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175_1951 AT

175. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141,

über die Änderung einiger Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen

Sozialversicherungsrecht, der 2. Novelle

zum Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1949, der 3. Novelle zum Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 114/

1949, der 4. Novelle zum Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 93/1950, und der

5. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1951, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 36 Abs. 4 erster Satz sind nach dem

Worte „Versicherungsanstalten" die Worte „und

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten"

einzufügen. Der zweite Satz hat

zu lauten: „Dieser kann gegen Beschlüsse, die

die staatsfinanziellen Interessen berühren, bei der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

jedoch nur gegen Beschlüsse, die die

Verwendung des Zuschlages zum Dienstgeberanteil

am Versicherungsbeitrag (§ 84 Abs. 1) betreffen,

Einspruch mit aufschiebender Wirkung

erheben."

2. Dem § 61 Abs. 1 Z. 2 ist nach Ersatz des

Schlußpunktes durch einen Strichpunkt anzufügen

„eine solche Verordnung kann auch mit

Rückwirkung, jedoch nicht über den 5. Mai 1950

zurück, erlassen werden."

3. Nach § 68 ist ein § 68 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 68 a. Die Festsetzung der durchschnittlichen

Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen

Unfallversicherung obliegt dem Vorstand

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

und bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."

4. § 79 hat zu lauten

„(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche

Unfallversicherung werden durch Beiträge nach

den folgenden Bestimmungen aufgebracht.

(2) Die Beiträge

a) von allen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben im Sinne des § 3 Z. 1 des Grundsteuergesetzes,

b) von Grundstücken im Sinne des § 3 Z. 2

des Grundsteuergesetzes, soweit es sich um

unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig

land- und. forstwirtschaftlich genutzt

werden,

sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zu

entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in

lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke

der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich

der in lit. b angeführten Grundstücke

bildet die Beitragsgrundlage nicht der für

Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag,

sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach

den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergäbe,

wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches

Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

bewertet worden wäre. Die Höhe des

Hundertsatzes wird durch die Satzung der Anstalt

festgesetzt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlich

zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,

Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen

Bestimmungen. Die Beiträge sind von

dem Grundstückeigentümer zu bezahlen. Für

Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst

bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie

bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge

verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet

sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes

in der jeweils geltenden Fassung. Eine

allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch

bei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,

die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der

Beiträge entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen.

Das Nähere bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(5) Auf der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

unterliegende Arbeit(Dienst)nehmer von

Betrieben, die nicht unter Abs. 2 fallen, sind bezüglich

der Höhe, Einziehung und Abfuhr der

Beiträge die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 bis 6

entsprechend anzuwenden.

(6) Für der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

unterliegende Personen, für die der Beitrag

weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 5 ermittelt

werden kann, bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung der Anstalt,

inwieweit und von wem Beiträge zu entrichten

sind. Die Höhe der Beiträge und deren

Einziehung wird in der Satzung der Anstalt geregelt.

(7) Zur Tragung der Beiträge dürfen die versicherten

Arbeit(Dienst)nehmer von den Arbeit(Dienst)gebern

nicht herangezogen werden.

(8) Die entgegenstehenden bisherigen reichsrechtlichen

Vorschriften, insbesondere die §§ 989

bis 1028 a der Reichsversicherungsordnung,

werden außer Kraft gesetzt."

5. Im § 84 Abs. 1 sind nach dem fünften Satz

folgende Bestimmungen einzufügen

„Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung

von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung

einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag in der

Höhe von 0'5 v. H. der Bemessungsgrundlage

zu entrichten."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) hinsichtlich des Art. I Z. 1 und 5 mit

1. Juni 1951,

b) hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3 mit dem

auf die Kundmachung folgenden Tag und

c) hinsichtlich des Art. I Z. 4 mit 1. Jänner

1951.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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