175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Masseure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 34 GewO 1973)
ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung,
die aus drei Teilen besteht.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie,
Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene,
Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene
zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten
dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen
Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage,
Segmentmassage, Bindegewebsmassage,
asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage),
der Lymphdrainage sowie sonstiger
gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Bei der
Beantwortung dieser Fragen sind auch die praktischen
Fähigkeiten des Prüflings auf diesen Gebieten
am Modell zu überprüfen. Der zweite Teil der
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als
100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung,
Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung, Kalkulation, über das
Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen
Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge und der
Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
über das Gewerberecht einschließlich der
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
und über das Sozialversicherungsrecht zu
erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Medizin an einer
inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(6) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren, nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5
letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das
andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde notwendig sind.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Medizin an einer inländischen Universität
und eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Masseur und eine nachfolgende
mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
3. die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten
Assistenten für physikalische Medizin und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgesetzten Lehrganges für Masseure und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
5. die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister
und Heilmasseur und eine nachfolgende
mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung
im Rahmen einer befugten Berufsausübung
zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend
die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten
zum Gegenstand haben.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) oder von
sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung sowie die
Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung
mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung
1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von
10 vH,
2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr
von 8 vH,
3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr
von 9 vH,
4. im Falle des Entfallens des ersten und dritten
Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 und 6
eine Prüfungsgebühr von 7 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf
zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages
zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1986 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die
unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführten
Bestimmungen des § 3 und des § 4 — dieser jedoch
nur soweit, als er die Erbringung des Befähigungsnachweises
für das gebundene Gewerbe der Masseure
zum Gegenstand hat — der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer
Befähigungsnachweis für die Gewerbe der
Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der
Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
eingeführt wird, mit Ablauf des 30. September 1986
außer Kraft.