Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175_1974 AT

175. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973

Auf Grund des § 15 Abs. 4, 9 und 11 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309,

wird verordnet

Neuwahlen von Organen der Hochschülerschaften

an den Hochschulen, die auf Grund der

Bestimmungen des § 15 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 erforderlich sind, sind am

8. und 9. Mai 1974 durchzuführen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →