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175_1967 AT

175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, des Übereinkommens und Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, des Übereinkommens und Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen ist Nepal am 22. August 1966

dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit

des Durchgangsverkehrs (BGBl. Nr. 429/

1924, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 97/1957) beigetreten.

Ferner haben Rwanda und Malta am 10. Feber

1965 bzw. am 13. Mai 1966 erklärt, sich an das

vorangeführte Übereinkommen und Statut gebunden

zu erachten, dessen Geltung bereits vor

Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet

dieser Staaten ausgedehnt worden war.

Malta hat am 13. Mai 1966 eine gleichlautende

Erklärung hinsichtlich des Übereinkommens und

Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege

von internationaler Bedeutung sowie hinsichtlich

des Zusatzprotokolls hiezu (BGBl.

Nr. 429/1924, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 394/1933) abgegeben.

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