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175_1957 AT

175. Bundesgesetz: Energieanleihegesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Energieanleihegesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 1 des Energieanleihegesetzes 1957, BGBl.

Nr. 75, hat zu lauten wie folgt

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1957 zu begebende Anleihen

bis zum Höchstbetrage von 700 Millionen

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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