175. Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsche, den Personenverkehr
zwischen ihren Ländern
zu erleichtern, sind wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Vertragschließenden
Parteien können
ohne Rücksicht auf ihren
Wohnsitz unter Vorweis eines
der im Anhang zu diesem Abkommen,
der ein integrierender
Bestandteil des Abkommens ist,
angeführten Ausweise über alle
Grenzen in das Gebiet der anderen
Vertragschließenden Parteien
ein- und von dort ausreisen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten
Erleichterungen gelten lediglich
für einen drei Monate nicht
übersteigenden Aufenthalt.
(3) Gültige Reisepässe und
Sichtvermerke sind sowohl für
einen drei Monate übersteigenden
Aufenthalt als auch für den
Fall notwendig, als beabsichtigt
ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden
Partei eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
(4) Im Sinne dieses Abkommens
kommt dem Ausdruck
„Gebiet" einer Vertragschließenden
Partei die Bedeutung zu, die
der betreffende Staat in einer an
den Generalsekretär des Europarates
gerichteten Erklärung, die
von ihm allen anderen Vertragschließenden
Parteien mitgeteilt
wird, genau umschrieben hat.
Artikel 2
Soweit es die einzelnen Vertragschließenden
Parteien für
nötig erachten, dürfen Grenzen
nur an amtlich zugelassenen
Grenzübertrittsstellen überschritten
werden.
Artikel 3
Die vorstehenden Bestimmungen
lassen die Rechtsvorschriften
über den Aufenthalt
von Ausländern in dem Gebiet
der einzelnen Vertragschließenden
Parteien unberührt.
Artikel 4
Dieses Abkommen berührt
nicht Bestimmungen, die in
innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen
oder multilateralen Verträgen,
Abkommen oder Übereinkommen
enthalten sind,
gleichgültig, ob diese bereits in
Kraft stehen oder zukünftig in
Kraft treten werden, insoweit
in ihnen günstigere Bestimmungen
für den Grenzübertritt von
Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender
Parteien enthalten
sind.
Artikel 5
Jede Vertragschließende Partei
wird dem Inhaber eines Ausweises,
der in der von ihr erstellten
und im Anhang enthaltenen
Liste erwähnt ist, die
Rückkehr auf ihr Gebiet ohne
weitere Prüfung gestatten, selbst
wenn dessen Staatsangehörigkeit
bestritten sein sollte.
Artikel 6
Jede Vertragschließende Partei
behält sich das Recht vor, unerwünschten
Staatsangehörigen
einer anderen Vertragschließenden
Partei die Einreise oder den
Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu
untersagen.
Artikel 7
Jede Vertragschließende Partei
behält sich das Recht vor, aus
Gründen der öffentlichen Ordnung,
der öffentlichen Sicherheit
oder der Volksgesundheit das
Inkrafttreten dieses Abkommens
aufzuschieben oder es
zeitweise im Verhältnis zu allen
oder einigen anderen Vertragschließenden
Parteien mit Ausnahme
der Bestimmungen des
Art. 5 auszusetzen. Diese Maßnahme
ist sofort dem Generalsekretär
des Europarates bekanntzugeben,
der die anderen
Vertragschließenden Parteien zu
benachrichtigen hat. Dieselbe
Vorgangsweise ist nach Aufhebung
dieser Maßnahme anzuwenden.
Eine Vertragschließende Partei,
die von einer der im vorstehenden
Absatz eingeräumten Möglichkeiten
Gebrauch macht,
kann die Anwendung dieses Abkommens
von einer anderen
Vertragschließenden Partei nur
in dem Ausmaß verlangen, als
sie dieses Abkommen selbst im
Verhältnis zu dieser Vertragschließenden
Partei anwendet.
Artikel 8
Dieses Abkommen steht allen
Mitgliedern des Europarates zur
Unterzeichnung offen. Sie können
Vertragschließende Parteien
werden durch
(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation;
oder
(2) Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Ratifikation
mit nachfolgender Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär des
Europarates zu hinterlegen.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tage des Monats in Kraft,
der dem Zeitpunkt folgt, in dem
drei Mitglieder des Europarates
das Abkommen gemäß Art. 8
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder es ratifiziert
haben?
Für jedes Mitglied, welches
das Abkommen in der Folge
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder es ratifiziert,
tritt das Abkommen am ersten
Tag des Monats in Kraft, der
der Unterzeichnung oder der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgt.
Artikel 10
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens
kann das Ministerkomitee
des Europarates jeden
Nichtmitgliedsstaat einladen,
diesem Abkommen beizutreten.
