175. Bundesgesetz: Meldegesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Meldepflicht.
§ 1. (1) Wer im Gebiet der Republik Österreich
wo immer länger als 48 Stunden Unterkunft
nimmt, ist nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzumelden. Personen, die gleichzeitig
mehrere Unterkünfte im Bundesgebiet
haben, unterliegen hinsichtlich jeder Unterkunft
der Meldepflicht.
(2) Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb
(Gasthof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei
einer Person, die nach Art solcher Betriebe Gäste
beherbergt, gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ist
ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer anzumelden.
(3) Personen, die unentgeltlich Unterkunft
nehmen, sind unter der Voraussetzung, daß sie
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anderswo bereits gemeldet sind, nur dann anzumelden,
wenn die Unterkunftsdauer zwei
Wochen übersteigt.
(4) Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten
nächtigen, sind Unterkunftsnehmern gleichzuhalten.
Sie sind jedoch nur dann anzumelden, wenn
sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als zwei
Wochen verbleiben.
(5) Wer seine Unterkunft aufgibt, ist nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzumelden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung
des Aufenthaltes ist nicht als Aufgabe der Unterkunft
anzusehen.
Ausnahmen von der Meldung.
§ 2. Von der Meldung sind ausgenommen
1. Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo
bereits gemeldet sind;
2. Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen,
Jugendheimen oder Jugendherbergen,
Sport- oder Erholungsheimen, die vom Bund,
einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes geführt
werden, oder in alpinen Schutzhütten Unterkunft
nehmen, sofern in diesen Unterkunftsstätten
nach den Bestimmungen des § 15 Fremdenbücher
geführt werden. Unter dieser Voraussetzung
kann der Landeshauptmann die
gleiche Ausnahme mit Bescheid auch für ähnliche
Unterkunftsstätten, Berggasthöfe und beaufsichtigte
Campingplätze verfügen, wenn die besonderen
Verhältnisse dies im einzelnen Fall gerechtfertigt
erscheinen lassen.
Meldepflichtige Personen.
§ 3. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber,
mangels eines solchen den Unterkunftsnehmer.
Unterläßt der Unterkunftsgeber
die ihm obliegende Meldung, hat der Unterkunftsnehmer,
sobald er hievon Kenntnis erlangt,
unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes,
an dessen Stelle die Meldung zu erstatten.
(2) Unterkunftsgeber ist, wer einer Person, aus
welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.
Meldebehörden.
§ 4. Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
die Gemeinden, für Orte, die zum Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden gehören,
diese Behörden berufen.
Vornahme der An- und Abmeldungen.
§ 5. (1) Zur Meldung sind, von den in den
Abs. 2 und 3 geregelten Fällen abgesehen, Meldezettel
zu verwenden.
(2) Die Insassen von Gefangenenhäusern, Strafanstalten,
Arbeitshäusern und ähnlichen Anstalten
sind mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel)
zu melden.
(3) Teilnehmer geschlossener Reisegesellschaften
und Angehörige geschlossener Gruppen können
mittels einer Liste gemeldet werden, wenn sie in
derselben Unterkunftsstätte nicht länger als eine
Woche gemeinsam Unterkunft nehmen. In dieser
Liste sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit, der ständige
Wohnort und das Ausweisdokument der einzelnen
anzumeldenden Personen anzuführen. Der
Leiter der Reisegesellschaft oder Gruppe ist an
erster Stelle einzutragen. In der Liste sind auch
die Unterkunftsstätte, der Tag der Ankunft und
der Abreise sowie der voraussichtliche Ort der
nächsten Unterkunft anzugeben. Die Liste ist,
sofern nur österreichische Staatsbürger darin eingetragen
sind, einfach, andernfalls doppelt auszufertigen
und von dem Leiter der Reisegesellschaft
oder Gruppe und dem Unterkunftsgeber
zu unterschreiben. Die Vorlage der Liste an die
Meldebehörde hat innerhalb von 24 Stunden
nach dem Beziehen der Unterkunft zu erfolgen
und bewirkt zugleich die An- und Abmeldung.
§ 6. (1) Zur Meldung von Personen, die für
länger als zwei Monate Unterkunft nehmen, sind
Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1, zur
Meldung von Personen, die für kürzere Zeit Unterkunft
nehmen, solche nach dem Muster der
Anlage 2 zu verwenden.
(2) Für jede anzumeldende Person ist ein gesonderter
Meldezettel auszufüllen.
(3) In Meldezetteln nach dem Muster der Anlage
1 können Kinder unter 21 Jahren, in Meldezetteln
nach dem Muster der Anlage 2 Kinder
ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, die gemeinsam
mit einem Elternteil Unterkunft nehmen
und gleichzeitig mit diesem zur Anmeldung gelangen,
miteingetragen werden, sofern sie den
gleichen Familiennamen führen und die gleiche
Staatsangehörigkeit haben. Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch Ehegatten, die gemeinsam
Unterkunft nehmen und gleichzeitig
angemeldet werden, auf einem Meldezettel eingetragen
werden.
