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175_1964 AT

175. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Grunderwerbsteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Grunderwerbsteuergesetz 1955 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 27. Juni 1964, G 14/64, G 16/64,

die Worte: „oder in der Hand des Erwerbers und

seines Ehegatten oder seiner Kinder" im § 1

Abs. 3 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955,

BGBl. Nr. 140, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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