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175_1961 AT

175. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik

Österreich und der Vereinigten Staaten

von Amerika auf Renten der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung mit Ausnahme

des Anspruchs auf Abfertigung der Witwenrente

ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika

aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten von Amerika auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in

einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten

von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger

seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt

hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bleibt

bei der Gewährung von Leistungen nach dieser

Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und

Invaliditätsversicherung gelten.

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