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175_1983 AT

175. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 354/1982, wird wie folgt

geändert

1. Art. 10 Abs. 1 Z 12 hat zu lauten

„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-

und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes

und Rettungswesens, hinsichtlich

der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens

und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur

die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von

gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch

Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich

der Nahrungsmittelkontrolle;"

2. Art. 12 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie

nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-,

Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil-

und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt

aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen

zu stellende Anforderungen; natürliche

Heilvorkommen;"

3. Art. 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen

bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden

und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen

Anstalten — darunter auch Schulen und Spitälern

— oder der kasernenmäßigen Unterbringung von

Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten

dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in

die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug

endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung

der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in

diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."

4. Art. 98 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen

kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß

eines Landtages binnen acht Wochen von

dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt

eingelangt ist, einen mit Gründen

versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund

vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über

den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme

zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben

worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen

behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes

gründen. Im Falle eines Einspruches darf der

Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn

ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder wiederholt."

Artikel II

Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur

Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt,

die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten

entstehen, kann erst nach Inkrafttreten

einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den

Ländern (Art. 15 a B-VG) über die Festlegung von

Immissionsgrenzwerten erlassen werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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