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175. Bundesgesetz: Meldegesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Meldegesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Meldepflicht.

§ 1. (1) Wer im Gebiet der Republik Österreich

wo immer länger als 48 Stunden Unterkunft

nimmt, ist nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anzumelden. Personen, die gleichzeitig

mehrere Unterkünfte im Bundesgebiet

haben, unterliegen hinsichtlich jeder Unterkunft

der Meldepflicht.

(2) Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb

(Gasthof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei

einer Person, die nach Art solcher Betriebe Gäste

beherbergt, gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ist

ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer anzumelden.

(3) Personen, die unentgeltlich Unterkunft

nehmen, sind unter der Voraussetzung, daß sie

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anderswo bereits gemeldet sind, nur dann anzumelden,

wenn die Unterkunftsdauer zwei

Wochen übersteigt.

(4) Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten

nächtigen, sind Unterkunftsnehmern gleichzuhalten.

Sie sind jedoch nur dann anzumelden, wenn

sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als zwei

Wochen verbleiben.

(5) Wer seine Unterkunft aufgibt, ist nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzumelden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung

des Aufenthaltes ist nicht als Aufgabe der Unterkunft

anzusehen.

Ausnahmen von der Meldung.

§ 2. Von der Meldung sind ausgenommen

1. Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo

bereits gemeldet sind;

2. Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen,

Jugendheimen oder Jugendherbergen,

Sport- oder Erholungsheimen, die vom Bund,

einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer

anderen Person des öffentlichen Rechtes geführt

werden, oder in alpinen Schutzhütten Unterkunft

nehmen, sofern in diesen Unterkunftsstätten

nach den Bestimmungen des § 15 Fremdenbücher

geführt werden. Unter dieser Voraussetzung

kann der Landeshauptmann die

gleiche Ausnahme mit Bescheid auch für ähnliche

Unterkunftsstätten, Berggasthöfe und beaufsichtigte

Campingplätze verfügen, wenn die besonderen

Verhältnisse dies im einzelnen Fall gerechtfertigt

erscheinen lassen.

Meldepflichtige Personen.

§ 3. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber,

mangels eines solchen den Unterkunftsnehmer.

Unterläßt der Unterkunftsgeber

die ihm obliegende Meldung, hat der Unterkunftsnehmer,

sobald er hievon Kenntnis erlangt,

unbeschadet der Verantwortlichkeit des

Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes,

an dessen Stelle die Meldung zu erstatten.

(2) Unterkunftsgeber ist, wer einer Person, aus

welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.

Meldebehörden.

§ 4. Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

die Gemeinden, für Orte, die zum Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden gehören,

diese Behörden berufen.

Vornahme der An- und Abmeldungen.

§ 5. (1) Zur Meldung sind, von den in den

Abs. 2 und 3 geregelten Fällen abgesehen, Meldezettel

zu verwenden.

(2) Die Insassen von Gefangenenhäusern, Strafanstalten,

Arbeitshäusern und ähnlichen Anstalten

sind mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel)

zu melden.

(3) Teilnehmer geschlossener Reisegesellschaften

und Angehörige geschlossener Gruppen können

mittels einer Liste gemeldet werden, wenn sie in

derselben Unterkunftsstätte nicht länger als eine

Woche gemeinsam Unterkunft nehmen. In dieser

Liste sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum,

die Staatsangehörigkeit, der ständige

Wohnort und das Ausweisdokument der einzelnen

anzumeldenden Personen anzuführen. Der

Leiter der Reisegesellschaft oder Gruppe ist an

erster Stelle einzutragen. In der Liste sind auch

die Unterkunftsstätte, der Tag der Ankunft und

der Abreise sowie der voraussichtliche Ort der

nächsten Unterkunft anzugeben. Die Liste ist,

sofern nur österreichische Staatsbürger darin eingetragen

sind, einfach, andernfalls doppelt auszufertigen

und von dem Leiter der Reisegesellschaft

oder Gruppe und dem Unterkunftsgeber

zu unterschreiben. Die Vorlage der Liste an die

Meldebehörde hat innerhalb von 24 Stunden

nach dem Beziehen der Unterkunft zu erfolgen

und bewirkt zugleich die An- und Abmeldung.

§ 6. (1) Zur Meldung von Personen, die für

länger als zwei Monate Unterkunft nehmen, sind

Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1, zur

Meldung von Personen, die für kürzere Zeit Unterkunft

nehmen, solche nach dem Muster der

Anlage 2 zu verwenden.

(2) Für jede anzumeldende Person ist ein gesonderter

Meldezettel auszufüllen.

(3) In Meldezetteln nach dem Muster der Anlage

1 können Kinder unter 21 Jahren, in Meldezetteln

nach dem Muster der Anlage 2 Kinder

ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, die gemeinsam

mit einem Elternteil Unterkunft nehmen

und gleichzeitig mit diesem zur Anmeldung gelangen,

miteingetragen werden, sofern sie den

gleichen Familiennamen führen und die gleiche

Staatsangehörigkeit haben. Unter den gleichen

Voraussetzungen können auch Ehegatten, die gemeinsam

Unterkunft nehmen und gleichzeitig

angemeldet werden, auf einem Meldezettel eingetragen

werden.

