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175. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für folgende land-

und forstwirtschaftliche Lehranstalten des Bundes

a) für öffentliche höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten,

b) für öffentliche Anstalten für die Ausbildung

und Fortbildung der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen,

c) für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler der unter

den lit. a und b genannten Schulen bestimmt

sind.

§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten

des Bundes

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

des Bundes haben die Aufgabe, an der

Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den

sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie

nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

durch einen ihrer Entwicklungsstufe und

ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht

mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für

das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen

Wissen und Können auszustatten und zum

selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen,

pflichttreuen und verantwortungsbewußten

Gliedern der Gesellschaft und Bürgern

der demokratischen und bundesstaatlichen Republik

Österreich herangebildet werden. Sie sollen

zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis

geführt, dem politischen und weltanschaulichen

Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt

werden, am Wirtschafts- und Kulturleben

Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu

nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an

den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen

Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen

des II. Hauptstückes.

§ 3. Allgemeine Zugänglichkeit

(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime

im Sinne des § 1 sind allgemein ohne Unterschied

der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes,

der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses

mit der Maßgabe zugänglich, daß Schulen,

Klassen und Heime eingerichtet werden können,

die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt

sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche

Schule oder ein öffentliches Schülerheim

darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen

Aufnahmsbedingungen durch den Schüler

oder wegen Überfüllung der Schule oder des

Schülerheimes abgelehnt werden.

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen

Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte

Einhebung von Prüfungstaxen, Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen,

Unfallversicherungsprämien

und eines höchstens kostendeckenden Beitrages

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung

in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch

nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen

nicht eingehoben werden.

§ 5. Lehrpläne

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat für die im § 1 genannten

Schularten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des II. Hauptstückes durch Verordnung

Lehrpläne zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

a) die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände

und didaktische Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen;

c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände, relative

Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen

vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen

des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten

festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt

werden, daß einzelne der im II. Hauptstück angeführten

Pflichtgegenstände als alternative

Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber

hinaus können in den Lehrplänen auch sonstige

Unterrichtsgegenstände als relative Pflichtgegenstände

oder als Freigegenstände oder unverbindliche

Übungen vorgesehen werden.

(4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den

Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

1949, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht

zu nehmen.

(5) Zur Erprobung besonderer pädagogischer

oder schulorganisatorischer Maßnahmen können

Schulversuche durchgeführt werden.

§ 6. Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

a) unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die

vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 7 Abs. 1)

errichtet und erhalten werden;

b) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

deren Besuch für alle in die

betreffende Schule aufgenommenen Schüler

verpflichtend ist, sofern sie nicht vom

Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes

auf Grund der Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch

abgemeldet sind;

c) unter alternativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur

Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren

Unterrichtsgegenständen gewählt

werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand

wie ein Pflichtgegenstand gewertet

wird;

d) unter relativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zwar

frei gewählt werden kann, die jedoch im

übrigen wie Pflichtgegenstände gewertet

werden;

e) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände

und unter unverbindlichen

Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn

des Schuljahres erforderlich ist und

die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet

werden;

f) unter Errichtung einer Schule ihre Gründung

und die Festsetzung ihrer örtlichen

Lage;

g) unter Erhaltung einer Schule die Beistellung

der erforderlichen Lehrer sowie des

zur Betreuung des Schulgebäudes und der

übrigen Schulliegenschaften notwendigen

Personals (Schulwart, Reinigungspersonal,

Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie

die Bereitstellung und Instandhaltung des

Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

deren Einrichtung, Beleuchtung

und Beheizung, der Lehrmittel sowie die

Deckung des sonstigen Sachaufwandes.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c, d und e

hat die Wahl oder die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten

des Schülers, wenn dieser

aber voll handlungsfähig ist, durch ihn selbst

zu erfolgen.

§ 7. Errichtung und Erhaltung

(1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1

genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime

und die Tragung der damit verbundenen Kosten

obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.

(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der

Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und

Nebenräumen einzurichten.

(3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung

und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen

der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.

(4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal

oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den

erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten,

Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen

ausgestattet zu sein.

(5) Wohnungen für den Schulleiter und die

Lehrer sowie für das übrige Personal können

inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes

vorgesehen werden.

(6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen

sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter

Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich

der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil

der Schule. Mit der Aufnahme in die

Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung

im Schülerheim verbunden.

§ 8. Schulbesuch

(1) Die Schüler haben den theoretischen und

praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich

vorgeschriebenen Schulveranstaltungen

während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig

und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben

ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung

des Schülers zulässig.

(2) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung

gelten insbesondere

a) Erkrankung des Schülers,

b) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,

wenn sie der Hilfe des Schülers

bedürfen,

c) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des

Schülers, in der Familie oder im Hauswesen

des Schülers.

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die

Schulorganisation

Teil A

Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

§ 9. Aufgabe

Die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern

eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu

vermitteln, die zur Ausübung einer gehobenen

Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet befähigt und das Studium der

gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an

einer Hochschule ermöglicht. Hiebei ist durch

praktischen Unterricht in den entsprechenden

Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische

Fertigkeit zu vermitteln.

