175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, des Übereinkommens und Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist Nepal am 22. August 1966
dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit
des Durchgangsverkehrs (BGBl. Nr. 429/
1924, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 97/1957) beigetreten.
Ferner haben Rwanda und Malta am 10. Feber
1965 bzw. am 13. Mai 1966 erklärt, sich an das
vorangeführte Übereinkommen und Statut gebunden
zu erachten, dessen Geltung bereits vor
Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet
dieser Staaten ausgedehnt worden war.
Malta hat am 13. Mai 1966 eine gleichlautende
Erklärung hinsichtlich des Übereinkommens und
Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege
von internationaler Bedeutung sowie hinsichtlich
des Zusatzprotokolls hiezu (BGBl.
Nr. 429/1924, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 394/1933) abgegeben.