175. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
Generaldirektion für die wirtschaftlichen und
konsularischen Angelegenheiten
Proc. 517/G/53
Nr. 18
Lissabon, am 14. Dezember 1954.
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben
geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal
und Österreich zu erleichtern, bereit ist,
mit der österreichischen Bundesregierung ein
Abkommen über die gegenseitige Aufhebung
von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen
1. Österreichische Staatsangehörige, die mit
gültigen, von den zuständigen österreichischen
Behörden ausgestellten Reisepässen versehen
sind, können zu vorübergehendem Aufenthalt
oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken
nach dem kontinentalen Portugal
und den vorgelagerten Inseln einreisen,
ohne irgendein diplomatisches oder konsularisches
Visum zu benötigen.
2. Portugiesische Staatsangehörige, die mit gültigen,
von den zuständigen portugiesischen Behörden
ausgestellten Reisepässen versehen sind,
können zu vorübergehendem Aufenthalt oder
zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erho-
lungszwecken nach Österreich einreisen, ohne
irgendein diplomatisches oder konsularisches
Visum zu benötigen.
3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein
Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten
zu verstehen, der im Ausnahmefalle aus gerechtfertigten
Gründen verlängert werden kann,
und zwar nach dem ausschließlichen Ermessen
der zuständigen lokalen Behörden eines jeden
der beiden Länder.
4. Österreichische Staatsangehörige, welche die
Absicht haben, nach dem kontinentalen Portugal
und den vorgelagerten Inseln einzureisen, sowie
portugiesische Staatsangehörige, die nach Österreich
einzureisen beabsichtigen, um daselbst
dauernden Aufenthalt zu nehmen oder irgendeine
berufliche, bezahlte oder unentgeltliche
Tätigkeit auszuüben, benötigen jedoch einen
konsularischen Sichtvermerk.
5. Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden
Staaten sind, unabhängig davon, ob
sie einen konsularischen Sichtvermerk benötigen
oder nicht, den Gesetzen, Verordnungen und
örtlichen Bestimmungen, die sich auf Ausländer
beziehen, von dem Zeitpunkt an unterworfen,
zu dem sie das Gebiet des anderen Staates betreten.
6. Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden Staaten behalten sich das Recht vor, die
Einreise oder den Aufenthalt von Personen, die
sie als unerwünscht betrachten, auf ihrem Gebiete
zu versagen.
7. Jede der beiden Regierungen kann dieses
Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung
vorübergehend aufheben, sie ist jedoch
verpflichtet, die Aufhebung sofort auf diplomatischem
Wege der anderen Regierung bekanntzugeben.
8. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. Jänner 1955 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf
von zwei Monaten, nachdem es von einem
der beiden Vertragschließenden Teile gekündigt
worden ist, in Rechtskraft.
Falls die österreichische Bundesregierung mit
dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note
und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz
als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren
beiden Regierungen angesehen werden.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner Hochachtung zu
erneuern.
Paulo Cunha m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Rudolf Seemann,
österreichischer Gesandter in
Lissabon
usw., usw., usw.
(Übersetzung)
Österreichische Gesandtschaft
Lissabon
Nr. 1587-A/54
Lissabon, am 14. Dezember 1954.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
der Note Proc. 517/G/53, Nr. 18, vom
14. Dezember 1954 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben
geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal
und Österreich zu erleichtern, bereit ist,
mit der österreichischen Bundesregierung ein
Abkommen über die gegenseitige Aufhebung
von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen
1. Österreichische Staatsangehörige, die mit
gültigen, von den zuständigen österreichischen
Behörden ausgestellten Reisepässen versehen
sind, können zu vorübergehendem Aufenthalt
oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken
nach dem kontinentalen Portugal
und den vorgelagerten Inseln einreisen,
ohne irgendein diplomatisches oder konsularisches
Visum zu benötigen.
2. Portugiesische Staatsangehörige, die mit gültigen,
von den zuständigen portugiesischen Behörden
ausgestellten Reisepässen versehen sind,
können zu vorübergehendem Aufenthalt oder
zwecks Durchreise, zu Geschäfts.- oder Erholungszwecken
nach Österreich einreisen, ohne
irgendein diplomatisches oder konsularisches
Visum zu benötigen..
3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein
Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten
zu verstehen, der im Ausnahmefalle aus gerechtfertigten
Gründen verlängert werden kann,
und zwar nach dem ausschließlichen Ermessen
der zuständigen lokalen Behörden eines jeden
der beiden Länder.
4. Österreichische Staatsangehörige, welche die
Absicht haben, nach dem kontinentalen Portugal
und den vorgelagerten Inseln einzureisen, sowie
portugiesische Staatsangehörige, die nach Österreich
einzureisen beabsichtigen, um daselbst
dauernden Aufenthalt zu nehmen oder irgendeine
berufliche, bezahlte oder unentgeltliche
Tätigkeit auszuüben, benötigen jedoch einen
konsularischen Sichtvermerk.
5. Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden
Staaten sind, unabhängig davon, ob
sie einen konsularischen Sichtvermerk benötigen
oder nicht, den Gesetzen, Verordnungen und
örtlichen Bestimmungen, die sich auf Ausländer
beziehen, von dem Zeitpunkt an unterworfen,
zu dem sie das Gebiet des anderen Staates betreten.
6. Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden Staaten behalten sich das Recht vor, die
Einreise oder den Aufenthalt von Personen, die
sie als unerwünscht betrachten, auf ihrem Gebiete
zu versagen.
7. Jede der beiden Regierungen kann dieses
Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung
vorübergehend aufheben, sie ist jedoch
verpflichtet, die Aufhebung sofort auf diplomatischem
Wege der anderen Regierung bekanntzugeben.
8. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. Jänner 1955 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf
von zwei Monaten, nachdem es von einem
der beiden Vertragschließenden Teile gekündigt
worden ist, in Rechtskraft.
Falls die österreichische Bundesregierung mit
dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note
und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz
als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren
beiden Regierungen angesehen werden.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner Hochachtung zu
zu erneuern."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem
einverstanden ist und die vorliegende
Note und die Note Eurer Exzellenz als Instrumente
eines Abkommens zwischen unseren beiden
Regierungen gelten, das zu dem in Artikel
8 vorgesehenen Datum in Kraft treten
wird.
Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
zu erneuern.
Seemann m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Doktor Paulo A. V. Cunha,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Lissabon.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Jänner 1955 in Kraft getreten.