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175_1975 AT

175. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 3. Dezember 1973,

BGBl. Nr. 637, über die Festsetzung einer

pauschalierten Aufwandsentschädigung wird wie

folgt geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde S 7'50. Für Bruchteile einer Stunde

gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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