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175_1977 AT

175. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 40 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Gärtner und Blumenbinder wird in

Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieser

Bundesinnung und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Arbeiter in der

Land- und Forstwirtschaft, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 500 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen

Arbeiter erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 20

Niederösterreich 40

Oberösterreich 75

Salzburg 45

Steiermark 20

Tirol 25

Vorarlberg 45

Wien 230.

§ 3. (1) Über das Bundes-Einzelkontingent

hinaus wird für den im § 1 Abs. 1 genannten

fachlichen Bereich in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages der dort genannten Kontingentpartner

eine Landesreserve für einzelne Bundesländer

in Höhe von insgesamt 150 (Gesamt-

Landesreserve) festgesetzt.

(2) § 1 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 4. Die Gesamt-Landesreserve wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landesreserven)

Niederösterreich 10

Salzburg 5

Vorarlberg 35

Wien 100.

§ 5. Eine Landesreserve gemäß § 4 wird nach

Bedarf auf Grund einer einvernehmlichen Befürwortung

der zuständigen Landesinnung der Gärtner

und Blumenbinder, in Wien der Landesinnung

der Gärtner und der Landesinnung der

Blumenbinder, und des zuständigen Landessekretariats

der Gewerkschaft der Arbeiter in der

Land- und Forstwirtschaft, in Vorarlberg des

Landessekretariats der Landesexekutive des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, freigegeben.

§ 6. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. März bis 20. Dezember 1977.

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