§ 10. Aufbau

(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe

an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis

13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

§ 11. Organisationsformen

(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten sind berufsbildende höhere

Lehranstalten. Sie gliedern sich in

a) höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,

b) höhere Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft,

c) höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

d) höhere Lehranstalten für Gartenbau,

e) höhere Lehranstalten für Landtechnik,

f) höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche

Frauenberufe,

g) Sonderformen der unter lit. a bis f genannten

Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind

in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich,

sind für die einzelnen Fachabteilungen Fachvorstände

zu bestellen, die der gemeinsamen

Schulleitung unterstellt sind.

§ 12. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

ist — soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt

ist — die erfolgreiche Erfüllung der

ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht

sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung,

durch welche die geistige und körperliche

Eignung des Schülers für die betreffende

Fachrichtung festzustellen ist.

(2) Die Aufnahmsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die

näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung

werden durch Verordnung erlassen.

§ 13. Reifeprüfung

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch

eine Reifeprüfung abgeschlossen. Die näheren

Vorschriften über die Reifeprüfung werden

durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

berechtigt zum Besuch einer wissenschaftlichen

Hochschule gleicher oder verwandter

Fachrichtung. Durch Verordnung ist zu bestimmen,

welche Fachrichtungen der wissenschaftlichen

Hochschulen als gleich oder verwandt anzusehen

sind und in welchen Fällen nach den Erfordernissen

der Fachrichtungen Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung abzulegen sind. Darüber

hinaus ist in dieser Verordnung zu bestimmen,

welche Zusatzprüfungen zur Erlangung der Berechtigung

zum Besuch anderer Fachrichtungen

der wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen

sind.

§ 14. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist

durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalt sind ein Leiter, nötigenfalls auch

Fachvorstände (§ 11 Abs. 2), und die erforderlichen

weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehran-

stalt soll im allgemeinen 30 betragen und darf

36 nicht übersteigen. Bei mehr als 36 Schülern

ist die Klasse in Parallelklassen zu teilen, sofern

die Klassenschülerzahl nicht durch eine Aufteilung

der Schüler auf bereits bestehende Parallelklassen

auf höchstens 36 gesenkt werden kann.

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten besteht aus einem

allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht.

Letzterer gliedert sich in einen theoretischen

und — soweit ihn die Bildungs- und

Lehraufgaben erforderlich machen — einen praktischen

Unterricht.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge

zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen

(wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt,

Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,

Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,

praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen,

lebenskundlichen und musischen

Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes

kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen

Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß

von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen können höhere land-

und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler,

die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

eine mindestens zweijährige praktische

Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft

zurückgelegt haben, geführt werden. Diese Sonderformen

haben die Aufgabe, in einem vierjährigen

Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

einer bestimmten Fachrichtung zu führen.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen

des § 17 entsprechend.

§ 19. Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehr- und Versuchsanstalten

(1) Mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt können zur Gewährleistung

von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen

an der Lehranstalt land- und forstwirtschaftliche

Versuchsanstalten des Bundes organisatorisch

verbunden werden. Solche Anstalten führen die

Bezeichnung „Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt"

mit Anführung der Fachrichtung.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

des Bundes können durch Verordnung

errichtet werden, wenn

a) die räumlichen, personellen und sachlichen

Voraussetzungen gegeben sind,

b) ihre organisatorische Verbindung mit einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt sichergestellt ist,

c) diese sichergestellte organisatorische Verbindung

der Gewährleistung von lehrplanmäßig

vorgesehenen Übungen dient.

(3) Vor der Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen

Versuchsanstalt gemäß Abs. 2

ist dem Land, in dem die Versuchsanstalt ihren

Sitz haben soll, Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

§ 20. Errichtung höherer land- und

forstwirtschaftlicher Lehranstalten

(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

können nach Maßgabe des Bedarfes

durch Verordnung errichtet werden, wenn die

räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen

sichergestellt sind.

(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit

einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für

mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je

Klasse gerechnet werden kann.

Teil B

Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung

der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen

a) Land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Lehranstalten

§ 21. Aufgabe

Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten haben die Aufgabe, Absolventen

höherer land- und forstwirtschaftlicher

Lehranstalten und Absolventen land- und forstwirtschaftlicher

Hochschulen zu Lehrern für

land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden,

die zugleich befähigt sind, im land- und

forstwirtschaftlichen Förderungsdienst zu wirken.

Inwieweit die Lehrer auch an polytechnischen

Lehrgängen verwendet werden können, richtet

sich nach den besonderen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 22. Aufbau

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten umfassen

a) Lehrgänge für Absolventen höherer land-

und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

b) Lehrgänge für Absolventen land- und

forstwirtschaftlicher Hochschulen;

c) Lehrgänge für Absolventen höherer land-

und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit

einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen

Lehr- und Förderungsdienst.

(2) Die Dauer der Lehrgänge gemäß Abs. 1 ist

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 21 und die Vorbildung der Schüler durch Verordnung

festzusetzen, wobei hinsichtlich der

Lehrgänge gemäß lit. a eine Dauer von 2—4 Semestern

vorzusehen ist.