Ein solcher Beitritt wird am
ersten Tage des Monats wirksam,
der der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates folgt.
Artikel 11
Jede Regierung, die dieses Abkommen
zu unterzeichnen oder
ihm beizutreten wünscht und
bisher noch keine Liste der im
Art. 1 Abs. 1 angeführten Ausweise
aufgestellt hat, hat den
Vertragschließenden Parteien
diese Liste im Wege des Generalsekretärs
des Europarates
vorzulegen. Diese Liste wird als
durch alle Vertragschließenden
Parteien anerkannt betrachtet
und dem Anhang zum vorliegenden
Übereinkommen angefügt
werden, falls keine Einwendung
innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach ihrer
Übermittlung durch den Generalsekretär
erhoben wurde.
Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden,
falls die Regierung
eines der Unterzeichnerstaaten
die von ihr erstellte und in den
Anhang aufgenommene Liste
von Ausweisen zu ändern
wünscht.
Artikel 12
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten
und den beigetretenen
Staaten
(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens
und die Namen der Mitglieder,
die das Abkommen
ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
oder es ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung jeder
Beitrittsurkunde gemäß
Art. 10;
(c) jede Mitteilung, die er gemäß
Art. 13 erhalten hat,
zusammen mit dem Zeitpunkt
ihres Wirksamwerdens.
Artikel 13
Jede Vertragschließende Partei
kann die Anwendung dieses Abkommens
für ihren Bereich
unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist
durch eine entsprechende Mitteilung
an den Generalsekretär
des Europarates beenden.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten das
Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Paris, den
13. Dezember 1957, in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär wird jeder
unterzeichnenden und beitretenden
Regierung beglaubigte Abschriften
übermitteln.
Anhang
Österreich
Österreichischer Reisepaß, gültig
oder seit weniger als 5 Jahren
abgelaufen,
amtlicher Personalausweis,
Kinderausweis.
Belgien
Belgischer Reisepaß, gültig oder
seit weniger als fünf Jahren
abgelaufen, amtlicher Personalausweis,
amtlicher Personalausweis
oder Registrierungsausweis
von einer belgischen
diplomatischen oder
konsularischen Behörde im
Ausland ausgestellt, Identitätsausweis
mit Lichtbild, von
einer belgischen Lokalbehörde
an Kinder unter 12 Jahren
ausgestellt,
Identitätsausweis ohne Lichtbild,
von einer belgischen Lokalbehörde
an Kinder unter 12 Jahren
ausgestellt. Dieses Dokument
ist nur gültig für den
Fall, daß die Kinder mit ihren
Eltern reisen.
Gültiger Fremdenausweis, von
den zuständigen Behörden des
Aufenthaltslandes für belgische
Staatsbürger ausgestellt,
die in Frankreich, Luxemburg
und der Schweiz ihren ordentlichen
Aufenthalt haben und
aus dem die belgische Staatsbürgerschaft
des Inhabers hervorgeht.
Frankreich
Französischer Reisepaß, gültig
oder weniger als fünf Jahre
abgelaufen,
Gültiger französischer Personalausweis,
Gültiger Fremdenausweis, von
den zuständigen Behörden des
Aufenthaltslandes für französische
Staatsbürger ausgestellt,
die in Belgien, Luxemburg
und der Schweiz ihren ordentlichen
Aufenthalt haben; der
Ausweis muß die Staatsbürgerschaft
des Inhabers angeben.
Bundesrepublik Deutschland
Gültiger deutscher Reisepaß
oder Kinderausweis,
Gültiger deutscher Personalausweis,
Gültige provisorische
Westberliner Identitätskarte
und mit
Photo versehener
Kinderausweis.
Italien
Gültiger Reisepaß der Republik
Italien, amtlicher Personalausweis
der Republik Italien,
von den Polizeibehörden gestempelt.
Für Kinder: Geburtsurkunde
mit Lichtbild,
von der Polizei gestempelt.
Luxemburg
Luxemburgischer Reisepaß, gültig
oder seit weniger als fünf
Jahren abgelaufen, amtlicher
Personalausweis, Identitäts-
und Reisedokumente von
einer luxemburgischen Lokalbehörde,
an Kinder unter
15 Jahren ausgestellt.
Gültiger Fremdenausweis
für luxemburgische
Staatsangehörige,
die ihren ordentlichen
Wohnsitz
in Belgien, Frankreich,
der Schweiz
und Liechtenstein
haben, und aus dem
die luxemburgische
Staatsangehörigkeit
des Inhabers hervorgeht.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Mai 1958
Der Bundespräsident
Schärf
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in
Kraft getreten.