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175. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Wettbewerbsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Wettbewerbsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das EWR-Wettbewerbsgesetz, BGBl. Nr. 125/1993, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 627/ 1994 wird wie folgt geändert

1. Der Titel „Bundesgesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wettbewerbsgesetz/EWR-WBG)" wird durch den Titel „Bundesgesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG)" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang XIV zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes und dessen Protokoll 4," durch die Wortfolge „in Art. 85 bis 90 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und in Art. 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag)" ersetzt. Die Bezeichnung „Abs. 1" entfällt.

2a. § 1 wird folgender Satz angefügt

„Ausgenommen sind Verfahren nach Art. 90 Abs. 3 des EG-Vertrages, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß lit. E Z 5, BGBl. Nr 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 zum Gegenstand haben."

3. § 1 Abs. 2 entfällt.

4. In § 3 Abs. 2 Zl wird die Wortfolge „Art. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge „Art. 89 Abs. 1 des EG-Vertrags" ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 Z2 wird die Wortfolge „Art. 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge „Art. 89 Abs. 2 des EG-Vertrags" ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 Z3 wird die Wortfolge „EFTA-Überwachungsbehörde und der EG- Kommission in den im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen und in den im Kapitel II Art. 10, 11 und 12 des Protokolls 4" durch die Wortfolge „Europäischen Kommission in den in Art. 10, 11 und 12 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962" ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 Z4 wird die Wortfolge „EG-Kommission in den im Protokoll 24 zum EWR-Abkommen" durch die Wortfolge „Europäischen Kommission in den in der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989" ersetzt.

8. In § 3 Abs. 2Z5 wird die Wortfolge „Kapitel II Art. 13 und 14 des Protokolls 4" durch die Wortfolge „Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962" ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 Z6 wird die Wortfolge „Kapitel II Art. 19 des Protokolls 4" durch die Wortfolge „Art. 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962" ersetzt.

10. In § 3 Abs.2 Z 7 wird die Wortfolge „Kapitel IV bis XVI des Protokolls 4 angeführt sind" durch die Wortfolge „Verordnungen des Rates im Bereich Verkehr (Verordnung Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968, Verordnung Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986, Verordnung Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987) und der allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954, Entscheidung Nr. 715/78 der Kommission vom 6. April 1978, Entscheidung Nr. 379/84 der Kommission vom 15. Februar 1984) angeführt sind, sowie" ersetzt.

11. In § 3 Abs. 2 Z8 wird die Wortfolge „EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie," durch die Wortfolge „Europäischen Kommission im Sinne dieses Bundesgesetzes." ersetzt.

12. § 3 Abs. 2 Z 9 entfällt.

13. In § 4 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „EFTA-Überwachungsbehörde" und „Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993," durch die Wortfolge „Europäischen Kommission" und „Art. 85 bis 90 EG-Vertrag und 65 und 66 EGKS-Vertrag" ersetzt.

14. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde" durch das Wort „Europäischen Kommission" ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission" durch die Wortfolge „Europäische Kommission" und die Wortfolge „Artikel 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens" durch die Wortfolge „Artikel 89 Abs. 2 des EG-Vertrags" ersetzt.

16. In § 7 wird die Wortfolge „, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wortfolge „gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" ersetzt.

17. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 8. Für jene Fälle, für die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union noch die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig ist, gelten die Bestimmungen des EWR-Wettbewerbsgesetzes (BGBl. Nr. 125/1993 idF BGBl. Nr. 627/1994) weiterhin."

18. Der bisherige „§ 8" erhält die Bezeichnung „§ 9".

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