175. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 40 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung
der Gärtner und Blumenbinder wird in
Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieser
Bundesinnung und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 500 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen
Arbeiter erreicht hat.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 20
Niederösterreich 40
Oberösterreich 75
Salzburg 45
Steiermark 20
Tirol 25
Vorarlberg 45
Wien 230.
§ 3. (1) Über das Bundes-Einzelkontingent
hinaus wird für den im § 1 Abs. 1 genannten
fachlichen Bereich in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages der dort genannten Kontingentpartner
eine Landesreserve für einzelne Bundesländer
in Höhe von insgesamt 150 (Gesamt-
Landesreserve) festgesetzt.
(2) § 1 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 4. Die Gesamt-Landesreserve wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landesreserven)
Niederösterreich 10
Salzburg 5
Vorarlberg 35
Wien 100.
§ 5. Eine Landesreserve gemäß § 4 wird nach
Bedarf auf Grund einer einvernehmlichen Befürwortung
der zuständigen Landesinnung der Gärtner
und Blumenbinder, in Wien der Landesinnung
der Gärtner und der Landesinnung der
Blumenbinder, und des zuständigen Landessekretariats
der Gewerkschaft der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft, in Vorarlberg des
Landessekretariats der Landesexekutive des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, freigegeben.
§ 6. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. März bis 20. Dezember 1977.