(4) Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil

mittels eines Meldezettels nach dem Muster

der Anlage 1 gemeldet sind, sind innerhalb angemessener

Frist gesondert anzumelden, wenn

sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7. (1) Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer

oder nach dessen Angaben vollständig

und genau auszufüllen.

(2) Die Richtigkeit der im Meldezettel gemachten

Angaben ist vom Unterkunftsnehmer

durch seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Die Unterschrift von Personen unter

14 Jahren oder Vollentmündigten ist, wenn sie

sich in der Obhut ihres gesetzlichen Vertreters,

einer Aufsichtsperson oder einer Pflegeperson befinden,

durch deren Unterschrift, andernfalls

durch die des Unterkunftsgebers zu ersetzen. An

die Stelle der Unterschrift von schreibunkundigen

oder durch ein körperliches oder geistiges

Gebrechen behinderten Personen hat die Unterschrift

des Unterkunftsgebers zu treten. Bei gemeinsamer

Anmeldung mehrerer Personen nach

§ 6 Abs. 3 genügt die Unterschrift des Elternteiles

beziehungsweise eines der Ehegatten.

(3) Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer

und, sofern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber

ist, auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen.

Bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben

ist nur die Mitunterfertigung

durch den Betriebsinhaber erforderlich. Diese

Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich,

daß die zur Anmeldung gelangende Person

die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die zur

Mitunterfertigung verpflichteten Personen können

die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund

zur Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig

bezogen worden ist.

§ 8. (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung

durch Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an

die für den Unterkunftsort zuständige Meldebehörde

vorzunehmen.

(2) Auf Verlangen der Meldebehörde hat der

Unterkunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit

der im Meldezettel enthaltenen Angaben

durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe

der örtlichen Verhältnisse durch Verordnung

zu bestimmen, in wieviel Ausfertigungen

die Meldezettel vorzulegen sind. Die Anzahl der

Ausfertigungen hat höchstens vier zu betragen.

(2) Die Meldebehörde hat von einer der vorgelegten

Ausfertigungen den Meldezettel-Abschnitt

abzutrennen und, mit einer Bestätigung

über die vollzogene Anmeldung versehen, dem

Meldepflichtigen auszufolgen. Der Meldepflichtige

hat diesen Abschnitt auf Verlangen dem

Unterkunftsnehmer bis zu dessen Abmeldung

zur Verwahrung zu überlassen.

§ 10. Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige

der Meldebehörde den Meldezettel-Abschnitt

vorzulegen, der ihm bei der Anmeldung ausgefolgt

worden ist. Hiebei ist der Tag der Aufgabe

der Unterkunft und der voraussichtliche

Ort der nächsten Unterkunft des Abzumeldenden

anzugeben. Der Abzumeldende hat dem

Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu

machen.

§ 11. (1) Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb

von drei Tagen, bei den im § 1 Abs. 3

und 4 angeführten Personen jedoch innerhalb

von 15 Tagen nach dem Beziehen der Unterkunft,

jedenfalls aber vor Aufgabe der Unterkunft

vorzunehmen. Die im § 1 Abs. 2 angeführten

Unterkunftsnehmer sind spätestens am

Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden.

(2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten

Tage vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe

der Unterkunft vorzunehmen.

(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern,

verlängern sich die in den Abs. 1 und 2

vorgesehenen Fristen für einzelne Gemeinden

oder Teile von Gemeinden um höchstens drei

Tage. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

diese Gemeinden und Gemeindeteile zu

bezeichnen und die für sie geltenden Fristen festzustellen.

(4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der

Anmeldung erfolgen, wenn hiebei die für die

An- und Abmeldung vorgesehenen Fristen gewahrt

werden.

§ 12. (1) Tritt nach der Anmeldung einer Person

eine Änderung hinsichtlich ihres Namens

oder ihrer Staatsangehörigkeit ein, ist die Person

innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der

Änderung abzumelden und neu anzumelden. Der

Unterkunftsnehmer hat den Meldepflichtigen von

der eingetretenen Änderung in Kenntnis zu

setzen.

(2) Verlängert eine Person, die mit einem

Meldezettel nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet

worden ist, die Dauer ihrer Unterkunft

über zwei Monate, so ist sie innerhalb angemessener

Frist abzumelden und mit einem Meldezettel

nach dem Muster der Anlage 1 neu anzumelden.

§ 13. (1) Anmeldungen und Abmeldungen können

von Amts wegen erfolgen, wenn sie von den

Meldepflichtigen nicht vorgenommen werden.

(2) Ebenso können offenkundig unrichtige oder

unvollständige Angaben im Meldezettel von

Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Verstorbene Personen sind von den Meldebehörden

auf Grund der Mitteilungen der Standesbeamten

von Amts wegen abzumelden. Der

Unterkunftsgeber ist zu ihrer Abmeldung nicht

verpflichtet.

