
10. § 38 Abs. 6 lautet
„(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang
betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht
ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.“
11. § 52 lautet
„§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
12. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt
„§ 52a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.“
13. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2
und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der
bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für
die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt
Austria“ (AMA).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 1998 auf Grund der in § 1
genannten EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 ECU.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich (im folgenden als
Vertragsparteien bezeichnet),
im Sinne der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Republik
Österreich,
in dem Wunsche, für die Staatsangehörigen beider Länder, insbesondere junge Menschen,
umfassendere Möglichkeiten zu bieten, die Kultur und den allgemeinen Lebensalltag des jeweils anderen
Landes zum Zwecke der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kanada und der Republik
Österreich schätzen zu lernen,
in dem Wunsche, kanadische und österreichische Firmen bei der Entwicklung von Geschäftsverbindungen
zwischen den beiden Ländern durch Erleichterung der unternehmensinternen und bei Partnerunternehmen
durchgeführten Ausbildung zu unterstützen, wobei diese für Arbeitskräfte aus Kanada und
aus Österreich vorgesehen ist, die in das jeweils andere Land reisen, um eine Ausbildung zu empfangen
oder zu geben, die eine Verbesserung ihrer Fertigkeiten, das Kennenlernen der bei Unternehmungen
üblichen Geschäftspraktiken sowie allenfalls formelle Schulungen einschließen kann,
in dem Wunsche, für junge Arbeitskräfte Vorkehrungen zu treffen, die österreichischen Staatsangehörigen
die Einreise nach Kanada und kanadischen Staatsangehörigen die Einreise nach Österreich
ermöglichen, damit sie in den Bereichen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft die für ihre
Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen sammeln können,
in der Absicht, im Geiste der Bestimmungen zu handeln, die in der Gemeinsamen Politischen
Erklärung über die Beziehungen zwischen Kanada und der EU und dem Gemeinsamen Aktionsplan
Kanadas und der EU enthalten sind, die am 17. Dezember 1996 für Kanada vom Premierminister und für
die EU vom Präsidenten des Europäischen Rates und dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission
unterzeichnet wurden,
sind wie folgt übereingekommen
1. Jede der Vertragsparteien stellt in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden nationalen
Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf der
Grundlage der Reziprozität und in großzügiger Weise den Teilnehmern und Teilnehmerinnen des jeweils
anderen Landes am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen
durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte- Austauschpro-
gramm, welche die in den angeschlossenen Anhängen angeführten Erfordernisse erfüllen, die in den
Anhängen näher bezeichneten amtlichen Dokumente aus. Die angeschlossenen Anhänge sind Bestandteil
dieser Vereinbarung.
2. Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß in ihren jeweiligen Ländern Dienstverträge oder
-vereinbarungen, die von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm
für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-
Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm und ihren Arbeitgebern unterzeichnet wurden,
die jeweils geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllen müssen und für beide Unterzeichner
rechtsverbindlich sind.
3. Beide Vertragsparteien wirken auf die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die jungen Menschen sowie
die kulturellen und kommunitären Organisationen ihres jeweiligen Landes dahingehend ein, für die
Zwecke der genannten Programme geeignete Beratungseinrichtungen für kanadische Staatsangehörige,
die in die Republik Österreich eingereist sind, bzw. für österreichische Staatsangehörige, die nach Kanada
eingereist sind, zu schaffen.
4. Beide Vertragsparteien können die obigen Bestimmungen gegenseitig aus staatspolitischen
Gründen vorübergehend zur Gänze oder zum Teil aussetzen. Allfällige Fragen bezüglich der Auslegung,
Anwendung oder etwaigen Aussetzung dieser Vereinbarung werden von dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales der Republik Österreich durch Konsultationen auf diplomatischem Wege gelöst.
5. Auf beiden Seiten wird die sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ergebende Anzahl der
Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne
und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung und am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-
Austauschprogramm nicht auf für andere kanadische oder österreichische Austauschprogramme
vorgesehene Quoten in einer Weise angerechnet, die diese Programme beschränken würde.
