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175_1986 AT

175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Masseure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 34 GewO 1973)

ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung,

die aus drei Teilen besteht.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie,

Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene,

Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene

zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten

dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen

Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage,

Segmentmassage, Bindegewebsmassage,

asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage),

der Lymphdrainage sowie sonstiger

gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Bei der

Beantwortung dieser Fragen sind auch die praktischen

Fähigkeiten des Prüflings auf diesen Gebieten

am Modell zu überprüfen. Der zweite Teil der

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als

100 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und

betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung,

Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,

Kostenrechnung, Kalkulation, über das

Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen

Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge und der

Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte,

über das Gewerberecht einschließlich der

Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

und über das Sozialversicherungsrecht zu

erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Medizin an einer

inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

(6) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren, nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5

letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das

andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Medizin an einer inländischen Universität

und eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Masseur und eine nachfolgende

mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

3. die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten

Assistenten für physikalische Medizin und

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgesetzten Lehrganges für Masseure und

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

5. die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister

und Heilmasseur und eine nachfolgende

mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung

im Rahmen einer befugten Berufsausübung

zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend

die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten

zum Gegenstand haben.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) oder von

sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Prüfung sowie die

Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung

mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung

1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von

10 vH,

2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr

von 8 vH,

3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr

von 9 vH,

4. im Falle des Entfallens des ersten und dritten

Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 und 6

eine Prüfungsgebühr von 7 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf

zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages

zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1986 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die

unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführten

Bestimmungen des § 3 und des § 4 — dieser jedoch

nur soweit, als er die Erbringung des Befähigungsnachweises

für das gebundene Gewerbe der Masseure

zum Gegenstand hat — der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer

Befähigungsnachweis für die Gewerbe der

Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der

Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

eingeführt wird, mit Ablauf des 30. September 1986

außer Kraft.

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