175. Verordnung: Pflegehelferverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1990, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen
§ 1. (1) Zum Leiter eines Lehrganges für die
Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) ist ein für
diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen,
der die hiefür erforderliche Berufserfahrung besitzt.
Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person
gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen
wie für den Leiter.
(2) Dem Lehrgangsleiter obliegt die Lenkung und
Beaufsichtigung des gesamten Lehrganges.
§ 2. (1) Zur Unterstützung des Lehrgangsleiters
und zur Betreuung der Lehrgangsteilnehmer(innen)
ist eine diplomierte Krankenpflegeperson als
leitende(r) Lehrschwester (Lehrpfleger) zu bestellen.
Sie hat über die hiefür erforderliche fachliche
und pädagogische Eignung sowie über Berufserfahrung
zu verfügen.
(2) Der (Dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger)
obliegt die Organisation des gesamten
Lehrganges sowie die Aufsicht über die praktische
Ausbildung.
(3) Für die (den) Lehrschwester (Lehrpfleger)
kann ein (eine) Stellvertreter(in) bestellt werden.
Für diesen (diese) gelten die gleichen persönlichen
Voraussetzungen wie für die (den) leitende(n)
Lehrschwester (Lehrpfleger).
§ 3. Zur Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen)
dürfen nur bestellt werden
1. Ärzte,
2. als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete
Krankenpflegepersonen oder diplomierte
Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens
dreijähriger Berufsausübung bewährt
haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester
(Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen,
3. als Lehrassistent(in) ausgebildete Personen des
gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
oder im gehobenen medizinisch-technischen
Dienst ausgebildete Personen, die sich in
mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt
haben und sich zur Tätigkeit als
Lehrassistent(in) fachlich und pädagogisch
eignen,
4. Gesundheitspsychologen und klinische Psychologen,
5. Psychotherapeuten und
6. Personen, welche in dem betreffenden Unterrichtsfach
ausgebildet und erfahren sind.
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang dient der
Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung
von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die
Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen
und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer
(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen unter besonderer Bedachtnahme
auf gerontologische, gerontopsychologische
und gerontopsychiatrische Belange auszubilden,
daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im
stationären Akutbereich als auch im stationären
Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen
und Pflegestationen von Altenheimen sowie
im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege
anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als
Pflegehelfer(in) nachzukommen.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht ist
so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die
sachliche und personelle Ausstattung die fachgerechte
Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen)
unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten
Krankenpflegeperson gewährleistet ist.
§ 5. (1) Der theoretischen und praktischen
Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist ein
Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Die Ausbildung hat 1600 Stunden zu
betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die
theoretische und die praktische Ausbildung zu
entfallen hat. Theorie und Praxis haben einander
zeitlich und inhaltlich in geeigneter Weise zu
ergänzen. Die Lehrgangsteilnehmer(innen) sind
verpflichtet, am theoretischen und praktischen
Unterricht regelmäßig teilzunehmen.
(3) Die Ausbildung hat die in Anlage 1
angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die
Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 1 bei
den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl
nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von
Personen mit der in Anlage 1 beim jeweiligen Fach
geforderten Qualifikation abzuhalten.
(4) Die Ausbildung ist grundsätzlich ohne
Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung
ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen, wie Schwangerschaft und Krankheit,
möglich. Bei Unterbrechung oder Wechsel des
Ausbildungslehrganges können absolvierte Ausbildungszeiten
angerechnet werden.
(5) Die Organisation und Durchführung des
Lehrganges ist so zu gestalten, daß die kommissionelle
Abschlußprüfung frühestens nach 12 Monaten
und spätestens nach 24 Monaten stattfindet.
§ 6. (1) Die praktische Ausbildung hat 800 Stunden
zu umfassen. Sie ist in folgenden Bereichen
abzuhalten
1. Im stationären Akutbereich von Krankenanstalten,
2. im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten
oder in Pflegeheimen
und
3. extramural im Rahmen von Institutionen, die
Hauskrankenpflege anbieten.
(2) Die praktische Ausbildung hat in jedem der
drei Bereiche mindestens 200 Stunden zu umfassen.
Bei nachgewiesenem Mangel an entsprechenden
Ausbildungsplätzen kann bei der in Abs. 1 Z 3
angeführten Ausbildung eine Reduzierung bis auf
100 Stunden genehmigt werden. In diesem Fall hat
die in Abs. 1 Z 2 genannte Ausbildung mindestens
300 Stunden zu umfassen.
(3) Versäumen Lehrgangsteilnehmer(innen) mehr
als 80 Stunden der praktischen Ausbildung, so
haben sie die darüber hinausgehenden Fehlzeiten
nachzuholen.
(4) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die
Lehrgangsteilnehmer(innen) nur zu Tätigkeiten
herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen
und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
sind.