(4) Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil
mittels eines Meldezettels nach dem Muster
der Anlage 1 gemeldet sind, sind innerhalb angemessener
Frist gesondert anzumelden, wenn
sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7. (1) Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer
oder nach dessen Angaben vollständig
und genau auszufüllen.
(2) Die Richtigkeit der im Meldezettel gemachten
Angaben ist vom Unterkunftsnehmer
durch seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Die Unterschrift von Personen unter
14 Jahren oder Vollentmündigten ist, wenn sie
sich in der Obhut ihres gesetzlichen Vertreters,
einer Aufsichtsperson oder einer Pflegeperson befinden,
durch deren Unterschrift, andernfalls
durch die des Unterkunftsgebers zu ersetzen. An
die Stelle der Unterschrift von schreibunkundigen
oder durch ein körperliches oder geistiges
Gebrechen behinderten Personen hat die Unterschrift
des Unterkunftsgebers zu treten. Bei gemeinsamer
Anmeldung mehrerer Personen nach
§ 6 Abs. 3 genügt die Unterschrift des Elternteiles
beziehungsweise eines der Ehegatten.
(3) Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer
und, sofern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber
ist, auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen.
Bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben
ist nur die Mitunterfertigung
durch den Betriebsinhaber erforderlich. Diese
Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich,
daß die zur Anmeldung gelangende Person
die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die zur
Mitunterfertigung verpflichteten Personen können
die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund
zur Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig
bezogen worden ist.
§ 8. (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung
durch Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an
die für den Unterkunftsort zuständige Meldebehörde
vorzunehmen.
(2) Auf Verlangen der Meldebehörde hat der
Unterkunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit
der im Meldezettel enthaltenen Angaben
durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe
der örtlichen Verhältnisse durch Verordnung
zu bestimmen, in wieviel Ausfertigungen
die Meldezettel vorzulegen sind. Die Anzahl der
Ausfertigungen hat höchstens vier zu betragen.
(2) Die Meldebehörde hat von einer der vorgelegten
Ausfertigungen den Meldezettel-Abschnitt
abzutrennen und, mit einer Bestätigung
über die vollzogene Anmeldung versehen, dem
Meldepflichtigen auszufolgen. Der Meldepflichtige
hat diesen Abschnitt auf Verlangen dem
Unterkunftsnehmer bis zu dessen Abmeldung
zur Verwahrung zu überlassen.
§ 10. Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige
der Meldebehörde den Meldezettel-Abschnitt
vorzulegen, der ihm bei der Anmeldung ausgefolgt
worden ist. Hiebei ist der Tag der Aufgabe
der Unterkunft und der voraussichtliche
Ort der nächsten Unterkunft des Abzumeldenden
anzugeben. Der Abzumeldende hat dem
Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu
machen.
§ 11. (1) Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb
von drei Tagen, bei den im § 1 Abs. 3
und 4 angeführten Personen jedoch innerhalb
von 15 Tagen nach dem Beziehen der Unterkunft,
jedenfalls aber vor Aufgabe der Unterkunft
vorzunehmen. Die im § 1 Abs. 2 angeführten
Unterkunftsnehmer sind spätestens am
Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden.
(2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten
Tage vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe
der Unterkunft vorzunehmen.
(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern,
verlängern sich die in den Abs. 1 und 2
vorgesehenen Fristen für einzelne Gemeinden
oder Teile von Gemeinden um höchstens drei
Tage. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
diese Gemeinden und Gemeindeteile zu
bezeichnen und die für sie geltenden Fristen festzustellen.
(4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der
Anmeldung erfolgen, wenn hiebei die für die
An- und Abmeldung vorgesehenen Fristen gewahrt
werden.
§ 12. (1) Tritt nach der Anmeldung einer Person
eine Änderung hinsichtlich ihres Namens
oder ihrer Staatsangehörigkeit ein, ist die Person
innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der
Änderung abzumelden und neu anzumelden. Der
Unterkunftsnehmer hat den Meldepflichtigen von
der eingetretenen Änderung in Kenntnis zu
setzen.
(2) Verlängert eine Person, die mit einem
Meldezettel nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet
worden ist, die Dauer ihrer Unterkunft
über zwei Monate, so ist sie innerhalb angemessener
Frist abzumelden und mit einem Meldezettel
nach dem Muster der Anlage 1 neu anzumelden.
§ 13. (1) Anmeldungen und Abmeldungen können
von Amts wegen erfolgen, wenn sie von den
Meldepflichtigen nicht vorgenommen werden.
(2) Ebenso können offenkundig unrichtige oder
unvollständige Angaben im Meldezettel von
Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
(3) Verstorbene Personen sind von den Meldebehörden
auf Grund der Mitteilungen der Standesbeamten
von Amts wegen abzumelden. Der
Unterkunftsgeber ist zu ihrer Abmeldung nicht
verpflichtet.
