175. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik
Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Renten der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung mit Ausnahme
des Anspruchs auf Abfertigung der Witwenrente
ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika
aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in
einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten
von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger
seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt
hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bleibt
bei der Gewährung von Leistungen nach dieser
Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversicherung gelten.