(3) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten sind den Akademien

(§ 118 bis 124 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962) verwandte Lehranstalten.

§ 23. Lehrplan

Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Leibesübungen;

b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften

(insbesondere Einführung

in die Soziologie, Psychologie, Jugendkunde,

Erziehungslehre, Unterrichtslehre),

Methodik des Fachunterrichtes mit schulpraktischen

Übungen, Film- und Bildgeräte,

Sprecherziehung;

c) Beratungslehre, landwirtschaftliches Organisations-

und Förderungswesen, Unterrichts-

und Beratungsmittelkunde;

d) ergänzende Unterrichtsgegenstände und

Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick

auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich

sind.

§ 24. Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine land-

und forstwirtschaftliche berufspädagogische Lehranstalt

ist für die im § 22 lit. a genannte Organisationsform

die erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt, für die im § 22 lit. b

genannte Organisationsform die erfolgreiche Ablegung

der drei Staatsprüfungen an der Hochschule

für Bodenkultur und für die im § 22 lit. c

genannte Organisationsform die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sowie eine

mindestens vierjährige Verwendung im land-

und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst.

§ 25. Befähigungsprüfung

(1) Die Ausbildung an land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

schließt mit der Befähigungsprüfung für den

land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst

ab.

(2) Die Schüler der Lehrgänge gemäß § 22

Abs. 1 lit. a haben vor Ablegung der Befähigungsprüfung

gemäß Abs. 1 am Ende des Lehrganges

eine Abschlußprüfung abzulegen und im

Anschluß daran eine mindestens zweijährige

Praxis zu absolvieren.

(3) Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung

und über die Abschlußprüfung

werden durch gesondertes Bundesgesetz erlassen.

§ 26. Lehrer

(1) Für jede land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Lehranstalt sind ein Leiter

und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(2) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 27. Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schüler eines Lehrganges einer

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalt soll im allgemeinen 30 betragen

und darf 36 nicht übersteigen. Bei mehr als

36 Schülern ist der Lehrgang in Parallellehrgänge

zu teilen, sofern die Zahl der Schüler je Lehrgang

nicht durch eine Aufteilung der Schüler auf bereits

bestehende Parallellehrgänge auf höchstens

36 gesenkt werden kann.

§ 28. Errichtung

Die Bestimmungen des § 20 finden sinngemäß

auch auf die land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten Anwendung.

b) Land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Institute

§ 29. Aufgabe

Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Institute dienen

a) der Fortbildung der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen;

b) der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen

der Lehrer für den allgemeinbildenden

Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen;

c) der Vorbereitung von Förstern und Meistern

auf die Lehramtsprüfung für den

land- und forstwirtschaftlichen Fachunterricht,

soweit eine solche Prüfung in den

dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen

ist.

§ 30. Aufbau

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Institute haben die ihren Aufgaben

entsprechenden Lehrgänge zu umfassen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Institute haben ihre Bildungsaufgaben

insbesondere durch Vorlesungen, Seminare,

Exkursionen und Übungen zu erfüllen, die auch

im Zusammenwirken mit land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

oder mit höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten durchgeführt werden können.

§ 31. Lehrer

(1) Für jedes land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Institut sind die erforderlichen

Lehrer und — sofern es nicht in organisatorischer

Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalt

oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt geführt wird — ein Leiter zu

bestellen.

(2) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 32. Errichtung

Die Bestimmungen des § 20 finden sinngemäß

auch auf die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Institute Anwendung.

III. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 33. Schulbehörde

Sachlich zuständige Schulbehörde für die

Schulen und Schülerheime gemäß. § 1 ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

§ 34. Bezeichnung bereits bestehender

land- und forstwirtschaftlicher

Bundeslehranstalten

Die öffentliche land- und forstwirtschaftliche

berufspädagogische Lehranstalt und das

öffentliche land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische

Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden

eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen

in Wien".

§ 35.

Die bereits bestehenden öffentlichen land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten und Schülerheime

gemäß § 1 und die bereits bestehenden

land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalten

des Bundes gemäß § 19 gelten als im Sinne dieses

Bundesgesetzes errichtet.

§ 36.

Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

a) für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes am 1. September

1966, wobei diese Verordnungen jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, auf die

sie sich gründen, in Kraft zu setzen sind;

b) die §§ 18, 21 bis 26 und 29 bis 31 — soweit

es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen

gemäß lit: a handelt — am 1. September

1967;

c) die §§ 9 bis 14, 16 und 17 — soweit es

sich nicht um die Erlassung von Verordnungen

gemäß lit. a handelt — am 1. September

1967, jedoch mit der Maßgabe, daß für

jene Schüler, die spätestens zu Beginn des

Schuljahres 1966/67 in die erste Klasse einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt mit vier Schulstufen eintreten,

bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens

aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70

die bisher geltenden Vorschriften weiter

anzuwenden sind;

d) die §§ 15 und 27 am 1. September 1968;

e) die übrigen Bestimmungen am 1. September

1966.

§ 37.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13

Abs. 2 das Bundesministerium für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 19,

20, 28 und 32 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

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