175. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für folgende land-
und forstwirtschaftliche Lehranstalten des Bundes
a) für öffentliche höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten,
b) für öffentliche Anstalten für die Ausbildung
und Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen,
c) für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der unter
den lit. a und b genannten Schulen bestimmt
sind.
§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten
des Bundes
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
des Bundes haben die Aufgabe, an der
Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den
sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie
nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen
durch einen ihrer Entwicklungsstufe und
ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht
mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für
das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen
Wissen und Können auszustatten und zum
selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen,
pflichttreuen und verantwortungsbewußten
Gliedern der Gesellschaft und Bürgern
der demokratischen und bundesstaatlichen Republik
Österreich herangebildet werden. Sie sollen
zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis
geführt, dem politischen und weltanschaulichen
Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt
werden, am Wirtschafts- und Kulturleben
Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu
nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an
den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen
Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen
des II. Hauptstückes.
§ 3. Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime
im Sinne des § 1 sind allgemein ohne Unterschied
der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes,
der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses
mit der Maßgabe zugänglich, daß Schulen,
Klassen und Heime eingerichtet werden können,
die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt
sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche
Schule oder ein öffentliches Schülerheim
darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen
Aufnahmsbedingungen durch den Schüler
oder wegen Überfüllung der Schule oder des
Schülerheimes abgelehnt werden.
§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen
Schulen ist unentgeltlich.
(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte
Einhebung von Prüfungstaxen, Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen,
Unfallversicherungsprämien
und eines höchstens kostendeckenden Beitrages
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung
in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch
nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen
nicht eingehoben werden.
§ 5. Lehrpläne
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat für die im § 1 genannten
Schularten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des II. Hauptstückes durch Verordnung
Lehrpläne zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
a) die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände
und didaktische Grundsätze;
b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen;
c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände, relative
Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen
vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen
des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten
festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt
werden, daß einzelne der im II. Hauptstück angeführten
Pflichtgegenstände als alternative
Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber
hinaus können in den Lehrplänen auch sonstige
Unterrichtsgegenstände als relative Pflichtgegenstände
oder als Freigegenstände oder unverbindliche
Übungen vorgesehen werden.
(4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den
Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/
1949, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht
zu nehmen.
(5) Zur Erprobung besonderer pädagogischer
oder schulorganisatorischer Maßnahmen können
Schulversuche durchgeführt werden.
§ 6. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen
a) unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die
vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 7 Abs. 1)
errichtet und erhalten werden;
b) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
deren Besuch für alle in die
betreffende Schule aufgenommenen Schüler
verpflichtend ist, sofern sie nicht vom
Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes
auf Grund der Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch
abgemeldet sind;
c) unter alternativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur
Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren
Unterrichtsgegenständen gewählt
werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand
wie ein Pflichtgegenstand gewertet
wird;
d) unter relativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zwar
frei gewählt werden kann, die jedoch im
übrigen wie Pflichtgegenstände gewertet
werden;
e) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände
und unter unverbindlichen
Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn
des Schuljahres erforderlich ist und
die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet
werden;
f) unter Errichtung einer Schule ihre Gründung
und die Festsetzung ihrer örtlichen
Lage;
g) unter Erhaltung einer Schule die Beistellung
der erforderlichen Lehrer sowie des
zur Betreuung des Schulgebäudes und der
übrigen Schulliegenschaften notwendigen
Personals (Schulwart, Reinigungspersonal,
Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie
die Bereitstellung und Instandhaltung des
Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
deren Einrichtung, Beleuchtung
und Beheizung, der Lehrmittel sowie die
Deckung des sonstigen Sachaufwandes.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c, d und e
hat die Wahl oder die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten
des Schülers, wenn dieser
aber voll handlungsfähig ist, durch ihn selbst
zu erfolgen.
§ 7. Errichtung und Erhaltung
(1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1
genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime
und die Tragung der damit verbundenen Kosten
obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der
Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und
Nebenräumen einzurichten.
(3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung
und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen
der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.
(4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal
oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den
erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten,
Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen
ausgestattet zu sein.
(5) Wohnungen für den Schulleiter und die
Lehrer sowie für das übrige Personal können
inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes
vorgesehen werden.
(6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen
sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter
Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich
der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil
der Schule. Mit der Aufnahme in die
Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung
im Schülerheim verbunden.
§ 8. Schulbesuch
(1) Die Schüler haben den theoretischen und
praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich
vorgeschriebenen Schulveranstaltungen
während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig
und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben
ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung
des Schülers zulässig.
(2) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung
gelten insbesondere
a) Erkrankung des Schülers,
b) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,
wenn sie der Hilfe des Schülers
bedürfen,
c) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des
Schülers, in der Familie oder im Hauswesen
des Schülers.
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die
Schulorganisation
Teil A
Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten
§ 9. Aufgabe
Die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern
eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu
vermitteln, die zur Ausübung einer gehobenen
Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet befähigt und das Studium der
gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an
einer Hochschule ermöglicht. Hiebei ist durch
praktischen Unterricht in den entsprechenden
Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische
Fertigkeit zu vermitteln.
