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175_1971 AT

175. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender im

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

12. Dezember 1970, K II-2/70-23, dem Bundeskanzler

zugestellt am 5. Mai 1971, enthaltene

Rechtssatz kundgemacht

„1. Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist

keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens

sowie des Erziehungswesens im Sinne des

Art. 14 Abs. 1 B-VG und keine Angelegenheit

des Kindergartenwesens im Sinne des Art. 14

Abs. 4 lit. b B-VG.

2. Soweit nicht die Sonderbestimmungen des

Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c

B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen

handelt, die behördliche Aufgaben

zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z. 8 und

Art. 21 B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes

der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit

zur Gesetzgebung

a) beim Bund

gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG hinsichtlich

des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen;

gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG hinsichtlich

des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber

stehenden Kindergärtnerinnen;

b) bei den Ländern

gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des

Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde

oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen."

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