175. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 354/1982, wird wie folgt
geändert
1. Art. 10 Abs. 1 Z 12 hat zu lauten
„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes
und Rettungswesens, hinsichtlich
der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens
und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur
die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von
gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;
Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich
der Nahrungsmittelkontrolle;"
2. Art. 12 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie
nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil-
und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt
aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen
zu stellende Anforderungen; natürliche
Heilvorkommen;"
3. Art. 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden
und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen
Anstalten — darunter auch Schulen und Spitälern
— oder der kasernenmäßigen Unterbringung von
Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten
dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in
die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug
endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung
der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in
diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."
4. Art. 98 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen
kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß
eines Landtages binnen acht Wochen von
dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, einen mit Gründen
versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund
vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über
den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme
zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben
worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen
behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes
gründen. Im Falle eines Einspruches darf der
Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn
ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder wiederholt."
Artikel II
Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur
Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt,
die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten
entstehen, kann erst nach Inkrafttreten
einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern (Art. 15 a B-VG) über die Festlegung von
Immissionsgrenzwerten erlassen werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Juli 1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.