6. Abänderungen dieser Vereinbarung können zwischen den beiden Vertragsparteien jederzeit
ausgehandelt werden. Solche Abänderungen werden schriftlich niedergelegt, wobei der Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens jeweils eigens vereinbart wird.
7. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung
in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
8. Ungeachtet einer allfälligen Kündigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung oder einzelner
Bestimmungen derselben wird, falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, jeder Person, die
zum Zeitpunkt einer solchen Kündigung oder Aussetzung bereits eine gültige, in den jeweiligen
Anhängen näher bezeichnete amtliche Zulassung besitzt, die Einreise und der Aufenthalt in dem
betreffenden Land (Empfangsstaat) sowie die berufliche Ausbildung bis zum Ablauf der Geltungsdauer
dieser amtlichen Zulassung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen,
Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates
gestattet.
9. Jede der Vertragsparteien kann diese Vereinbarung durch schriftliche Benachrichtigung der
anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten kündigen.
GESCHEHEN zu Wien am 11. September 1998 in deutscher, englischer und französischer Sprache,
wobei alle Versionen gleichermaßen authentisch sind.
Für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada
Lucienne Robillard
Die Ministerin für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Immigration von Kanada
Für das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich
Eleonora Hostasch
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich
Anhang A
Kanadisch-Österreichisches Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen
durchgeführte Ausbildung
Voraussetzungen für österreichische Antragsteller/innen
1. Ein/e Antragsteller/in
i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein;
ii) darf nicht vorbestraft sein;
iii) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie primär beabsichtigt,
eine Ausbildung innerhalb einer zu seinem/ihrem Arbeitgeber in Beziehung stehenden
Einrichtung in Kanada anzutreten, daß er/sie zu einem Mutter- oder Tochterunternehmen einer
multinationalen Firma, bei welcher er/sie beschäftigt ist, oder zu einer Partnerfirma einer solchen
reist, daß das zu keiner Freisetzung kanadischer oder ständig aufenthaltsberechtigter
ausländischer Arbeitnehmer/innen führt und daß ihre/seine Tätigkeit Ausbildungs- und nicht
Produktionszwecken dient, wobei allerdings ein gewisses Maß an praktischer Tätigkeit nicht
ausgeschlossen ist;
iv) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;
v) muß mit einer Bestätigung des kanadischen Mutter- oder Tochterunternehmens bzw. der
Partnerfirma oder durch einen unterzeichneten Dienstvertrag den Zweck der Einreise und die
voraussichtliche Aufenthaltsdauer nachweisen;
vi) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während der ersten sechs Monate in
Kanada verfügen;
vii) muß sich zur Erlangung der Einreisegenehmigung nach Kanada einer medizinischen Untersuchung
durch eine/n von der kanadischen Regierung anerkannte/n Arzt/Ärztin unterziehen, falls
er/sie beabsichtigt, eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich, in den Volksschulen sowie mittleren
und höheren Schulen oder im Bereich Kinderbetreuung aufzunehmen;
viii) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.
2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird
vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction)
ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist.
In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei
ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer
von höchstens zwölf (12) Monaten ab Einreisedatum gültig ist. Das Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der
obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird. Nötigenfalls werden
die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde befragt, um ihre
Eignung festzustellen.
3. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne
und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und
Vorschriften Kanadas einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen
seitens der kanadischen Regierung. Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben für allfällige Arzt-
und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen, wobei von ihnen
erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende Krankenversicherung
abschließen und aufrechterhalten.
4. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall
abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und
Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/innen am Kanadisch-
Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung
die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet
wurde, abschieben.