(5) Die praktische Ausbildung hat jeweils unter
der Aufsicht und Anleitung einer diplomierten
Krankenpflegeperson zu erfolgen. Diese hat der
(dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) über
den Ablauf der praktischen Ausbildung regelmäßig
zu berichten und einen Abschlußbericht samt
Bewertung des (der) Lehrgangsteilnehmers(in)
unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Praktikums
vorzulegen. Der Abschlußbericht ist auch dem
(der) Lehrgangsteilnehmer(in) zur Kenntnis zu
bringen.
(6) Die (Der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger)
hat unter Heranziehung der Abschlußberichte
gemäß Abs. 4 die Praktika zu beurteilen und am
Ende der Ausbildung auf Grund dieser Beurteilung
eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung
vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Für die
Bewertung ist § 11 Abs. 2 heranzuziehen, wobei
nicht nachgeholte Fehlzeiten von mehr als 80 Stunden
eine positive Bewertung ausschließen.
(7) Im Rahmen jedes der Praktikumsbereiche
haben Zusammenkünfte von Lehrgangsteilnehmer
(inne)n, einem geeigneten Vertreter des Lehrpersonals
der Praktikumsstelle und allenfalls der
(des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) im
Ausmaß von mindestens viermal zwei Stunden zum
Zweck der Aussprache, des Erfahrungsaustausches
und der Problemerörterung zu erfolgen.
§ 7. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in
allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme
der in Abs. 3 angeführten Prüfungen
abzuhalten.
(2) Die Lehrpersonen haben sich während der
gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
der Lehrgangsteilnehmer(innen) zu überzeugen.
(3) Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsfächern
„Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung",
„Praxisreflexion und Supervision" und
allfälligen Freigegenständen abzunehmen. Die
Lehrkräfte haben sich aber vom Ausbildungserfolg
in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
§ 8. (1) In den Unterrichtsfächern gemäß
Anlage 1 Z 1, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach
Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen
Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des
betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.
(2) Mit „nicht genügendem" Erfolg abgelegte
Einzelprüfungen können bei der Lehrkraft des
betreffenden Unterrichtsfaches einmal wiederholt
werden.
(3) Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei
Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Abs. 2
ist der Lehrgang zu wiederholen.
(4) Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen
mit „nicht genügend" beurteilt, so sind die negativ
abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen
Abschlußprüfung (§ 9) zu prüfen.
(5) Nimmt ein Prüfling an der Prüfung in einem
Fach nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
§ 9. (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1
Z 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer
mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die
nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission
in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine
Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer
beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten
Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen
höchstens zehn Tage liegen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat
im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter die
Prüfungstermine festzulegen. Diese sind den
Lehrgangsteilnehmer(inne)n unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung
erfolgt durch den Vorsitzenden.
Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen
Abschlußprüfung sind
1. die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen,
ausgenommen in dem in § 8 Abs. 4
angeführten Fall,
2. maximale Fehlzeiten von 40 Stunden im Fach
„Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung"
und
3. die positive Gesamtbewertung der Praktika.
§ 10. (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören
1. Der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der Lehrgangsleiter,
3. die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger),
4. die Lehrkräfte der Prüfungsfächer und
5. ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer.
(2) Die Leitung und organisatorische Abwicklung
der kommissionellen Abschlußprüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser sowie der Lehrgangsleiter und
die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) sind
berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen
Gegenständen der kommissionellen Prüfung zu
stellen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
sind nur berechtigt, an den Prüfling Fragen
aus ihrem Unterrichtsfach zu stellen.
§ 11. (1) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu
führen, in diesem sind die Namen der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,
die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die
Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen.
Das Protokoll ist von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Prüfungskalkül sind die Noten
„sehr gut" (1),
„gut" (2),
„befriedigend" (3),
„genügend" (4),
„nicht genügend" (5).
§ 12. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die
Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung
zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3
genannten Mitglieder der Prüfungskommission in
allen Prüfungsfächern, die im § 10 Abs. 1 Z 4
angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach
stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene
Personen als Prüfer für Teile desselben
bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(3) Dem im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Kommissionsmitglied
kommt nur beratende Stimme zu.
§ 13. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist
erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer
mit „nicht genügend" beurteilt wurde.
(2) Bei „nicht genügend" in einem oder zwei
Prüfungsgegenständen ist eine Wiederholungsprüfung
in Form einer kommissionellen Prüfung in
diesen Prüfungsgegenständen abzulegen. Bei „nicht
genügend" in mehr als zwei Prüfungsgegenständen
ist die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen.
Zu einer Wiederholungsprüfung darf der
Prüfling zweimal antreten.
