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175_1958 AT

175. Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.

Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den

Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsche, den Personenverkehr

zwischen ihren Ländern

zu erleichtern, sind wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Vertragschließenden

Parteien können

ohne Rücksicht auf ihren

Wohnsitz unter Vorweis eines

der im Anhang zu diesem Abkommen,

der ein integrierender

Bestandteil des Abkommens ist,

angeführten Ausweise über alle

Grenzen in das Gebiet der anderen

Vertragschließenden Parteien

ein- und von dort ausreisen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten

Erleichterungen gelten lediglich

für einen drei Monate nicht

übersteigenden Aufenthalt.

(3) Gültige Reisepässe und

Sichtvermerke sind sowohl für

einen drei Monate übersteigenden

Aufenthalt als auch für den

Fall notwendig, als beabsichtigt

ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden

Partei eine auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

(4) Im Sinne dieses Abkommens

kommt dem Ausdruck

„Gebiet" einer Vertragschließenden

Partei die Bedeutung zu, die

der betreffende Staat in einer an

den Generalsekretär des Europarates

gerichteten Erklärung, die

von ihm allen anderen Vertragschließenden

Parteien mitgeteilt

wird, genau umschrieben hat.

Artikel 2

Soweit es die einzelnen Vertragschließenden

Parteien für

nötig erachten, dürfen Grenzen

nur an amtlich zugelassenen

Grenzübertrittsstellen überschritten

werden.

Artikel 3

Die vorstehenden Bestimmungen

lassen die Rechtsvorschriften

über den Aufenthalt

von Ausländern in dem Gebiet

der einzelnen Vertragschließenden

Parteien unberührt.

Artikel 4

Dieses Abkommen berührt

nicht Bestimmungen, die in

innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen

oder multilateralen Verträgen,

Abkommen oder Übereinkommen

enthalten sind,

gleichgültig, ob diese bereits in

Kraft stehen oder zukünftig in

Kraft treten werden, insoweit

in ihnen günstigere Bestimmungen

für den Grenzübertritt von

Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender

Parteien enthalten

sind.

Artikel 5

Jede Vertragschließende Partei

wird dem Inhaber eines Ausweises,

der in der von ihr erstellten

und im Anhang enthaltenen

Liste erwähnt ist, die

Rückkehr auf ihr Gebiet ohne

weitere Prüfung gestatten, selbst

wenn dessen Staatsangehörigkeit

bestritten sein sollte.

Artikel 6

Jede Vertragschließende Partei

behält sich das Recht vor, unerwünschten

Staatsangehörigen

einer anderen Vertragschließenden

Partei die Einreise oder den

Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu

untersagen.

Artikel 7

Jede Vertragschließende Partei

behält sich das Recht vor, aus

Gründen der öffentlichen Ordnung,

der öffentlichen Sicherheit

oder der Volksgesundheit das

Inkrafttreten dieses Abkommens

aufzuschieben oder es

zeitweise im Verhältnis zu allen

oder einigen anderen Vertragschließenden

Parteien mit Ausnahme

der Bestimmungen des

Art. 5 auszusetzen. Diese Maßnahme

ist sofort dem Generalsekretär

des Europarates bekanntzugeben,

der die anderen

Vertragschließenden Parteien zu

benachrichtigen hat. Dieselbe

Vorgangsweise ist nach Aufhebung

dieser Maßnahme anzuwenden.

Eine Vertragschließende Partei,

die von einer der im vorstehenden

Absatz eingeräumten Möglichkeiten

Gebrauch macht,

kann die Anwendung dieses Abkommens

von einer anderen

Vertragschließenden Partei nur

in dem Ausmaß verlangen, als

sie dieses Abkommen selbst im

Verhältnis zu dieser Vertragschließenden

Partei anwendet.

Artikel 8

Dieses Abkommen steht allen

Mitgliedern des Europarates zur

Unterzeichnung offen. Sie können

Vertragschließende Parteien

werden durch

(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation;

oder

(2) Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Ratifikation

mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär des

Europarates zu hinterlegen.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tage des Monats in Kraft,

der dem Zeitpunkt folgt, in dem

drei Mitglieder des Europarates

das Abkommen gemäß Art. 8

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder es ratifiziert

haben?

Für jedes Mitglied, welches

das Abkommen in der Folge

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder es ratifiziert,

tritt das Abkommen am ersten

Tag des Monats in Kraft, der

der Unterzeichnung oder der

Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

folgt.

Artikel 10

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens

kann das Ministerkomitee

des Europarates jeden

Nichtmitgliedsstaat einladen,

diesem Abkommen beizutreten.

Ein solcher Beitritt wird am

ersten Tage des Monats wirksam,

der der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarates folgt.

Artikel 11

Jede Regierung, die dieses Abkommen

zu unterzeichnen oder

ihm beizutreten wünscht und

bisher noch keine Liste der im

Art. 1 Abs. 1 angeführten Ausweise

aufgestellt hat, hat den

Vertragschließenden Parteien

diese Liste im Wege des Generalsekretärs

des Europarates

vorzulegen. Diese Liste wird als

durch alle Vertragschließenden

Parteien anerkannt betrachtet

und dem Anhang zum vorliegenden

Übereinkommen angefügt

werden, falls keine Einwendung

innerhalb einer Frist

von zwei Monaten nach ihrer

Übermittlung durch den Generalsekretär

erhoben wurde.

Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden,

falls die Regierung

eines der Unterzeichnerstaaten

die von ihr erstellte und in den

Anhang aufgenommene Liste

von Ausweisen zu ändern

wünscht.

Artikel 12

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten

und den beigetretenen

Staaten

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens

und die Namen der Mitglieder,

die das Abkommen

ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder

Beitrittsurkunde gemäß

Art. 10;

(c) jede Mitteilung, die er gemäß

Art. 13 erhalten hat,

zusammen mit dem Zeitpunkt

ihres Wirksamwerdens.

Artikel 13

Jede Vertragschließende Partei

kann die Anwendung dieses Abkommens

für ihren Bereich

unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist

durch eine entsprechende Mitteilung

an den Generalsekretär

des Europarates beenden.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten das

Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris, den

13. Dezember 1957, in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär wird jeder

unterzeichnenden und beitretenden

Regierung beglaubigte Abschriften

übermitteln.

Anhang

Österreich

Österreichischer Reisepaß, gültig

oder seit weniger als 5 Jahren

abgelaufen,

amtlicher Personalausweis,

Kinderausweis.

Belgien

Belgischer Reisepaß, gültig oder

seit weniger als fünf Jahren

abgelaufen, amtlicher Personalausweis,

amtlicher Personalausweis

oder Registrierungsausweis

von einer belgischen

diplomatischen oder

konsularischen Behörde im

Ausland ausgestellt, Identitätsausweis

mit Lichtbild, von

einer belgischen Lokalbehörde

an Kinder unter 12 Jahren

ausgestellt,

Identitätsausweis ohne Lichtbild,

von einer belgischen Lokalbehörde

an Kinder unter 12 Jahren

ausgestellt. Dieses Dokument

ist nur gültig für den

Fall, daß die Kinder mit ihren

Eltern reisen.

Gültiger Fremdenausweis, von

den zuständigen Behörden des

Aufenthaltslandes für belgische

Staatsbürger ausgestellt,

die in Frankreich, Luxemburg

und der Schweiz ihren ordentlichen

Aufenthalt haben und

aus dem die belgische Staatsbürgerschaft

des Inhabers hervorgeht.

Frankreich

Französischer Reisepaß, gültig

oder weniger als fünf Jahre

abgelaufen,

Gültiger französischer Personalausweis,

Gültiger Fremdenausweis, von

den zuständigen Behörden des

Aufenthaltslandes für französische

Staatsbürger ausgestellt,

die in Belgien, Luxemburg

und der Schweiz ihren ordentlichen

Aufenthalt haben; der

Ausweis muß die Staatsbürgerschaft

des Inhabers angeben.

Bundesrepublik Deutschland

Gültiger deutscher Reisepaß

oder Kinderausweis,

Gültiger deutscher Personalausweis,

Gültige provisorische

Westberliner Identitätskarte

und mit

Photo versehener

Kinderausweis.

Italien

Gültiger Reisepaß der Republik

Italien, amtlicher Personalausweis

der Republik Italien,

von den Polizeibehörden gestempelt.

Für Kinder: Geburtsurkunde

mit Lichtbild,

von der Polizei gestempelt.

Luxemburg

Luxemburgischer Reisepaß, gültig

oder seit weniger als fünf

Jahren abgelaufen, amtlicher

Personalausweis, Identitäts-

und Reisedokumente von

einer luxemburgischen Lokalbehörde,

an Kinder unter

15 Jahren ausgestellt.

Gültiger Fremdenausweis

für luxemburgische

Staatsangehörige,

die ihren ordentlichen

Wohnsitz

in Belgien, Frankreich,

der Schweiz

und Liechtenstein

haben, und aus dem

die luxemburgische

Staatsangehörigkeit

des Inhabers hervorgeht.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Mai 1958

Der Bundespräsident

Schärf

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in

Kraft getreten.

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