175. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141,
über die Änderung einiger Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl.
Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen
Sozialversicherungsrecht, der 2. Novelle
zum Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1949, der 3. Novelle zum Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 114/
1949, der 4. Novelle zum Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 93/1950, und der
5. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1951, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 36 Abs. 4 erster Satz sind nach dem
Worte „Versicherungsanstalten" die Worte „und
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten"
einzufügen. Der zweite Satz hat
zu lauten: „Dieser kann gegen Beschlüsse, die
die staatsfinanziellen Interessen berühren, bei der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
jedoch nur gegen Beschlüsse, die die
Verwendung des Zuschlages zum Dienstgeberanteil
am Versicherungsbeitrag (§ 84 Abs. 1) betreffen,
Einspruch mit aufschiebender Wirkung
erheben."
2. Dem § 61 Abs. 1 Z. 2 ist nach Ersatz des
Schlußpunktes durch einen Strichpunkt anzufügen
„eine solche Verordnung kann auch mit
Rückwirkung, jedoch nicht über den 5. Mai 1950
zurück, erlassen werden."
3. Nach § 68 ist ein § 68 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 68 a. Die Festsetzung der durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung obliegt dem Vorstand
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
und bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."
4. § 79 hat zu lauten
„(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung werden durch Beiträge nach
den folgenden Bestimmungen aufgebracht.
(2) Die Beiträge
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Sinne des § 3 Z. 1 des Grundsteuergesetzes,
b) von Grundstücken im Sinne des § 3 Z. 2
des Grundsteuergesetzes, soweit es sich um
unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig
land- und. forstwirtschaftlich genutzt
werden,
sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zu
entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in
lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke
der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich
der in lit. b angeführten Grundstücke
bildet die Beitragsgrundlage nicht der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag,
sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach
den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergäbe,
wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
bewertet worden wäre. Die Höhe des
Hundertsatzes wird durch die Satzung der Anstalt
festgesetzt.
(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlich
zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,
Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen
Bestimmungen. Die Beiträge sind von
dem Grundstückeigentümer zu bezahlen. Für
Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst
bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie
bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge
verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet
sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes
in der jeweils geltenden Fassung. Eine
allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch
bei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.
(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,
die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der
Beiträge entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen.
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(5) Auf der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
unterliegende Arbeit(Dienst)nehmer von
Betrieben, die nicht unter Abs. 2 fallen, sind bezüglich
der Höhe, Einziehung und Abfuhr der
Beiträge die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 bis 6
entsprechend anzuwenden.
(6) Für der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
unterliegende Personen, für die der Beitrag
weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 5 ermittelt
werden kann, bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung der Anstalt,
inwieweit und von wem Beiträge zu entrichten
sind. Die Höhe der Beiträge und deren
Einziehung wird in der Satzung der Anstalt geregelt.
(7) Zur Tragung der Beiträge dürfen die versicherten
Arbeit(Dienst)nehmer von den Arbeit(Dienst)gebern
nicht herangezogen werden.
(8) Die entgegenstehenden bisherigen reichsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere die §§ 989
bis 1028 a der Reichsversicherungsordnung,
werden außer Kraft gesetzt."
5. Im § 84 Abs. 1 sind nach dem fünften Satz
folgende Bestimmungen einzufügen
„Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung
von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung
einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag in der
Höhe von 0'5 v. H. der Bemessungsgrundlage
zu entrichten."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) hinsichtlich des Art. I Z. 1 und 5 mit
1. Juni 1951,
b) hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3 mit dem
auf die Kundmachung folgenden Tag und
c) hinsichtlich des Art. I Z. 4 mit 1. Jänner
1951.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.