(3) Der Termin für die Wiederholung kommissioneller
Prüfungen ist von der Prüfungskommission
anläßlich der Bewertung festzusetzen. Bei „nicht
genügendem" Erfolg in mehr als zwei Fächern darf
der Prüfling erst nach Ablauf von drei Monaten
erneut zur kommissionellen Abschlußprüfung antreten.
(4) Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten
Antreten auch nur in einem Fach mit „nicht
genügend" beurteilt, so sind der Ausbildungslehrgang
und die Abschlußprüfung zu wiederholen.
(5) Nimmt ein Prüfling an einer kommissionellen
Prüfung unentschuldigt nicht teil, so ist die Prüfung
zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
§ 14. Für die Wiederholungsprüfung der kommissionellen
Prüfung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13.
§ 15. (1) Über eine erfolgreich abgelegte
kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis
auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundstempel
der den Ausbildungslehrgang veranstaltenden Stelle
zu versehen und von den im § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Mitgliedern zu unterzeichnen (Anläge
2).
(2) Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit
ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu
enthalten.
(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte
der Einzelprüfungen und der Teilprüfungen im
Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
einschließlich der Beurteilung der praktischen
Ausbildung die Note „sehr gut" und in den anderen
Fächern die Note „gut" erzielt worden ist. Wurde in
einem Gegenstand die Note „befriedigend" erzielt,
so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in
zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen werden.
Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(4) Das Zeugnis ist den Absolvent(inn)en des
Ausbildungslehrganges durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission spätestens eine Woche nach
Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung
auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im
Prüfungsprotokoll zu vermerken.
2. Abschnitt
Besondere Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen
§ 16. (1) Abweichend von § 9 sind zur kommissionellen
Abschlußprüfung nach Absolvierung einer
Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, die
1. das Studium der Medizin abgeschlossen oder
2. ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung als Stationsgehilfe(in) erworben
haben.
(2) Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen,
die eine der in Anlage 3 Z 1 bis 10 genannten
Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in
Anlage 3 Z 11 genannte Schule erfolgreich absolviert
haben und Nachweise über eine praktische
Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und
ambulanten Bereich von jeweils mindestens
400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung
zuzulassen.
(3) Über die Zulassung nach Abs. 1 und 2
entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission
gemäß Abs. 1 gilt § 10 mit der Maßgabe,
daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der
Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des)
leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in § 17
Abs. 2 genannte diplomierte Krankenpflegeperson
tritt.
(5) Die in Abs. 2 genannten Personen können die
kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten
Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der
Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission
einrichten, wobei § 10 mit der Maßgabe gilt, daß an
Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter
Arzt und an Stelle der (des) leitenden
Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend
geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
§ 17. (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung
zur kommissionellen Abschlußprüfung können
sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die
Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in
Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen
abgehalten werden.
(2) Der Ergänzungsausbildung ist ein Lehrplan
zugrunde zu legen. Sie hat unter der verantwortlichen
Leitung eines Arztes und einer diplomierten
Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese
Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die
erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(3) Für Personen, die die Ergänzungsausbildung
absolvieren, besteht Anwesenheitspflicht.
(4) Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen
ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 18. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen,
die das Studium der Medizin abgeschlossen
haben, hat eine theoretische und praktische
Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen unter besonderer Bedachtnahme
auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische
Belange.
(2) Die theoretische Ausbildung hat 80 Stunden
zu betragen und hat die in Anlage 4 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der
Unterrichtsstunden darf die in Anlage 4 bei den
einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl
nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von
Personen der in Anlage 4 beim jeweiligen Fach
geforderten Qualifikation abzuhalten.
(3) Die praktische Ausbildung hat 600 Stunden
Pflegepraxis im ambulanten oder stationären
Bereich zu umfassen. In diese Ausbildung können
bereits absolvierte Pflegepraktika eingerechnet
werden.
§ 19. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen,
die ein Zeugnis über eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen
(in) erworben haben, hat eine theoretische
Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen unter besonderer Bedachtnahme
auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische
Belange.
(2) Die theoretische Ausbildung hat 160 Stunden
zu betragen und hat die in Anlage 5 angeführten
Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der
Unterrichtsstunden darf die in Anlage 5 bei den
einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl
nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von
Personen der in Anlage 5 beim jeweiligen Fach
geforderten Qualifikation abzuhalten.
(3) Für Stationsgehilf(inn)en, die ihren Beruf
befugtermaßen
1. mindestens fünf Jahre ab Verleihung des
Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung als Stationsgehilfe(in) und
2. mindestens zwei Jahre davon vor Zulassung
zur kommissionellen Abschlußprüfung ununterbrochen
ausgeübt haben, hat die theoretische Ausbildung
80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 6
angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die
Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 6 bei
den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl
nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von
Personen der in Anlage 6 beim jeweiligen Fach
geforderten Qualifikation abzuhalten.
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Abwicklung der
kommissionellen Abschlußprüfung die §§ 10 bis 15.
