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175_1962 AT

175. Bundesgesetz: 14. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: 14. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 1 Abs. 4 hat lit. c zu lauten

„c) am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit

besessen haben und im Zeitpunkt

der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige

im Sinne des Art. 10 des

Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 27. November

1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes

keinen Anspruch nach den in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen

erworben haben

oder hätten erwerben können, oder".

2. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission

(§ 17) die Nachsicht von in den

Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."

3. Dem § 14 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a

sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c

anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen,

als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen

durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen

Mächte handelt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald

über die Bedeckung des Aufwandes, den dieses

Bundesgesetz verursachen wird, zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland eine Vereinbarung getroffen ist.

Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung

im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 2 dieses

Bundesgesetzes wird die Bundesregierung, mit

der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des

Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, betraut.

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