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175_1985 AT

175. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Island

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Island

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Island am 20. Juni 1984 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 509/1982) hinterlegt.

Island hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte

Artikel 1, Absatz 1

Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten,

die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen

betreffen.

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden

a) wenn die Justizbehörden Islands oder eines

Drittstaates ein Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung

eingeleitet haben, welche zum Verfahren

im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat;

oder

b) wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden

Islands oder eines Drittstaates wegen der

strafbaren Handlung, die zum Verfahren im

ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch

rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen

worden ist; oder

c) wenn die Justizbehörden Islands oder eines

Drittstaates beschlossen haben, wegen der

strafbaren Handlung, die zum Verfahren im

ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, kein

Verfahren einzuleiten oder dieses einzustellen.

Artikel 13, Absatz 1

Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister

und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln,

findet nur Anwendung auf Eintragungen

über die wegen einer strafbaren Handlung in der

betreffenden Strafsache angeklagten Person.

Erklärungen

Artikel 5, Absatz 1

Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme

von Gegenständen kann abgelehnt werden,

wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c angegebenen

Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 7, Absatz 3

Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich

in Island befindet, muß den zuständigen isländischen

Behörden mindestens 50 Tage vor dem für

das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt

werden.

Artikel 15, Absatz 6

Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten

Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das

Justizministerium zu richten.

Artikel 16, Absatz 2

Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht

in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer

oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen

mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer

Sprache versehen sein.

Artikel 24

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der

Ausdruck „Justizbehörden" in Island das Justizministerium,

die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und

die Polizeichefs.

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