§ 14. Betraut der Eigentümer eines Hauses

eine hiezu geeignete Person mit der Erfüllung

der ihm als Hauseigentümer oder als Unterkunftsgeber

nach diesem Bundesgesetz obliegenden

Pflichten, gehen diese Pflichten auf die betreffende

Person über. Das gleiche gilt, wenn der

Inhaber eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes

einen Stellvertreter (§ 19 der Gewerbeordnung)

bestellt.

Fremdenbücher.

§ 15. (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe

haben Fremdenbücher zu führen.

An Stelle des Fremdenbuches kann auch eine

Kartei verwendet werden, wenn neben dieser ein

fortlaufendes Namensverzeichnis geführt wird.

Die Fremdenbücher und Namensverzeichnisse

müssen gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen

versehen und von der Meldebehörde gesiegelt

sein. In den Fremdenbüchern und Karteikarten

sind der Vor- und Familienname, das

Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der ständige

Wohnort sowie der Tag der Ankunft eines

jeden anzumeldenden Gastes einzutragen. Die

Eintragungen in den Fremdenbüchern, Namensverzeichnissen

und Karteikarten sind innerhalb

von 24 Stunden nach der Ankunft vorzunehmen.

Innerhalb von 24 Stunden nach Aufgabe der

Unterkunft sind der Tag der Abreise und der

voraussichtliche Ort der nächsten Unterkunft

des Gastes zu vermerken.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für nichtgewerbliche Unterkunftsstätten,

sofern sie zur Beherbergung von mehr

als zehn Personen eingerichtet sind, wie nichtgewerbliche

Männerheime, Kinder- und Schülerheime,

Jugendheime, Jugendherbergen, Sportheime,

bewirtschaftete Schutzhütten, beaufsichtigte

Campingplätze u. dgl. Die Führung des

Fremdenbuches obliegt demjenigen, der die Unterkunftsstätte

leitet oder beaufsichtigt. In nichtbewirtschafteten

Schutzhütten hat der Eigentümer

ohne Rücksicht auf den Fassungsraum ein

Fremdenbuch aufzulegen.

(3) Krankenanstalten sind von der Verpflichtung

zur Führung von Fremdenbüchern ausgenommen.

(4) In Unterkunftsstätten, deren Gäste nach

§ 2 Z. 2 von der Meldung ausgenommen sind,

ist die Person, die das Fremdenbuch führt, für

die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich;

sie kann von den Unterkunftsnehmern die Vorlage

geeigneter Dokumente verlangen. In nichtbewirtschafteten

Schutzhütten ist der Unterkunftsnehmer

selbst verpflichtet, die Eintragung

in das Fremdenbuch sogleich nach dem Beziehen

der Unterkunft vollständig und wahrheitsgemäß

vorzunehmen.

(5) Die Fremdenbücher, Namensverzeichnisse

und Karteikarten sind durch fünf Jahre, vom

Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

Den Organen der Meldebehörde ist

auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen

Einsicht zu gewähren.

Meldebestätigungen und Meldeauskünfte.

§ 16. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der

in ihrem Melderegister gesammelten Meldezettel

auf Verlangen Meldsbestätigungen und Meldeauskünfte

zu erteilen.

(2) In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden,

seit wann der Einschreiter in seiner

Unterkunft gemeldet ist. Auf begründetes Verlangen

sind Meldebestätigungen auch über frühere

Unterkünfte des Einschreiters und andere

ihn betreffende Eintragungen zu erteilen.

(3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung

zu beschränken, ob und, zutreffendenfalls,

wo und seit wann eine vom Einschreiter verschiedene

Person innerhalb des Wirkungsbereiches

der Meldebehörde gemeldet ist.

(4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3

kann mit Bescheid verweigert werden, wenn die

Behörde gegen die Auskunftserteilung begründete

Bedenken hat.

Allgemeine oder teilweise Neuanmeldungen.

§ 17. Die Meldebehörden sind berechtigt,

innerhalb ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung

eine allgemeine oder teilweise Neuanmeldung

anzuordnen, wenn ihr Melderegister

zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden

oder unbrauchbar geworden ist und auf andere

Weise nicht wiederhergestellt werden kann.

Strafbestimmungen.

§ 18. Übertretungen der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund desselben

ergangenen Verordnungen und Verfügungen werden,

sofern nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer

Tatbestand vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

von diesen mit Geld bis zu 300 S

oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bei erschwerenden

Umständen mit Geld bis zu 3000 S

oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld-

und Arreststrafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 19. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1946,

angekündigten Bundesverfassungsgesetzes stehen

die nach § 2 Z. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 3

dem Landeshauptmann eingeräumten Befugnisse

der Sicherheitsdirektion zu.

§ 20. Meldungen, die auf Grund des § 1 des

Meldegesetzes, StGBl. Nr. 163/1945, erstattet

worden sind, gelten als Meldungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf

eines Monates nach seiner Kundmachung in

Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das Meldegesetz, StGBl.

Nr. 163/1945, seine Wirksamkeit.

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres,

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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