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175_1988 AT

175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge

über den internationalen Warenkauf (BGBl.

Nr. 96/1988) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Finnland 15. Dezember 1987

Mexiko 29. Dezember 1987

Schweden 15. Dezember 1987

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung

abgegeben

„1. Unter Bezugnahme auf Art. 92 erachtet sich

Finnland nicht an den Teil II (Abschluß des

Vertrages) gebunden.

2. Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2

findet das Übereinkommen keine Anwendung

auf Kaufverträge, wenn die Parteien

ihre Niederlassung in Finnland, Schweden,

Dänemark, Island oder Norwegen haben."

Schweden hat eine gleichlautende Erklärung

abgegeben.

Ungarn hat neben einer Erklärung gemäß Art. 96

auch erklärt, daß die allgemeinen Bedingungen

über Lieferungen von Waren zwischen Organisationen

der Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige

wirtschaftliche Zusammenarbeit den Bestimmungen

des Art. 90 des Übereinkommens unterliegen.

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