175. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung
einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft
für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1985
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund hat die Planung und Errichtung
der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/
1986 angeführten Strecken
a) der Bundesautobahn A 22 Donauufer Autobahn
im Abschnitt Wien/Kaisermühlen
(A 23) — Reichsbrücke,
b) der Bundesautobahn A 23 Autobahn Südosttangente
Wien im Abschnitt Wien/Kaisermühlen
(A 22) — Stadlau — Hirschstetten
(B 302),
c) der Bundesstraße B 302 Wiener Nordrand
Straße im Abschnitt Wien/Hirschstetten
(A 23) — Wagramer Straße (B 8)
einer Gesellschaft zu übertragen."
2. Im § 2 Abs. 2, im § 3 und im § 4 sind statt der
Worte „für Bauten und Technik" die Worte „für
wirtschaftliche Angelegenheiten" zu setzen.
3. § 6 lautet
„§ 6. Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die
Kosten der Planung und Errichtung einschließlich
des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen
Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c
und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal-
und Sachaufwand nach einem von der
Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen
Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der
Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen
Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl.
Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt
Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle
ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der
Gesellschaft übertragenen Strecken."
4. § 7 lautet
„§ 7. Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen,
von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und Gewerbekapital sowie von der
Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die
Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben beschränkt, befreit."
5. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen
„§ 7 a. (1) Die für die Errichtung der in den §§ 1
und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen
sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im
Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu
erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in
seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung
der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig
sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu
stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund — soweit
sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der
Bundesstraßenverwaltung befinden — hiefür einen
dem Wert der Grundflächen entsprechenden
Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages
gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes
1971 in seiner jeweils geltenden
Fassung.
(2) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen
der §§ 17 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971
in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft
steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht
zu."
6. § 9 lautet
„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4, 5 und 7 a der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich
der §§ 2 und 6 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels
I Z 4 am 1. April 1989 in Kraft. Artikel I Z 4
tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.