175. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
12. Dezember 1970, K II-2/70-23, dem Bundeskanzler
zugestellt am 5. Mai 1971, enthaltene
Rechtssatz kundgemacht
„1. Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist
keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens
sowie des Erziehungswesens im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 B-VG und keine Angelegenheit
des Kindergartenwesens im Sinne des Art. 14
Abs. 4 lit. b B-VG.
2. Soweit nicht die Sonderbestimmungen des
Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c
B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen
handelt, die behördliche Aufgaben
zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z. 8 und
Art. 21 B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes
der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit
zur Gesetzgebung
a) beim Bund
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG hinsichtlich
des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen;
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG hinsichtlich
des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber
stehenden Kindergärtnerinnen;
b) bei den Ländern
gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des
Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen."