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175_1997 AT

175. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage

Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Tarifpost 10, Anmerkung 8, des Gerichtsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl.

Nr. 780/1993, wird wie folgt geändert

1. Die Absätze 1 und 2 des § 1 haben zu lauten

„(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt

bei Inanspruchnahme

1. von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede

Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;

2. der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM

Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. (Network Services) 0,22 Groschen je

übertragenem Zeichen.

(2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank

benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können;

diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Performance Data

Manager) gezählt.“

2. Der Absatz 1 des § 2 lautet

„(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage)

beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10000 S je Sammelabfrage.“

3. Im § 2 Absätze 3 und 4 ist der Ausdruck „Bundesrechenamt“ jeweils durch „Bundesministerium für

Finanzen“ zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 175. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben

folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen von Locarno zur Errichtung einer

Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968,

geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. Nr. 496/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 472/1996), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Korea,

Demokratische Volksrepublik 6. März 1997

Moldova 1. September 1997

Kroatien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiter an das Abkommen gebunden

zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande den Geltungsbereich

mit Wirksamkeit vom 8. November 1986 auf Aruba ausgedehnt.

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