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175_1980 AT

175. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, in Blechkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, in Blechkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständige Behörde der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 393/1978

über die Verpackung von flüssigen

Schädlingsbekämpfungsmitteln der Klasse 6.1,

Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, in Blechkannen

mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

— ECE-Ordnungsnummer 347 — bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu

verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Re-

publik Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien."

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 12. 7. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepulblik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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