175. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, in Blechkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständige Behörde der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 393/1978
über die Verpackung von flüssigen
Schädlingsbekämpfungsmitteln der Klasse 6.1,
Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, in Blechkannen
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
— ECE-Ordnungsnummer 347 — bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu
verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien."
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 12. 7. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepulblik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier