Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175_1978 AT

175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gablonzerwaren-Erzeuger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gablonzerwaren-Erzeuger

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Gablonzerwaren-Erzeuger (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 21 GewO 1973) ist durch folgende

Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreiche Absolvierung der

Studienrichtung Medailleurkunst und

Kleinplastik an der Akademie der bildenden

Künste, der Studienrichtung Metallgestaltung

an der Hochschule für angewandte

Kunst öder der Studienrichtung

Plastisches Gestalten — Metall an der Hochschule

für künstlerische und industrielle

Gestaltung, über den erfolgreichen Besuch

der Meisterschalle für gestaltendes Metallhandwerk,

über den erfolgreichen Besuch

der Höheren Lehranstalt für bildnerische

Gestaltung, Fachrichtung Gestaltendes

Metallhandwerk oder über die erfolgreich

abgelegte Meisterprüfung im Handwerk

Edelsteinschleifer, Glasschleifer einschließlich

der Glasbeleger, Gold- und Silberschmiede

und Juweliere oder Gürtler und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

2. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

im ehemaligen Handwerk Glasschleifer

und Glasbeleger, Gksgraveure

und Similiseure, Gold- und Silberschmiede

oder Juweliere und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

3. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Edelsteinschleifer,

Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger,

Gold- und Silberschmied und Juwelier,

Gürtler oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler)

oder über den erfolgreichen Besuch einer

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem solchen Lehrberuf auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt

wird oder über den erfolgreichen Besuch

dar Fachschule für bildnerische Gestaltung,

Fachrichtung Gestaltendes Metallhandwerk

und

b) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit oder

4. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im ehemaligen Lehrberuf Gablonzerwarenerzeuger,

Glasgraveur und

Similiseur, Gold- und Silberschmied, Hohlglasveredler

oder Juwelier und

b) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978

in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter der Z. 50 dieser Gesetzesstelle angeführte

Verordnung BGBl. Nr. 1/1956 mit Ablauf des

30. April 1978 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →