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175_1991 AT

175. Verordnung: Pflegehelferverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Pflegehelferverordnung — PflHV

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1990, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Ausbildungs- und

Prüfungsbestimmungen

§ 1. (1) Zum Leiter eines Lehrganges für die

Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) ist ein für

diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen,

der die hiefür erforderliche Berufserfahrung besitzt.

Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person

gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen

wie für den Leiter.

(2) Dem Lehrgangsleiter obliegt die Lenkung und

Beaufsichtigung des gesamten Lehrganges.

§ 2. (1) Zur Unterstützung des Lehrgangsleiters

und zur Betreuung der Lehrgangsteilnehmer(innen)

ist eine diplomierte Krankenpflegeperson als

leitende(r) Lehrschwester (Lehrpfleger) zu bestellen.

Sie hat über die hiefür erforderliche fachliche

und pädagogische Eignung sowie über Berufserfahrung

zu verfügen.

(2) Der (Dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger)

obliegt die Organisation des gesamten

Lehrganges sowie die Aufsicht über die praktische

Ausbildung.

(3) Für die (den) Lehrschwester (Lehrpfleger)

kann ein (eine) Stellvertreter(in) bestellt werden.

Für diesen (diese) gelten die gleichen persönlichen

Voraussetzungen wie für die (den) leitende(n)

Lehrschwester (Lehrpfleger).

§ 3. Zur Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen)

dürfen nur bestellt werden

1. Ärzte,

2. als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete

Krankenpflegepersonen oder diplomierte

Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens

dreijähriger Berufsausübung bewährt

haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester

(Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen,

3. als Lehrassistent(in) ausgebildete Personen des

gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

oder im gehobenen medizinisch-technischen

Dienst ausgebildete Personen, die sich in

mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt

haben und sich zur Tätigkeit als

Lehrassistent(in) fachlich und pädagogisch

eignen,

4. Gesundheitspsychologen und klinische Psychologen,

5. Psychotherapeuten und

6. Personen, welche in dem betreffenden Unterrichtsfach

ausgebildet und erfahren sind.

§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang dient der

Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der

Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung

von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die

Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen

und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer

(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger

Menschen unter besonderer Bedachtnahme

auf gerontologische, gerontopsychologische

und gerontopsychiatrische Belange auszubilden,

daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im

stationären Akutbereich als auch im stationären

Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen

und Pflegestationen von Altenheimen sowie

im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege

anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als

Pflegehelfer(in) nachzukommen.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht ist

so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die

sachliche und personelle Ausstattung die fachgerechte

Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen)

unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten

Krankenpflegeperson gewährleistet ist.

§ 5. (1) Der theoretischen und praktischen

Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist ein

Lehrplan zugrunde zu legen.

(2) Die Ausbildung hat 1600 Stunden zu

betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die

theoretische und die praktische Ausbildung zu

entfallen hat. Theorie und Praxis haben einander

zeitlich und inhaltlich in geeigneter Weise zu

ergänzen. Die Lehrgangsteilnehmer(innen) sind

verpflichtet, am theoretischen und praktischen

Unterricht regelmäßig teilzunehmen.

(3) Die Ausbildung hat die in Anlage 1

angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die

Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 1 bei

den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl

nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von

Personen mit der in Anlage 1 beim jeweiligen Fach

geforderten Qualifikation abzuhalten.

(4) Die Ausbildung ist grundsätzlich ohne

Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung

ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen, wie Schwangerschaft und Krankheit,

möglich. Bei Unterbrechung oder Wechsel des

Ausbildungslehrganges können absolvierte Ausbildungszeiten

angerechnet werden.

(5) Die Organisation und Durchführung des

Lehrganges ist so zu gestalten, daß die kommissionelle

Abschlußprüfung frühestens nach 12 Monaten

und spätestens nach 24 Monaten stattfindet.

§ 6. (1) Die praktische Ausbildung hat 800 Stunden

zu umfassen. Sie ist in folgenden Bereichen

abzuhalten

1. Im stationären Akutbereich von Krankenanstalten,

2. im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten

oder in Pflegeheimen

und

3. extramural im Rahmen von Institutionen, die

Hauskrankenpflege anbieten.

(2) Die praktische Ausbildung hat in jedem der

drei Bereiche mindestens 200 Stunden zu umfassen.

Bei nachgewiesenem Mangel an entsprechenden

Ausbildungsplätzen kann bei der in Abs. 1 Z 3

angeführten Ausbildung eine Reduzierung bis auf

100 Stunden genehmigt werden. In diesem Fall hat

die in Abs. 1 Z 2 genannte Ausbildung mindestens

300 Stunden zu umfassen.

(3) Versäumen Lehrgangsteilnehmer(innen) mehr

als 80 Stunden der praktischen Ausbildung, so

haben sie die darüber hinausgehenden Fehlzeiten

nachzuholen.

(4) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die

Lehrgangsteilnehmer(innen) nur zu Tätigkeiten

herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen

und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig

sind.

(5) Die praktische Ausbildung hat jeweils unter

der Aufsicht und Anleitung einer diplomierten

Krankenpflegeperson zu erfolgen. Diese hat der

(dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) über

den Ablauf der praktischen Ausbildung regelmäßig

zu berichten und einen Abschlußbericht samt

Bewertung des (der) Lehrgangsteilnehmers(in)

unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Praktikums

vorzulegen. Der Abschlußbericht ist auch dem

(der) Lehrgangsteilnehmer(in) zur Kenntnis zu

bringen.

(6) Die (Der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger)

hat unter Heranziehung der Abschlußberichte

gemäß Abs. 4 die Praktika zu beurteilen und am

Ende der Ausbildung auf Grund dieser Beurteilung

eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung

vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Für die

Bewertung ist § 11 Abs. 2 heranzuziehen, wobei

nicht nachgeholte Fehlzeiten von mehr als 80 Stunden

eine positive Bewertung ausschließen.

(7) Im Rahmen jedes der Praktikumsbereiche

haben Zusammenkünfte von Lehrgangsteilnehmer

(inne)n, einem geeigneten Vertreter des Lehrpersonals

der Praktikumsstelle und allenfalls der

(des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) im

Ausmaß von mindestens viermal zwei Stunden zum

Zweck der Aussprache, des Erfahrungsaustausches

und der Problemerörterung zu erfolgen.

§ 7. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in

allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme

der in Abs. 3 angeführten Prüfungen

abzuhalten.

(2) Die Lehrpersonen haben sich während der

gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg

der Lehrgangsteilnehmer(innen) zu überzeugen.

(3) Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsfächern

„Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung",

„Praxisreflexion und Supervision" und

allfälligen Freigegenständen abzunehmen. Die

Lehrkräfte haben sich aber vom Ausbildungserfolg

in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

§ 8. (1) In den Unterrichtsfächern gemäß

Anlage 1 Z 1, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach

Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen

Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des

betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.

(2) Mit „nicht genügendem" Erfolg abgelegte

Einzelprüfungen können bei der Lehrkraft des

betreffenden Unterrichtsfaches einmal wiederholt

werden.

(3) Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei

Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Abs. 2

ist der Lehrgang zu wiederholen.

(4) Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen

mit „nicht genügend" beurteilt, so sind die negativ

abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen

Abschlußprüfung (§ 9) zu prüfen.

(5) Nimmt ein Prüfling an der Prüfung in einem

Fach nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

§ 9. (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1

Z 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer

mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die

nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission

in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine

Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer

beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten

Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen

höchstens zehn Tage liegen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat

im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter die

Prüfungstermine festzulegen. Diese sind den

Lehrgangsteilnehmer(inne)n unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung

erfolgt durch den Vorsitzenden.

Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen

Abschlußprüfung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen,

ausgenommen in dem in § 8 Abs. 4

angeführten Fall,

2. maximale Fehlzeiten von 40 Stunden im Fach

„Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung"

und

3. die positive Gesamtbewertung der Praktika.

§ 10. (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören

1. Der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der Lehrgangsleiter,

3. die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger),

4. die Lehrkräfte der Prüfungsfächer und

5. ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer.

(2) Die Leitung und organisatorische Abwicklung

der kommissionellen Abschlußprüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser sowie der Lehrgangsleiter und

die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) sind

berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen

Gegenständen der kommissionellen Prüfung zu

stellen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission

sind nur berechtigt, an den Prüfling Fragen

aus ihrem Unterrichtsfach zu stellen.

§ 11. (1) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu

führen, in diesem sind die Namen der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,

die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die

Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen.

Das Protokoll ist von den Mitgliedern der

Prüfungskommission zu fertigen.

(2) Prüfungskalkül sind die Noten

„sehr gut" (1),

„gut" (2),

„befriedigend" (3),

„genügend" (4),

„nicht genügend" (5).

§ 12. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die

Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung

zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3

genannten Mitglieder der Prüfungskommission in

allen Prüfungsfächern, die im § 10 Abs. 1 Z 4

angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach

stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene

Personen als Prüfer für Teile desselben

bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(3) Dem im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Kommissionsmitglied

kommt nur beratende Stimme zu.

§ 13. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist

erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer

mit „nicht genügend" beurteilt wurde.

(2) Bei „nicht genügend" in einem oder zwei

Prüfungsgegenständen ist eine Wiederholungsprüfung

in Form einer kommissionellen Prüfung in

diesen Prüfungsgegenständen abzulegen. Bei „nicht

genügend" in mehr als zwei Prüfungsgegenständen

ist die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen.

Zu einer Wiederholungsprüfung darf der

Prüfling zweimal antreten.

(3) Der Termin für die Wiederholung kommissioneller

Prüfungen ist von der Prüfungskommission

anläßlich der Bewertung festzusetzen. Bei „nicht

genügendem" Erfolg in mehr als zwei Fächern darf

der Prüfling erst nach Ablauf von drei Monaten

erneut zur kommissionellen Abschlußprüfung antreten.

(4) Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten

Antreten auch nur in einem Fach mit „nicht

genügend" beurteilt, so sind der Ausbildungslehrgang

und die Abschlußprüfung zu wiederholen.

(5) Nimmt ein Prüfling an einer kommissionellen

Prüfung unentschuldigt nicht teil, so ist die Prüfung

zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

§ 14. Für die Wiederholungsprüfung der kommissionellen

Prüfung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13.

§ 15. (1) Über eine erfolgreich abgelegte

kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis

auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundstempel

der den Ausbildungslehrgang veranstaltenden Stelle

zu versehen und von den im § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Mitgliedern zu unterzeichnen (Anläge

2).

(2) Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit

ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu

enthalten.

(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte

der Einzelprüfungen und der Teilprüfungen im

Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung

einschließlich der Beurteilung der praktischen

Ausbildung die Note „sehr gut" und in den anderen

Fächern die Note „gut" erzielt worden ist. Wurde in

einem Gegenstand die Note „befriedigend" erzielt,

so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in

zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen werden.

Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(4) Das Zeugnis ist den Absolvent(inn)en des

Ausbildungslehrganges durch den Vorsitzenden der

Prüfungskommission spätestens eine Woche nach

Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung

auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im

Prüfungsprotokoll zu vermerken.

2. Abschnitt

Besondere Ausbildungs- und

Prüfungsbestimmungen

§ 16. (1) Abweichend von § 9 sind zur kommissionellen

Abschlußprüfung nach Absolvierung einer

Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, die

1. das Studium der Medizin abgeschlossen oder

2. ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung als Stationsgehilfe(in) erworben

haben.

