175. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Tarifpost 10, Anmerkung 8, des Gerichtsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl.
Nr. 780/1993, wird wie folgt geändert
1. Die Absätze 1 und 2 des § 1 haben zu lauten
„(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt
bei Inanspruchnahme
1. von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede
Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;
2. der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM
Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. (Network Services) 0,22 Groschen je
übertragenem Zeichen.
(2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank
benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können;
diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Performance Data
Manager) gezählt.“
2. Der Absatz 1 des § 2 lautet
„(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage)
beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10000 S je Sammelabfrage.“
3. Im § 2 Absätze 3 und 4 ist der Ausdruck „Bundesrechenamt“ jeweils durch „Bundesministerium für
Finanzen“ zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben
folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen von Locarno zur Errichtung einer
Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. Nr. 496/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 472/1996), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Korea,
Demokratische Volksrepublik 6. März 1997
Moldova 1. September 1997
Kroatien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiter an das Abkommen gebunden
zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande den Geltungsbereich
mit Wirksamkeit vom 8. November 1986 auf Aruba ausgedehnt.