Anhang B
Kanadisch-Österreichisches Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen
durchgeführte Ausbildung
Voraussetzungen für kanadische Antragsteller/innen
1. Ein/e Antragsteller/in
i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit im gegenständlichen
Programm gültigen kanadischen Reisepasses sein;
ii) darf nicht vorbestraft sein;
iii) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;
iv) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während des Aufenthalts in Österreich
verfügen;
v) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;
vi) muß sich vor Aufnahme der Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen, wenn
dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen wird von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice (AMS) in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen
Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag für
einen am gegenständlichen Programm teilnehmenden kanadischen Staatsangehörigen bei einer höchstens
vier Monate dauernden Ausbildung eine Entsendebewilligung oder bei einer bis höchstens ein Jahr
dauernden Ausbildung eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind
i) Der/Die kanadische Programmteilnehmer/in muß ein/eine qualifizierter Mitarbeiter/in eines
kanadischen Unternehmens sein, der/die auf Grund seines/ihres Arbeitsvertrages eine innerbetriebliche
Aus- oder Weiterbildung absolvieren soll.
ii) Die praktische Ausbildung muß in einer mit dem kanadischen Arbeitgeber in Beziehung
stehenden Einrichtung in Österreich, also entweder bei einem österreichischen Mutter- oder
Tochterunternehmen einer kanadischen juristischen Person oder bei einem in ständiger enger
geschäftlicher Beziehung zum kanadischen Entsendeunternehmen stehenden österreichischen
Partnerunternehmen, stattfinden. Zwischen dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in und
dem kanadischen Entsendeunternehmen muß ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestehen.
iii) Es muß die Gewähr gegeben sein, daß für die praktische Ausbildung im österreichischen
Ausbildungsunternehmen die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen
sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften vom österreichischen
Ausbildungsunternehmen eingehalten werden. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.
Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben der österreichischen Botschaft oder
berufskonsularischen Vertretung in Kanada jedenfalls nachzuweisen, daß für sie eine umfassende
Krankenversicherung für die volle Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich besteht, die sämtliche
allfälligen Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Österreich abdeckt.
iv) Die praktische Ausbildung darf zu keiner Freisetzung (Entlassung, Kündigung) österreichischer
oder ständig aufenthaltsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer/innen führen, und die Tätigkeiten
sollen primär der Ausbildung im Betrieb dienen, ohne jedoch ein gewisses Maß an
praktischer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung auszuschließen. Die praktische Ausbildung für
Tätigkeiten, die in Österreich üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklasse Hoch-und Tiefbau,
Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten
mit Bedienungspersonal erbracht werden, ist von diesem Programm nicht erfaßt.
3. Kanadischen Programmteilnehmern/Programmteilnehmerinnen wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorlage
der Entsendebewilligung von der österreichischen Botschaft oder berufskonsularischen Vertretung in
Kanada direkt, bei Vorlage der Sicherungsbescheinigung über die Botschaft oder berufskonsularische
Vertretung in Kanada von der inländischen Behörde erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
sie zur mehrfachen Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Mit der Entsendebewilligung
(für vier Monate) kann die praktische Ausbildung bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis
unmittelbar aufgenommen werden. Die Sicherungsbescheinigung ist bis zu 36 Wochen zur Vorlage gültig.
In diesem Zeitraum ist von dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in die Aufenthaltserlaubnis zu
beantragen. Nach Gewährung der Aufenthaltserlaubnis erhält das österreichische Unternehmen, in dem
die praktische Ausbildung absolviert werden soll, über Antrag von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des AMS eine Beschäftigungsbewilligung. Nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kann
der/die kanadische Programmteilnehmer/in die Tätigkeit im österreichischen Unternehmen aufnehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der
obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird.
Weder die Beschäftigungsbewilligung noch die Entsendebewilligung gestatten den Wechsel des/der
kanadischen Programmteilnehmers/in in eine Dauerbeschäftigung. Beschäftigungszeiten, die auf Grund
einer im Rahmen dieses Programms erteilten Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften
Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne
und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften
Österreichs einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der
Republik Österreich.
5. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im
Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften
und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/
Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei
Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen
des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
Anhang C
Kanadisch-Österreichisches Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
Voraussetzungen für österreichische Antragsteller/innen
1. Ein/e Antragsteller/in
i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in
Österreich haben;
ii) muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen
Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30) Jahre
alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider
Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;
iii) Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder ein
Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis eines technischen Instituts oder einer vergleichbaren
Lehreinrichtung, die Programme in den Bereichen Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft
hat, besitzen;
iv) darf nicht vorbestraft sein;
v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;
vi) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie seinen/ihren
Aufenthalt in Kanada nicht über die vorgesehene Zeit hinaus auszudehnen beabsichtigt;
vii) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen sowie über
ein echtes Arbeitsplatzangebot eines kanadischen Arbeitgebers auf einem seiner/ihrer Berufsausbildung
entsprechenden Fachgebiet;
viii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen
Aufenthalts in Kanada verfügen;
ix) muß zum Zwecke der Teilnahme an diesem Programm von einem kanadischen Unternehmen
oder einer kanadischen Institution, das bzw. die in den Sektoren Tourismus oder Landwirtschaft
oder Forstwirtschaft tätig ist, beschäftigt werden;
x) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.
2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird
vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction)
ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist.
In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei
ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer
von höchstens sechs (6) Monaten ab Einreisedatum gültig ist, wobei keine Möglichkeit einer Verlängerung
besteht. Nötigenfalls werden die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde
befragt, um ihre Eignung festzustellen.
Der kanadische Arbeitgeber hat gegenüber den österreichischen Teilnehmern/Teilnehmerinnen am
Programm die kanadischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die kanadischen sozialversicherungsrechtlichen
Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.
3. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen darf eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-
Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm nicht einzig und allein auf Grund mangelnder
Kenntnisse der englischen oder französischen Sprache verweigert werden.
4. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Kanadas einzuhalten. Die Teilnehmer/innen am
Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm dürfen ihren Status nicht in den eines
Studenten/einer Studentin oder eines Inhabers/einer Inhaberin einer Langzeitaufenthalts- oder Langzeitbesuchergenehmigung
verwandeln und dürfen im Rahmen des gegenständlichen Programms um keine
weiteren Arbeitsgenehmigungen ansuchen.
5. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der kanadischen
Regierung. Die Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
haben für allfällige Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen,
wobei von ihnen erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende
Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten.
6. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall
abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und
Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/Teilnehmerinnen am
Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die Einreise verweigern bzw. jede
Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
Anhang D
Kanadisch-Österreichisches Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
Voraussetzungen für kanadische Antragsteller/innen
1. Ein/e Antragsteller/in
i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Ablauf der praktischen Ausbildung gültigen
kanadischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in Kanada haben;
ii)muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung gemäß dem Kanadisch-
Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30)
Jahre alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider
Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;
iii) muß Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder
ein Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis einer Bildungseinrichtung aus dem Bereiche
Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft besitzen;
iv) darf nicht vorbestraft sein;
v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;
vi) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen;
vii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen
Aufenthalts in Österreich verfügen;
viii) muß sich vor Aufnahme der praktischen Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen,
wenn dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben
ist;
ix) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;
x)Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen (Betrieb im Tourismus oder in der
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) wird für eine/einen kanadischen Programmteilnehmer/in in
Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien
betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung
im Rahmen einer jeweils geltenden österreichischen Verordnung zur Beschäftigung im
Saisonbereich (i.e. Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) erteilt. Eine solche
Beschäftigungsbewilligung gilt für höchstens sechs Monate.
2. Kanadische Programmteilnehmer/innen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, erhalten auf
Antrag von einer österreichischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Kanada bei
gleichzeitiger Vorlage der oa. Saisonbeschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis für die Gültigkeitsdauer
der Beschäftigungsbewilligung.
Der österreichische Arbeitgeber hat die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die
österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale
Abkommen bleiben davon unberührt.
3. Für kanadische Programmteilnehmer/innen darf eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen des
Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogrammes nicht einzig und allein auf Grund
mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache verweigert werden.
4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Österreichs einzuhalten. Sie dürfen im Rahmen
dieses Programmes um keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen ansuchen und erwerben auf Grund
ihrer befristeten Beschäftigung keine Ansprüche auf eine Dauerbeschäftigung und ein Daueraufenthaltsrecht.
Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung erworben werden,
sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur
Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
5. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der Republik Österreich.
6. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im
Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen,
Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/
Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die
Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde,
abschieben.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Punkt 7 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.