§ 10. Aufbau
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe
an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis
13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
§ 11. Organisationsformen
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten sind berufsbildende höhere
Lehranstalten. Sie gliedern sich in
a) höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
b) höhere Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft,
c) höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
d) höhere Lehranstalten für Gartenbau,
e) höhere Lehranstalten für Landtechnik,
f) höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche
Frauenberufe,
g) Sonderformen der unter lit. a bis f genannten
Arten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind
in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich,
sind für die einzelnen Fachabteilungen Fachvorstände
zu bestellen, die der gemeinsamen
Schulleitung unterstellt sind.
§ 12. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
ist — soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt
ist — die erfolgreiche Erfüllung der
ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht
sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung,
durch welche die geistige und körperliche
Eignung des Schülers für die betreffende
Fachrichtung festzustellen ist.
(2) Die Aufnahmsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung
werden durch Verordnung erlassen.
§ 13. Reifeprüfung
(1) Die Ausbildung an den höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch
eine Reifeprüfung abgeschlossen. Die näheren
Vorschriften über die Reifeprüfung werden
durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
berechtigt zum Besuch einer wissenschaftlichen
Hochschule gleicher oder verwandter
Fachrichtung. Durch Verordnung ist zu bestimmen,
welche Fachrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen als gleich oder verwandt anzusehen
sind und in welchen Fällen nach den Erfordernissen
der Fachrichtungen Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung abzulegen sind. Darüber
hinaus ist in dieser Verordnung zu bestimmen,
welche Zusatzprüfungen zur Erlangung der Berechtigung
zum Besuch anderer Fachrichtungen
der wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen
sind.
§ 14. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist
durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalt sind ein Leiter, nötigenfalls auch
Fachvorstände (§ 11 Abs. 2), und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 15. Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehran-
stalt soll im allgemeinen 30 betragen und darf
36 nicht übersteigen. Bei mehr als 36 Schülern
ist die Klasse in Parallelklassen zu teilen, sofern
die Klassenschülerzahl nicht durch eine Aufteilung
der Schüler auf bereits bestehende Parallelklassen
auf höchstens 36 gesenkt werden kann.
§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen
(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten besteht aus einem
allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht.
Letzterer gliedert sich in einen theoretischen
und — soweit ihn die Bildungs- und
Lehraufgaben erforderlich machen — einen praktischen
Unterricht.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge
zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen
(wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt,
Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,
Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,
praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen,
lebenskundlichen und musischen
Unterrichtsgegenstände.
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes
kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen
Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß
von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
§ 18. Sonderformen
(1) Als Sonderformen können höhere land-
und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler,
die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
eine mindestens zweijährige praktische
Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft
zurückgelegt haben, geführt werden. Diese Sonderformen
haben die Aufgabe, in einem vierjährigen
Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
einer bestimmten Fachrichtung zu führen.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen
des § 17 entsprechend.
§ 19. Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehr- und Versuchsanstalten
(1) Mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt können zur Gewährleistung
von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen
an der Lehranstalt land- und forstwirtschaftliche
Versuchsanstalten des Bundes organisatorisch
verbunden werden. Solche Anstalten führen die
Bezeichnung „Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt"
mit Anführung der Fachrichtung.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
des Bundes können durch Verordnung
errichtet werden, wenn
a) die räumlichen, personellen und sachlichen
Voraussetzungen gegeben sind,
b) ihre organisatorische Verbindung mit einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt sichergestellt ist,
c) diese sichergestellte organisatorische Verbindung
der Gewährleistung von lehrplanmäßig
vorgesehenen Übungen dient.
(3) Vor der Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen
Versuchsanstalt gemäß Abs. 2
ist dem Land, in dem die Versuchsanstalt ihren
Sitz haben soll, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 20. Errichtung höherer land- und
forstwirtschaftlicher Lehranstalten
(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
können nach Maßgabe des Bedarfes
durch Verordnung errichtet werden, wenn die
räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen
sichergestellt sind.
(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit
einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für
mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je
Klasse gerechnet werden kann.
Teil B
Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung
der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen
a) Land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Lehranstalten
§ 21. Aufgabe
Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten haben die Aufgabe, Absolventen
höherer land- und forstwirtschaftlicher
Lehranstalten und Absolventen land- und forstwirtschaftlicher
Hochschulen zu Lehrern für
land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden,
die zugleich befähigt sind, im land- und
forstwirtschaftlichen Förderungsdienst zu wirken.
Inwieweit die Lehrer auch an polytechnischen
Lehrgängen verwendet werden können, richtet
sich nach den besonderen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 22. Aufbau
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten umfassen
a) Lehrgänge für Absolventen höherer land-
und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
b) Lehrgänge für Absolventen land- und
forstwirtschaftlicher Hochschulen;
c) Lehrgänge für Absolventen höherer land-
und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit
einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen
Lehr- und Förderungsdienst.
(2) Die Dauer der Lehrgänge gemäß Abs. 1 ist
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 21 und die Vorbildung der Schüler durch Verordnung
festzusetzen, wobei hinsichtlich der
Lehrgänge gemäß lit. a eine Dauer von 2—4 Semestern
vorzusehen ist.
