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175. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die

Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen

maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht

Von 150 S auf 250 S, von 1500 S auf 2500 S,

von 3000 S auf 5000 S, von 4000 S und von 5000 S

auf 10.000 S, von 10.000 S auf 25.000 S und von

30.000 S auf 50.000 S.

Artikel II.

(1) Folgende in gesetzlichen Vorschriften ziffernmäßig

festgesetzte Geldbeträge werden, sofern

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das

Eineinhalbfache, die auf 1500 S, 15.000 S und

30.000 S lautenden Beträge jedoch jeweils auf

2500 S, 25.000 S und 50.000 S erhöht

1. Die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare

Handlungen angedrohten Geldstrafen;

2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über

das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen;

3. der im § 376 der Strafprozeßordnung 1960

festgesetzte Betrag.

(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine

Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen

zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung

des Abs. 1 Z. 1 nicht berührt.

Artikel III.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt

1. Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten

„Die Geldstrafe beträgt mindestens 50 S.";

2. im § 532 tritt an die Stelle des Betrages von

15.000 S der Betrag von 25.000 S.

Artikel IV.

Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/

1945, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt

1. In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 900 S der Betrag von 1500 S;

2. im ersten Absatz des § 8 treten an die Stelle

der Beträge von 30 S, 600.000 S und 75.000 S die

Beträge von 50 S, 900.000 S und 120.000 S.

Artikel V.

Im § 37 Abs. 1 des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes,

BGBl. Nr. 135/1946, in der derzeit

geltenden Fassung, wird die Obergrenze der Ordnungsstrafe

mit 1800 S festgesetzt.

Artikel VI.

Die Artikel I und II gelten nicht für die im

Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, festgesetzten

Wertgrenzen und Geldstrafen.

Artikel VH.

(1) Artikel I und Artikel IV Z. 1 sind auch auf

strafbare Handlungen anzuwenden, die zwar vor

Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes,

aber nach dem 31. Dezember 1962 begangen worden

sind.

(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen

Verfahren nur deshalb zu einer geringeren

Strafe verurteilt, weil nach Abs. 1 an die

Stelle des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes

eine für ihn günstigere Bestimmung

dieses Bundesgesetzes getreten ist, so hat er auf

Entschädigung keinen Anspruch.

Artikel VIII.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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