§ 14. Betraut der Eigentümer eines Hauses
eine hiezu geeignete Person mit der Erfüllung
der ihm als Hauseigentümer oder als Unterkunftsgeber
nach diesem Bundesgesetz obliegenden
Pflichten, gehen diese Pflichten auf die betreffende
Person über. Das gleiche gilt, wenn der
Inhaber eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes
einen Stellvertreter (§ 19 der Gewerbeordnung)
bestellt.
Fremdenbücher.
§ 15. (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe
haben Fremdenbücher zu führen.
An Stelle des Fremdenbuches kann auch eine
Kartei verwendet werden, wenn neben dieser ein
fortlaufendes Namensverzeichnis geführt wird.
Die Fremdenbücher und Namensverzeichnisse
müssen gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen und von der Meldebehörde gesiegelt
sein. In den Fremdenbüchern und Karteikarten
sind der Vor- und Familienname, das
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der ständige
Wohnort sowie der Tag der Ankunft eines
jeden anzumeldenden Gastes einzutragen. Die
Eintragungen in den Fremdenbüchern, Namensverzeichnissen
und Karteikarten sind innerhalb
von 24 Stunden nach der Ankunft vorzunehmen.
Innerhalb von 24 Stunden nach Aufgabe der
Unterkunft sind der Tag der Abreise und der
voraussichtliche Ort der nächsten Unterkunft
des Gastes zu vermerken.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für nichtgewerbliche Unterkunftsstätten,
sofern sie zur Beherbergung von mehr
als zehn Personen eingerichtet sind, wie nichtgewerbliche
Männerheime, Kinder- und Schülerheime,
Jugendheime, Jugendherbergen, Sportheime,
bewirtschaftete Schutzhütten, beaufsichtigte
Campingplätze u. dgl. Die Führung des
Fremdenbuches obliegt demjenigen, der die Unterkunftsstätte
leitet oder beaufsichtigt. In nichtbewirtschafteten
Schutzhütten hat der Eigentümer
ohne Rücksicht auf den Fassungsraum ein
Fremdenbuch aufzulegen.
(3) Krankenanstalten sind von der Verpflichtung
zur Führung von Fremdenbüchern ausgenommen.
(4) In Unterkunftsstätten, deren Gäste nach
§ 2 Z. 2 von der Meldung ausgenommen sind,
ist die Person, die das Fremdenbuch führt, für
die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich;
sie kann von den Unterkunftsnehmern die Vorlage
geeigneter Dokumente verlangen. In nichtbewirtschafteten
Schutzhütten ist der Unterkunftsnehmer
selbst verpflichtet, die Eintragung
in das Fremdenbuch sogleich nach dem Beziehen
der Unterkunft vollständig und wahrheitsgemäß
vorzunehmen.
(5) Die Fremdenbücher, Namensverzeichnisse
und Karteikarten sind durch fünf Jahre, vom
Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Den Organen der Meldebehörde ist
auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen
Einsicht zu gewähren.
Meldebestätigungen und Meldeauskünfte.
§ 16. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der
in ihrem Melderegister gesammelten Meldezettel
auf Verlangen Meldsbestätigungen und Meldeauskünfte
zu erteilen.
(2) In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden,
seit wann der Einschreiter in seiner
Unterkunft gemeldet ist. Auf begründetes Verlangen
sind Meldebestätigungen auch über frühere
Unterkünfte des Einschreiters und andere
ihn betreffende Eintragungen zu erteilen.
(3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung
zu beschränken, ob und, zutreffendenfalls,
wo und seit wann eine vom Einschreiter verschiedene
Person innerhalb des Wirkungsbereiches
der Meldebehörde gemeldet ist.
(4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3
kann mit Bescheid verweigert werden, wenn die
Behörde gegen die Auskunftserteilung begründete
Bedenken hat.
Allgemeine oder teilweise Neuanmeldungen.
§ 17. Die Meldebehörden sind berechtigt,
innerhalb ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung
eine allgemeine oder teilweise Neuanmeldung
anzuordnen, wenn ihr Melderegister
zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden
oder unbrauchbar geworden ist und auf andere
Weise nicht wiederhergestellt werden kann.
Strafbestimmungen.
§ 18. Übertretungen der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund desselben
ergangenen Verordnungen und Verfügungen werden,
sofern nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer
Tatbestand vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
von diesen mit Geld bis zu 300 S
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bei erschwerenden
Umständen mit Geld bis zu 3000 S
oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld-
und Arreststrafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 19. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1946,
angekündigten Bundesverfassungsgesetzes stehen
die nach § 2 Z. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 3
dem Landeshauptmann eingeräumten Befugnisse
der Sicherheitsdirektion zu.
§ 20. Meldungen, die auf Grund des § 1 des
Meldegesetzes, StGBl. Nr. 163/1945, erstattet
worden sind, gelten als Meldungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf
eines Monates nach seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert das Meldegesetz, StGBl.
Nr. 163/1945, seine Wirksamkeit.
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres,
hinsichtlich des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Justiz betraut.