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175_1955 AT

175. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

Generaldirektion für die wirtschaftlichen und

konsularischen Angelegenheiten

Proc. 517/G/53

Nr. 18

Lissabon, am 14. Dezember 1954.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben

geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal

und Österreich zu erleichtern, bereit ist,

mit der österreichischen Bundesregierung ein

Abkommen über die gegenseitige Aufhebung

von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den

nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen

1. Österreichische Staatsangehörige, die mit

gültigen, von den zuständigen österreichischen

Behörden ausgestellten Reisepässen versehen

sind, können zu vorübergehendem Aufenthalt

oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken

nach dem kontinentalen Portugal

und den vorgelagerten Inseln einreisen,

ohne irgendein diplomatisches oder konsularisches

Visum zu benötigen.

2. Portugiesische Staatsangehörige, die mit gültigen,

von den zuständigen portugiesischen Behörden

ausgestellten Reisepässen versehen sind,

können zu vorübergehendem Aufenthalt oder

zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erho-

lungszwecken nach Österreich einreisen, ohne

irgendein diplomatisches oder konsularisches

Visum zu benötigen.

3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein

Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten

zu verstehen, der im Ausnahmefalle aus gerechtfertigten

Gründen verlängert werden kann,

und zwar nach dem ausschließlichen Ermessen

der zuständigen lokalen Behörden eines jeden

der beiden Länder.

4. Österreichische Staatsangehörige, welche die

Absicht haben, nach dem kontinentalen Portugal

und den vorgelagerten Inseln einzureisen, sowie

portugiesische Staatsangehörige, die nach Österreich

einzureisen beabsichtigen, um daselbst

dauernden Aufenthalt zu nehmen oder irgendeine

berufliche, bezahlte oder unentgeltliche

Tätigkeit auszuüben, benötigen jedoch einen

konsularischen Sichtvermerk.

5. Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden

Staaten sind, unabhängig davon, ob

sie einen konsularischen Sichtvermerk benötigen

oder nicht, den Gesetzen, Verordnungen und

örtlichen Bestimmungen, die sich auf Ausländer

beziehen, von dem Zeitpunkt an unterworfen,

zu dem sie das Gebiet des anderen Staates betreten.

6. Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden Staaten behalten sich das Recht vor, die

Einreise oder den Aufenthalt von Personen, die

sie als unerwünscht betrachten, auf ihrem Gebiete

zu versagen.

7. Jede der beiden Regierungen kann dieses

Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung

vorübergehend aufheben, sie ist jedoch

verpflichtet, die Aufhebung sofort auf diplomatischem

Wege der anderen Regierung bekanntzugeben.

8. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. Jänner 1955 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf

von zwei Monaten, nachdem es von einem

der beiden Vertragschließenden Teile gekündigt

worden ist, in Rechtskraft.

Falls die österreichische Bundesregierung mit

dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note

und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz

als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren

beiden Regierungen angesehen werden.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner Hochachtung zu

erneuern.

Paulo Cunha m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Rudolf Seemann,

österreichischer Gesandter in

Lissabon

usw., usw., usw.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Lissabon

Nr. 1587-A/54

Lissabon, am 14. Dezember 1954.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

der Note Proc. 517/G/53, Nr. 18, vom

14. Dezember 1954 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben

geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal

und Österreich zu erleichtern, bereit ist,

mit der österreichischen Bundesregierung ein

Abkommen über die gegenseitige Aufhebung

von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den

nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen

1. Österreichische Staatsangehörige, die mit

gültigen, von den zuständigen österreichischen

Behörden ausgestellten Reisepässen versehen

sind, können zu vorübergehendem Aufenthalt

oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken

nach dem kontinentalen Portugal

und den vorgelagerten Inseln einreisen,

ohne irgendein diplomatisches oder konsularisches

Visum zu benötigen.

2. Portugiesische Staatsangehörige, die mit gültigen,

von den zuständigen portugiesischen Behörden

ausgestellten Reisepässen versehen sind,

können zu vorübergehendem Aufenthalt oder

zwecks Durchreise, zu Geschäfts.- oder Erholungszwecken

nach Österreich einreisen, ohne

irgendein diplomatisches oder konsularisches

Visum zu benötigen..

3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein

Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten

zu verstehen, der im Ausnahmefalle aus gerechtfertigten

Gründen verlängert werden kann,

und zwar nach dem ausschließlichen Ermessen

der zuständigen lokalen Behörden eines jeden

der beiden Länder.

4. Österreichische Staatsangehörige, welche die

Absicht haben, nach dem kontinentalen Portugal

und den vorgelagerten Inseln einzureisen, sowie

portugiesische Staatsangehörige, die nach Österreich

einzureisen beabsichtigen, um daselbst

dauernden Aufenthalt zu nehmen oder irgendeine

berufliche, bezahlte oder unentgeltliche

Tätigkeit auszuüben, benötigen jedoch einen

konsularischen Sichtvermerk.

5. Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden

Staaten sind, unabhängig davon, ob

sie einen konsularischen Sichtvermerk benötigen

oder nicht, den Gesetzen, Verordnungen und

örtlichen Bestimmungen, die sich auf Ausländer

beziehen, von dem Zeitpunkt an unterworfen,

zu dem sie das Gebiet des anderen Staates betreten.

6. Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden Staaten behalten sich das Recht vor, die

Einreise oder den Aufenthalt von Personen, die

sie als unerwünscht betrachten, auf ihrem Gebiete

zu versagen.

7. Jede der beiden Regierungen kann dieses

Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung

vorübergehend aufheben, sie ist jedoch

verpflichtet, die Aufhebung sofort auf diplomatischem

Wege der anderen Regierung bekanntzugeben.

8. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. Jänner 1955 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf

von zwei Monaten, nachdem es von einem

der beiden Vertragschließenden Teile gekündigt

worden ist, in Rechtskraft.

Falls die österreichische Bundesregierung mit

dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note

und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz

als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren

beiden Regierungen angesehen werden.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner Hochachtung zu

zu erneuern."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem

einverstanden ist und die vorliegende

Note und die Note Eurer Exzellenz als Instrumente

eines Abkommens zwischen unseren beiden

Regierungen gelten, das zu dem in Artikel

8 vorgesehenen Datum in Kraft treten

wird.

Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

zu erneuern.

Seemann m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Doktor Paulo A. V. Cunha,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Lissabon.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Jänner 1955 in Kraft getreten.

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