175. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142, mit
welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische
und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 302/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. Im Art. I haben im § 4 die Abs. 4 und 5
zu lauten
„(4) die Landesschulräte werden hinsichtlich der
im § 2 genannten Lehrpläne ermächtigt,
a) von den in den Stundentafeln vorgesehenen
Stundenausmaßen für einzelne Unterrichtsgegenstände
und Schulstufen geringfügig
abzuweichen, wenn dies für lehrgangsmäßige
Berufsschulen erforderlich ist,
b) von der in den Stundentafeln vorgesehenen
Aufteilung der Unterrichtsgegenstände auf
die einzelnen Schulstufen abzuweichen und
die dadurch notwendige Neuaufteilung des
Lehrstoffes auf die Schulstufen vorzunehmen,
wenn dies nach den örtlichen Erfordernissen
erforderlich ist.
(5) Die Landesschulräte werden hinsichtlich der
im § 2 Z. 1 und 2 genannten Lehrpläne ermächtigt,
das für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde
vorgesehene Stundenausmaß um
höchstens 40 Unterrichtsstunden je Schulstufe
über die Gesamtstundenzahl hinaus zu erhöhen
und zusätzliche Lehrplanbestimmungen über den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes „Warenkunde"
für weitere Fachklassen zu erlassen, sofern
diese Maßnahmen nach den örtlichen Erfordernissen
notwendig sind."
2. In der Anlage B/1 (Lehrplan der kaufmännischen
Berufsschulen für Verkäufer) Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),
Didaktische Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
2. Klasse (20 Jahresstunden)
Einführung in die Verkehrsschrift.
3. Klasse (40 Jahresstunden)
Ergänzung und Vertiefung der Verkehrsschrift,
allenfalls die für die kaufmännische Praxis wichtigsten
Kürzungen.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorrang gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
3. In der Anlage B/2 (Lehrplan der kaufmännischen
Berufsschulen für Bürolehrlinge) Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),
die Didaktischen Grundsätze) hat der
Pflichtgegenstand „Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 100 bis 120 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (40 Jahresstunden)
Die Verkehrsschrift, allenfalls die für die kaufmännische
Praxis wichtigsten Kürzungen.
2. Klasse (40 Jahresstunden)
Ergänzung und Vertiefung der Verkehrsschrift,
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zu erreichen, ist es notwendig,
im ersten Jahr eine Schreibfertigkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute zu erzielen,
wobei auf graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht
nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
zu achten ist. Die Beherrschung der
Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer
Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
4. In der Anlage B/3 (Lehrplan der kaufmännischen
Berufsschule für Reisebürolehrlinge)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),
Didaktische Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Wie gleicher Unterrichtsgegenstand der kaufmännischen
Berufsschulen für Bürolehrlinge (Anlage
B/2) sowie
Lehrstoff
3. Klasse (40 Jahresstunden)
Einführung in die Eilschrift."
5. In der Anlage B/4 (Lehrplan der kaufmännischen
Berufsschule für Bürolehrlinge in
Speditionsunternehmungen) Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Schulstufen [Klassen], Didaktische
Grundsätze) hat der Pflichtgegenstand „Kurzschrift"
zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben Bei entsprechenden
Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa
80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.
Erziehung zur Wendigkeit in Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der
Unterricht ist nach dem System der Deutschen
Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht,
BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (40 Jahresstunden)
Die Verkehrsschrift.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
6. In der Anlage B/7 (Lehrplan der kaufmännischen
Berufsschule für Drogisten)
a) haben unter der Überschrift der Klammerausdruck
„(Versuchsschulform.)" und der erste
Absatz zu entfallen;
b) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
c) wird Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen [Klassen], Didaktische Grundsätze)
wie folgt geändert
aa) die Absätze unter den Überschriften
„Staatsbürgerkunde" und „Wirtschaftsgeographie"
haben zu lauten: „Wie zum gleichen
Unterrichtsgegenstand der kaufmännischen Berufsschule
für Verkäufer (Anlage B/1), jedoch in
der 3. Klasse.";
bb) an Stelle des Pflichtgegenstandes „Kurzschrift"
ist einzufügen
„MASCHINSCHREIBEN
Wie zum gleichen Unterrichtsgegenstand der
kaufmännischen Berufsschule für Verkäufer (Anlage
B/1), jedoch in der 2. Klasse.";
cc) an Stelle des Pflichtgegenstandes „Geschäftsschrift"
ist einzufügen
„SCHAUFENSTERGESTALTUNG EINSCHLIESSLICH
GESCHÄFTSSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Aneignung der in der kaufmännischen Praxis
vorkommenden Schriften und Schriftformen als
Hilfsmittel der Schaufenstergestaltung. Vermittlung
der Grundkenntnisse der Schaufenstergestaltung
als einem wichtigen Bereich der Werbung
des Kaufmannes. Wecken und Fördern des Gefühles
für das Schöne sowie für richtige Formen-
und Farbenzusammenstellung.
Lehrstoff
2. Klasse (40 Wochenstunden)
Die Kunstschrift im Dienst der drogistischen
Praxis. Praktische Übungen in einfacher Schaufenstergestaltung.
Das Schaufenster als Werbemittel
des Kaufmannes.
Didaktische Grundsätze
Es ist Wert auf die Erarbeitung der im Drogenhandel
üblichen Beschriftungen und auf das
Vertrautwerden mit den in der Schaufenstergestaltung
verwendeten Schrifttechniken zu
legen. Die Grundsätze einer modernen Auslagengestaltung
sind zu beachten und in praktischen
Übungen anzuwenden.";
dd) im Pflichtgegenstand „Botanik — Drogenkunde"
im „Lehrstoff" der 1. Klasse hat die
Jahresstundenangabe zu lauten: „(40 Jahresstunden)";
im Absatz unter der Überschrift „b) Drogenkunde:"
haben die Worte „und Blüten" zu
entfallen; ferner ist im „Lehrstoff" der 2. Klasse
vor dem Wort „Kräuter" einzufügen: „Blüten,";
ee) im Pflichtgegenstand „Drogistenpraxis" ist
nach der Überschrift „Lehrstoff:" einzufügen
„1. Klasse (40 Jahresstunden)
Das Verhalten des Lehrlings in der Drogerie.
Die chemisch-technischen Produkte, ihre Erzeugung
und praktische Verwendung (Waschmittel,
Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel aller Art
usw.)."; ferner haben im „Lehrstoff" der 2. Klasse
der erste und letzte Satz zu entfallen;
ff) im Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre" ist
nach der Überschrift „Lehrstoff:" die Wendung
„3. Klasse" zu ersetzen durch „1. Klasse".
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September
1969 in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt hinsichtlich der 1. Klasse
der kaufmännischen Berufsschule für Drogisten
am 1. September 1969, hinsichtlich der 2. Klasse
am 1. September 1970 und hinsichtlich der
3. Klasse am 1. September 1971 in Kraft.