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175_1989 AT

175. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung

einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft

für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1985

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund hat die Planung und Errichtung

der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/

1986 angeführten Strecken

a) der Bundesautobahn A 22 Donauufer Autobahn

im Abschnitt Wien/Kaisermühlen

(A 23) — Reichsbrücke,

b) der Bundesautobahn A 23 Autobahn Südosttangente

Wien im Abschnitt Wien/Kaisermühlen

(A 22) — Stadlau — Hirschstetten

(B 302),

c) der Bundesstraße B 302 Wiener Nordrand

Straße im Abschnitt Wien/Hirschstetten

(A 23) — Wagramer Straße (B 8)

einer Gesellschaft zu übertragen."

2. Im § 2 Abs. 2, im § 3 und im § 4 sind statt der

Worte „für Bauten und Technik" die Worte „für

wirtschaftliche Angelegenheiten" zu setzen.

3. § 6 lautet

„§ 6. Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die

Kosten der Planung und Errichtung einschließlich

des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen

Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c

und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal-

und Sachaufwand nach einem von der

Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem

Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen

Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der

Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen

Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl.

Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt

Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle

ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der

Gesellschaft übertragenen Strecken."

4. § 7 lautet

„§ 7. Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen,

von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und Gewerbekapital sowie von der

Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die

Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben beschränkt, befreit."

5. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen

„§ 7 a. (1) Die für die Errichtung der in den §§ 1

und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen

sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im

Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu

erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in

seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung

der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig

sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu

stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund — soweit

sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der

Bundesstraßenverwaltung befinden — hiefür einen

dem Wert der Grundflächen entsprechenden

Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages

gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes

1971 in seiner jeweils geltenden

Fassung.

(2) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen

der §§ 17 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971

in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft

steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht

zu."

6. § 9 lautet

„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4, 5 und 7 a der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich

der §§ 2 und 6 der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels

I Z 4 am 1. April 1989 in Kraft. Artikel I Z 4

tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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