(3) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten sind den Akademien
(§ 118 bis 124 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962) verwandte Lehranstalten.
§ 23. Lehrplan
Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Leibesübungen;
b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften
(insbesondere Einführung
in die Soziologie, Psychologie, Jugendkunde,
Erziehungslehre, Unterrichtslehre),
Methodik des Fachunterrichtes mit schulpraktischen
Übungen, Film- und Bildgeräte,
Sprecherziehung;
c) Beratungslehre, landwirtschaftliches Organisations-
und Förderungswesen, Unterrichts-
und Beratungsmittelkunde;
d) ergänzende Unterrichtsgegenstände und
Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick
auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich
sind.
§ 24. Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine land-
und forstwirtschaftliche berufspädagogische Lehranstalt
ist für die im § 22 lit. a genannte Organisationsform
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt, für die im § 22 lit. b
genannte Organisationsform die erfolgreiche Ablegung
der drei Staatsprüfungen an der Hochschule
für Bodenkultur und für die im § 22 lit. c
genannte Organisationsform die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sowie eine
mindestens vierjährige Verwendung im land-
und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst.
§ 25. Befähigungsprüfung
(1) Die Ausbildung an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
schließt mit der Befähigungsprüfung für den
land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
ab.
(2) Die Schüler der Lehrgänge gemäß § 22
Abs. 1 lit. a haben vor Ablegung der Befähigungsprüfung
gemäß Abs. 1 am Ende des Lehrganges
eine Abschlußprüfung abzulegen und im
Anschluß daran eine mindestens zweijährige
Praxis zu absolvieren.
(3) Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung
und über die Abschlußprüfung
werden durch gesondertes Bundesgesetz erlassen.
§ 26. Lehrer
(1) Für jede land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Lehranstalt sind ein Leiter
und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(2) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 27. Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schüler eines Lehrganges einer
land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalt soll im allgemeinen 30 betragen
und darf 36 nicht übersteigen. Bei mehr als
36 Schülern ist der Lehrgang in Parallellehrgänge
zu teilen, sofern die Zahl der Schüler je Lehrgang
nicht durch eine Aufteilung der Schüler auf bereits
bestehende Parallellehrgänge auf höchstens
36 gesenkt werden kann.
§ 28. Errichtung
Die Bestimmungen des § 20 finden sinngemäß
auch auf die land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten Anwendung.
b) Land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Institute
§ 29. Aufgabe
Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Institute dienen
a) der Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen;
b) der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen
der Lehrer für den allgemeinbildenden
Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen;
c) der Vorbereitung von Förstern und Meistern
auf die Lehramtsprüfung für den
land- und forstwirtschaftlichen Fachunterricht,
soweit eine solche Prüfung in den
dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen
ist.
§ 30. Aufbau
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Institute haben die ihren Aufgaben
entsprechenden Lehrgänge zu umfassen.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Institute haben ihre Bildungsaufgaben
insbesondere durch Vorlesungen, Seminare,
Exkursionen und Übungen zu erfüllen, die auch
im Zusammenwirken mit land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
oder mit höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten durchgeführt werden können.
§ 31. Lehrer
(1) Für jedes land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Institut sind die erforderlichen
Lehrer und — sofern es nicht in organisatorischer
Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalt
oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt geführt wird — ein Leiter zu
bestellen.
(2) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 32. Errichtung
Die Bestimmungen des § 20 finden sinngemäß
auch auf die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Institute Anwendung.
III. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 33. Schulbehörde
Sachlich zuständige Schulbehörde für die
Schulen und Schülerheime gemäß. § 1 ist das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
§ 34. Bezeichnung bereits bestehender
land- und forstwirtschaftlicher
Bundeslehranstalten
Die öffentliche land- und forstwirtschaftliche
berufspädagogische Lehranstalt und das
öffentliche land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische
Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden
eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen
in Wien".
§ 35.
Die bereits bestehenden öffentlichen land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten und Schülerheime
gemäß § 1 und die bereits bestehenden
land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalten
des Bundes gemäß § 19 gelten als im Sinne dieses
Bundesgesetzes errichtet.
§ 36.
Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
a) für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes am 1. September
1966, wobei diese Verordnungen jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, auf die
sie sich gründen, in Kraft zu setzen sind;
b) die §§ 18, 21 bis 26 und 29 bis 31 — soweit
es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen
gemäß lit: a handelt — am 1. September
1967;
c) die §§ 9 bis 14, 16 und 17 — soweit es
sich nicht um die Erlassung von Verordnungen
gemäß lit. a handelt — am 1. September
1967, jedoch mit der Maßgabe, daß für
jene Schüler, die spätestens zu Beginn des
Schuljahres 1966/67 in die erste Klasse einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt mit vier Schulstufen eintreten,
bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens
aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70
die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden sind;
d) die §§ 15 und 27 am 1. September 1968;
e) die übrigen Bestimmungen am 1. September
1966.
§ 37.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 13
Abs. 2 das Bundesministerium für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 19,
20, 28 und 32 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.