(2) Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen,

die eine der in Anlage 3 Z 1 bis 10 genannten

Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in

Anlage 3 Z 11 genannte Schule erfolgreich absolviert

haben und Nachweise über eine praktische

Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und

ambulanten Bereich von jeweils mindestens

400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung

zuzulassen.

(3) Über die Zulassung nach Abs. 1 und 2

entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission

gemäß Abs. 1 gilt § 10 mit der Maßgabe,

daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der

Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des)

leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in § 17

Abs. 2 genannte diplomierte Krankenpflegeperson

tritt.

(5) Die in Abs. 2 genannten Personen können die

kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß

den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten

Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der

Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission

einrichten, wobei § 10 mit der Maßgabe gilt, daß an

Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter

Arzt und an Stelle der (des) leitenden

Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend

geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.

§ 17. (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung

zur kommissionellen Abschlußprüfung können

sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die

Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in

Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen

abgehalten werden.

(2) Der Ergänzungsausbildung ist ein Lehrplan

zugrunde zu legen. Sie hat unter der verantwortlichen

Leitung eines Arztes und einer diplomierten

Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese

Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die

erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(3) Für Personen, die die Ergänzungsausbildung

absolvieren, besteht Anwesenheitspflicht.

(4) Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen

ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 18. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen,

die das Studium der Medizin abgeschlossen

haben, hat eine theoretische und praktische

Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger

Menschen unter besonderer Bedachtnahme

auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische

Belange.

(2) Die theoretische Ausbildung hat 80 Stunden

zu betragen und hat die in Anlage 4 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der

Unterrichtsstunden darf die in Anlage 4 bei den

einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl

nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von

Personen der in Anlage 4 beim jeweiligen Fach

geforderten Qualifikation abzuhalten.

(3) Die praktische Ausbildung hat 600 Stunden

Pflegepraxis im ambulanten oder stationären

Bereich zu umfassen. In diese Ausbildung können

bereits absolvierte Pflegepraktika eingerechnet

werden.

§ 19. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen,

die ein Zeugnis über eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen

(in) erworben haben, hat eine theoretische

Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger

Menschen unter besonderer Bedachtnahme

auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische

Belange.

(2) Die theoretische Ausbildung hat 160 Stunden

zu betragen und hat die in Anlage 5 angeführten

Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der

Unterrichtsstunden darf die in Anlage 5 bei den

einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl

nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von

Personen der in Anlage 5 beim jeweiligen Fach

geforderten Qualifikation abzuhalten.

(3) Für Stationsgehilf(inn)en, die ihren Beruf

befugtermaßen

1. mindestens fünf Jahre ab Verleihung des

Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung als Stationsgehilfe(in) und

2. mindestens zwei Jahre davon vor Zulassung

zur kommissionellen Abschlußprüfung ununterbrochen

ausgeübt haben, hat die theoretische Ausbildung

80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 6

angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die

Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 6 bei

den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl

nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von

Personen der in Anlage 6 beim jeweiligen Fach

geforderten Qualifikation abzuhalten.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Abwicklung der

kommissionellen Abschlußprüfung die §§ 10 bis 15.

§ 20. (1) Für Personen, die das Studium der

Medizin abgeschlossen und eine Ergänzungsausbildung

gemäß § 18 absolviert haben, sind abweichend

von § 9 nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1

Z 5 und 16 Gegenstand der kommissionellen

Abschlußprüfung.

(2) Für Personen, die ein Zeugnis über eine

erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur)

Stationsgehilfen(in) erworben und eine Ergänzungsausbildung

gemäß § 19 absolviert haben, sind

abweichend von § 9 nur die Unterrichtsfächer

gemäß Anlage 1 Z 4, 5 und 16 Gegenstand der

kommissionellen Abschlußprüfung. Die Prüfung hat

dabei in möglichst praxisbezogener Weise unter

Bedachtnahme auf die bisherige spezifische Verwendung

zu erfolgen.

(3) Bei Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 zur

kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen werden,

hat bei dieser nur eine praxisbezogene

Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten in den

Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Z 5 und 6 zu

erfolgen.

(4) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte

kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Abs. 1 bis

3 hat abweichend von § 15 nur das Gesamtkalkül

„mit Erfolg" zu enthalten (Anlage 7) und ist vom

Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3. Abschnitt

Übergangsregelungen

§ 21. (1) Personen, die das 50. Lebensjahr

vollendet und vor dem 1. Juli 1990 bereits eine

mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfe

(in) ausgeübt haben, können durch Absolvierung

einer Ergänzungsausbildung die Berechtigung

zur Ausübung des Berufs als Pflegehelfer(in)

erlangen.

(2) Diese Ausbildung dient der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse in Psychologie, Psychiatrie,

Kommunikation und Gerontologie.

§ 22. (1) Ergänzungsausbildungen zur Erlangung

der Berechtigung des Berufs als Pflegehelfer(in)

können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für

die Ausbildung als Pflegehelfer(in) als auch in

Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen

abgehalten werden.

(2) Die Ausbildung hat unter der verantwortlichen

Leitung eines Arztes und einer diplomierten

Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese

Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die

erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(3) Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen

ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 23. (1) Die Ergänzungsausbildung hat 40 Stunden

zu betragen und ist in einem Zeitraum von

höchstens zwei Wochen durchzuführen. Für die

Teilnehmer(innen) besteht Anwesenheitspflicht.

(2) Die Ergänzungsausbildung hat die in

Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in

Anlage 8 bei den einzelnen Unterrichtsfächern

angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der

Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 8 im

jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.

§ 24. Der Landeshauptmann hat über Meldung

der diese Ergänzungsausbildung veranstaltenden

Stelle den Absolvent(inn)en dieser Ausbildung, für

die die in § 21 Abs. 1 genannten Kriterien zutreffen,

die Berechtigung über die Ausübung des Berufes als

Pflegehelfer(in) zu erteilen.

4. Abschnitt

Zusatzschulung Diabetes/Insulin

§ 25. (1) Schulungen für Pflegehelfer(innen) zur

Erlangung der Berechtigung zur Vornahme subkutaner

Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung

können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für

die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n als auch in

Verbindung mit Krankenanstalten abgehalten werden.

(2) Die Ausbildung hat durch einen Arzt zu

erfolgen, der für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist

und die erforderliche Berufserfahrung besitzt. Seine

Bestellung obliegt dem Landeshauptmann auf

Vorschlag der kursveranstaltenden Stelle.

(3) Die Abhaltung der Schulung ist dem

Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

anzuzeigen.

§ 26. (1) Die Schulung dient der Vermittlung

grundlegender Kenntnisse in der Verabreichung

subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung.

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen,

durch theoretische und praktische Schulung den

(die) Pflegehelfer(in) unter Bedachtnahme auf

mögliche Komplikationen zur fachgerechten Vornahme

subkutaner Insulininjektionen zu befähigen.

(2) Die Schulung hat insgesamt 20 Stunden zu

betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die

theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen

hat.

(3) Die Ausbildung hat die in Anlage 9

angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die

Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 9 bei

den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl

nicht unterschreiten.

§ 27. (1) Über die erfolgreiche Absolvierung der

Schulung ist eine Bestätigung (Anlage 10) auszustellen.

Die Bestätigung ist mit dem Rundstempel der

die Schulung veranstaltenden Stelle zu versehen und

vom ausbildenden Arzt zu unterzeichnen.

(2) Die Bestätigung darf nur dann ausgestellt

werden, wenn sich der ausbildende Arzt in

geeigneter Weise davon überzeugt hat, daß der (die)

Pflegehelfer(in) sowohl über die theoretischen

Kenntnisse als auch die manuelle Fertigkeit verfügt,

die für die Verabreichung subkutaner Insulininjektionen

nach ärztlicher Anordnung erforderlich sind.

(3) Die Schulung kann wiederholt werden, wenn

sie nicht erfolgreich absolviert wurde.

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