175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl.
Nr. 96/1988) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Finnland 15. Dezember 1987
Mexiko 29. Dezember 1987
Schweden 15. Dezember 1987
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung
abgegeben
„1. Unter Bezugnahme auf Art. 92 erachtet sich
Finnland nicht an den Teil II (Abschluß des
Vertrages) gebunden.
2. Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2
findet das Übereinkommen keine Anwendung
auf Kaufverträge, wenn die Parteien
ihre Niederlassung in Finnland, Schweden,
Dänemark, Island oder Norwegen haben."
Schweden hat eine gleichlautende Erklärung
abgegeben.
Ungarn hat neben einer Erklärung gemäß Art. 96
auch erklärt, daß die allgemeinen Bedingungen
über Lieferungen von Waren zwischen Organisationen
der Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige
wirtschaftliche Zusammenarbeit den Bestimmungen
des Art. 90 des Übereinkommens unterliegen.