§ 20. (1) Für Personen, die das Studium der
Medizin abgeschlossen und eine Ergänzungsausbildung
gemäß § 18 absolviert haben, sind abweichend
von § 9 nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1
Z 5 und 16 Gegenstand der kommissionellen
Abschlußprüfung.
(2) Für Personen, die ein Zeugnis über eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur)
Stationsgehilfen(in) erworben und eine Ergänzungsausbildung
gemäß § 19 absolviert haben, sind
abweichend von § 9 nur die Unterrichtsfächer
gemäß Anlage 1 Z 4, 5 und 16 Gegenstand der
kommissionellen Abschlußprüfung. Die Prüfung hat
dabei in möglichst praxisbezogener Weise unter
Bedachtnahme auf die bisherige spezifische Verwendung
zu erfolgen.
(3) Bei Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 zur
kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen werden,
hat bei dieser nur eine praxisbezogene
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Z 5 und 6 zu
erfolgen.
(4) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Abs. 1 bis
3 hat abweichend von § 15 nur das Gesamtkalkül
„mit Erfolg" zu enthalten (Anlage 7) und ist vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 21. (1) Personen, die das 50. Lebensjahr
vollendet und vor dem 1. Juli 1990 bereits eine
mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfe
(in) ausgeübt haben, können durch Absolvierung
einer Ergänzungsausbildung die Berechtigung
zur Ausübung des Berufs als Pflegehelfer(in)
erlangen.
(2) Diese Ausbildung dient der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse in Psychologie, Psychiatrie,
Kommunikation und Gerontologie.
§ 22. (1) Ergänzungsausbildungen zur Erlangung
der Berechtigung des Berufs als Pflegehelfer(in)
können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für
die Ausbildung als Pflegehelfer(in) als auch in
Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen
abgehalten werden.
(2) Die Ausbildung hat unter der verantwortlichen
Leitung eines Arztes und einer diplomierten
Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese
Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die
erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(3) Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen
ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 23. (1) Die Ergänzungsausbildung hat 40 Stunden
zu betragen und ist in einem Zeitraum von
höchstens zwei Wochen durchzuführen. Für die
Teilnehmer(innen) besteht Anwesenheitspflicht.
(2) Die Ergänzungsausbildung hat die in
Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in
Anlage 8 bei den einzelnen Unterrichtsfächern
angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der
Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 8 im
jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
§ 24. Der Landeshauptmann hat über Meldung
der diese Ergänzungsausbildung veranstaltenden
Stelle den Absolvent(inn)en dieser Ausbildung, für
die die in § 21 Abs. 1 genannten Kriterien zutreffen,
die Berechtigung über die Ausübung des Berufes als
Pflegehelfer(in) zu erteilen.
4. Abschnitt
Zusatzschulung Diabetes/Insulin
§ 25. (1) Schulungen für Pflegehelfer(innen) zur
Erlangung der Berechtigung zur Vornahme subkutaner
Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung
können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für
die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n als auch in
Verbindung mit Krankenanstalten abgehalten werden.
(2) Die Ausbildung hat durch einen Arzt zu
erfolgen, der für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist
und die erforderliche Berufserfahrung besitzt. Seine
Bestellung obliegt dem Landeshauptmann auf
Vorschlag der kursveranstaltenden Stelle.
(3) Die Abhaltung der Schulung ist dem
Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
anzuzeigen.
§ 26. (1) Die Schulung dient der Vermittlung
grundlegender Kenntnisse in der Verabreichung
subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung.
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,
durch theoretische und praktische Schulung den
(die) Pflegehelfer(in) unter Bedachtnahme auf
mögliche Komplikationen zur fachgerechten Vornahme
subkutaner Insulininjektionen zu befähigen.
(2) Die Schulung hat insgesamt 20 Stunden zu
betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die
theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen
hat.
(3) Die Ausbildung hat die in Anlage 9
angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die
Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 9 bei
den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl
nicht unterschreiten.
§ 27. (1) Über die erfolgreiche Absolvierung der
Schulung ist eine Bestätigung (Anlage 10) auszustellen.
Die Bestätigung ist mit dem Rundstempel der
die Schulung veranstaltenden Stelle zu versehen und
vom ausbildenden Arzt zu unterzeichnen.
(2) Die Bestätigung darf nur dann ausgestellt
werden, wenn sich der ausbildende Arzt in
geeigneter Weise davon überzeugt hat, daß der (die)
Pflegehelfer(in) sowohl über die theoretischen
Kenntnisse als auch die manuelle Fertigkeit verfügt,
die für die Verabreichung subkutaner Insulininjektionen
nach ärztlicher Anordnung erforderlich sind.
(3) Die Schulung kann wiederholt werden, wenn
sie nicht erfolgreich absolviert wurde.