175. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die
Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen
maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht
Von 150 S auf 250 S, von 1500 S auf 2500 S,
von 3000 S auf 5000 S, von 4000 S und von 5000 S
auf 10.000 S, von 10.000 S auf 25.000 S und von
30.000 S auf 50.000 S.
Artikel II.
(1) Folgende in gesetzlichen Vorschriften ziffernmäßig
festgesetzte Geldbeträge werden, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das
Eineinhalbfache, die auf 1500 S, 15.000 S und
30.000 S lautenden Beträge jedoch jeweils auf
2500 S, 25.000 S und 50.000 S erhöht
1. Die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare
Handlungen angedrohten Geldstrafen;
2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über
das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen;
3. der im § 376 der Strafprozeßordnung 1960
festgesetzte Betrag.
(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine
Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen
zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung
des Abs. 1 Z. 1 nicht berührt.
Artikel III.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt
1. Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten
„Die Geldstrafe beträgt mindestens 50 S.";
2. im § 532 tritt an die Stelle des Betrages von
15.000 S der Betrag von 25.000 S.
Artikel IV.
Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/
1945, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt
1. In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 900 S der Betrag von 1500 S;
2. im ersten Absatz des § 8 treten an die Stelle
der Beträge von 30 S, 600.000 S und 75.000 S die
Beträge von 50 S, 900.000 S und 120.000 S.
Artikel V.
Im § 37 Abs. 1 des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes,
BGBl. Nr. 135/1946, in der derzeit
geltenden Fassung, wird die Obergrenze der Ordnungsstrafe
mit 1800 S festgesetzt.
Artikel VI.
Die Artikel I und II gelten nicht für die im
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, festgesetzten
Wertgrenzen und Geldstrafen.
Artikel VH.
(1) Artikel I und Artikel IV Z. 1 sind auch auf
strafbare Handlungen anzuwenden, die zwar vor
Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes,
aber nach dem 31. Dezember 1962 begangen worden
sind.
(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen
Verfahren nur deshalb zu einer geringeren
Strafe verurteilt, weil nach Abs. 1 an die
Stelle des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes
eine für ihn günstigere Bestimmung
dieses Bundesgesetzes getreten ist, so hat er auf
Entschädigung keinen Anspruch.
Artikel VIII.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.