175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gablonzerwaren-Erzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Gablonzerwaren-Erzeuger (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 21 GewO 1973) ist durch folgende
Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreiche Absolvierung der
Studienrichtung Medailleurkunst und
Kleinplastik an der Akademie der bildenden
Künste, der Studienrichtung Metallgestaltung
an der Hochschule für angewandte
Kunst öder der Studienrichtung
Plastisches Gestalten — Metall an der Hochschule
für künstlerische und industrielle
Gestaltung, über den erfolgreichen Besuch
der Meisterschalle für gestaltendes Metallhandwerk,
über den erfolgreichen Besuch
der Höheren Lehranstalt für bildnerische
Gestaltung, Fachrichtung Gestaltendes
Metallhandwerk oder über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung im Handwerk
Edelsteinschleifer, Glasschleifer einschließlich
der Glasbeleger, Gold- und Silberschmiede
und Juweliere oder Gürtler und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
2. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
im ehemaligen Handwerk Glasschleifer
und Glasbeleger, Gksgraveure
und Similiseure, Gold- und Silberschmiede
oder Juweliere und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
3. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Edelsteinschleifer,
Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger,
Gold- und Silberschmied und Juwelier,
Gürtler oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler)
oder über den erfolgreichen Besuch einer
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem solchen Lehrberuf auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt
wird oder über den erfolgreichen Besuch
dar Fachschule für bildnerische Gestaltung,
Fachrichtung Gestaltendes Metallhandwerk
und
b) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit oder
4. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im ehemaligen Lehrberuf Gablonzerwarenerzeuger,
Glasgraveur und
Similiseur, Gold- und Silberschmied, Hohlglasveredler
oder Juwelier und
b) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978
in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter der Z. 50 dieser Gesetzesstelle angeführte
Verordnung BGBl. Nr. 1/1956 mit Ablauf des
30. April 1978 außer Kraft.