175. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Island
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Island am 20. Juni 1984 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 509/1982) hinterlegt.
Island hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte
Artikel 1, Absatz 1
Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten,
die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen
betreffen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden
a) wenn die Justizbehörden Islands oder eines
Drittstaates ein Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung
eingeleitet haben, welche zum Verfahren
im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat;
oder
b) wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden
Islands oder eines Drittstaates wegen der
strafbaren Handlung, die zum Verfahren im
ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch
rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen
worden ist; oder
c) wenn die Justizbehörden Islands oder eines
Drittstaates beschlossen haben, wegen der
strafbaren Handlung, die zum Verfahren im
ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, kein
Verfahren einzuleiten oder dieses einzustellen.
Artikel 13, Absatz 1
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister
und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln,
findet nur Anwendung auf Eintragungen
über die wegen einer strafbaren Handlung in der
betreffenden Strafsache angeklagten Person.
Erklärungen
Artikel 5, Absatz 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme
von Gegenständen kann abgelehnt werden,
wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c angegebenen
Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 7, Absatz 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich
in Island befindet, muß den zuständigen isländischen
Behörden mindestens 50 Tage vor dem für
das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt
werden.
Artikel 15, Absatz 6
Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten
Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das
Justizministerium zu richten.
Artikel 16, Absatz 2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht
in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer
oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen
mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer
Sprache versehen sein.
Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der
Ausdruck „Justizbehörden" in Island das Justizministerium,
die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und
die Polizeichefs.