175_1975
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175. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 175. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1975_175_0 175. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 3. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 637, über die Festsetzung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung wird wie
folgt geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde S 7'50. Für Bruchteile einer Stunde
gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.