Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175_1969 AT

175. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142, mit

welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische

und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 302/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. Im Art. I haben im § 4 die Abs. 4 und 5

zu lauten

„(4) die Landesschulräte werden hinsichtlich der

im § 2 genannten Lehrpläne ermächtigt,

a) von den in den Stundentafeln vorgesehenen

Stundenausmaßen für einzelne Unterrichtsgegenstände

und Schulstufen geringfügig

abzuweichen, wenn dies für lehrgangsmäßige

Berufsschulen erforderlich ist,

b) von der in den Stundentafeln vorgesehenen

Aufteilung der Unterrichtsgegenstände auf

die einzelnen Schulstufen abzuweichen und

die dadurch notwendige Neuaufteilung des

Lehrstoffes auf die Schulstufen vorzunehmen,

wenn dies nach den örtlichen Erfordernissen

erforderlich ist.

(5) Die Landesschulräte werden hinsichtlich der

im § 2 Z. 1 und 2 genannten Lehrpläne ermächtigt,

das für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde

vorgesehene Stundenausmaß um

höchstens 40 Unterrichtsstunden je Schulstufe

über die Gesamtstundenzahl hinaus zu erhöhen

und zusätzliche Lehrplanbestimmungen über den

Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes „Warenkunde"

für weitere Fachklassen zu erlassen, sofern

diese Maßnahmen nach den örtlichen Erfordernissen

notwendig sind."

2. In der Anlage B/1 (Lehrplan der kaufmännischen

Berufsschulen für Verkäufer) Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),

Didaktische Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

2. Klasse (20 Jahresstunden)

Einführung in die Verkehrsschrift.

3. Klasse (40 Jahresstunden)

Ergänzung und Vertiefung der Verkehrsschrift,

allenfalls die für die kaufmännische Praxis wichtigsten

Kürzungen.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorrang gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

3. In der Anlage B/2 (Lehrplan der kaufmännischen

Berufsschulen für Bürolehrlinge) Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),

die Didaktischen Grundsätze) hat der

Pflichtgegenstand „Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 100 bis 120 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (40 Jahresstunden)

Die Verkehrsschrift, allenfalls die für die kaufmännische

Praxis wichtigsten Kürzungen.

2. Klasse (40 Jahresstunden)

Ergänzung und Vertiefung der Verkehrsschrift,

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zu erreichen, ist es notwendig,

im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute zu erzielen,

wobei auf graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht

nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

zu achten ist. Die Beherrschung der

Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer

Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

4. In der Anlage B/3 (Lehrplan der kaufmännischen

Berufsschule für Reisebürolehrlinge)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),

Didaktische Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Wie gleicher Unterrichtsgegenstand der kaufmännischen

Berufsschulen für Bürolehrlinge (Anlage

B/2) sowie

Lehrstoff

3. Klasse (40 Jahresstunden)

Einführung in die Eilschrift."

5. In der Anlage B/4 (Lehrplan der kaufmännischen

Berufsschule für Bürolehrlinge in

Speditionsunternehmungen) Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Schulstufen [Klassen], Didaktische

Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand „Kurzschrift"

zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben Bei entsprechenden

Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa

80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.

Erziehung zur Wendigkeit in Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der

Unterricht ist nach dem System der Deutschen

Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht,

BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (40 Jahresstunden)

Die Verkehrsschrift.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

6. In der Anlage B/7 (Lehrplan der kaufmännischen

Berufsschule für Drogisten)

a) haben unter der Überschrift der Klammerausdruck

„(Versuchsschulform.)" und der erste

Absatz zu entfallen;

b) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

c) wird Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze)

wie folgt geändert

aa) die Absätze unter den Überschriften

„Staatsbürgerkunde" und „Wirtschaftsgeographie"

haben zu lauten: „Wie zum gleichen

Unterrichtsgegenstand der kaufmännischen Berufsschule

für Verkäufer (Anlage B/1), jedoch in

der 3. Klasse.";

bb) an Stelle des Pflichtgegenstandes „Kurzschrift"

ist einzufügen

„MASCHINSCHREIBEN

Wie zum gleichen Unterrichtsgegenstand der

kaufmännischen Berufsschule für Verkäufer (Anlage

B/1), jedoch in der 2. Klasse.";

cc) an Stelle des Pflichtgegenstandes „Geschäftsschrift"

ist einzufügen

„SCHAUFENSTERGESTALTUNG EINSCHLIESSLICH

GESCHÄFTSSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Aneignung der in der kaufmännischen Praxis

vorkommenden Schriften und Schriftformen als

Hilfsmittel der Schaufenstergestaltung. Vermittlung

der Grundkenntnisse der Schaufenstergestaltung

als einem wichtigen Bereich der Werbung

des Kaufmannes. Wecken und Fördern des Gefühles

für das Schöne sowie für richtige Formen-

und Farbenzusammenstellung.

Lehrstoff

2. Klasse (40 Wochenstunden)

Die Kunstschrift im Dienst der drogistischen

Praxis. Praktische Übungen in einfacher Schaufenstergestaltung.

Das Schaufenster als Werbemittel

des Kaufmannes.

Didaktische Grundsätze

Es ist Wert auf die Erarbeitung der im Drogenhandel

üblichen Beschriftungen und auf das

Vertrautwerden mit den in der Schaufenstergestaltung

verwendeten Schrifttechniken zu

legen. Die Grundsätze einer modernen Auslagengestaltung

sind zu beachten und in praktischen

Übungen anzuwenden.";

dd) im Pflichtgegenstand „Botanik — Drogenkunde"

im „Lehrstoff" der 1. Klasse hat die

Jahresstundenangabe zu lauten: „(40 Jahresstunden)";

im Absatz unter der Überschrift „b) Drogenkunde:"

haben die Worte „und Blüten" zu

entfallen; ferner ist im „Lehrstoff" der 2. Klasse

vor dem Wort „Kräuter" einzufügen: „Blüten,";

ee) im Pflichtgegenstand „Drogistenpraxis" ist

nach der Überschrift „Lehrstoff:" einzufügen

„1. Klasse (40 Jahresstunden)

Das Verhalten des Lehrlings in der Drogerie.

Die chemisch-technischen Produkte, ihre Erzeugung

und praktische Verwendung (Waschmittel,

Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel aller Art

usw.)."; ferner haben im „Lehrstoff" der 2. Klasse

der erste und letzte Satz zu entfallen;

ff) im Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre" ist

nach der Überschrift „Lehrstoff:" die Wendung

„3. Klasse" zu ersetzen durch „1. Klasse".

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September

1969 in Kraft.

(2) Art. I Z. 6 tritt hinsichtlich der 1. Klasse

der kaufmännischen Berufsschule für Drogisten

am 1. September 1969, hinsichtlich der 2. Klasse

am 1. September 1970 und hinsichtlich der

3. Klasse am 1. September 1971 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →