175. Bundesgesetz: 14. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 1 Abs. 4 hat lit. c zu lauten
„c) am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit
besessen haben und im Zeitpunkt
der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige
im Sinne des Art. 10 des
Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 27. November
1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes
keinen Anspruch nach den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen
erworben haben
oder hätten erwerben können, oder".
2. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission
(§ 17) die Nachsicht von in den
Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."
3. Dem § 14 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a
sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c
anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen,
als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen
durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen
Mächte handelt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald
über die Bedeckung des Aufwandes, den dieses
Bundesgesetz verursachen wird, zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland eine Vereinbarung getroffen ist.
Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung
im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 2 dieses
Bundesgesetzes wird die Bundesregierung, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des
Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, betraut.