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175. Bundesgesetz: Herabsetzung des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen nach dem Besatzungskostendeckungsgesetz 1950 und betreffend Einführung eines Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Herabsetzung des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen nach dem Besatzungskostendeckungsgesetz 1950 und betreffend Einführung eines Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

auf Grund des Bundesgesetzes vom

8. März 1950, BGBl. Nr. 99, wird auf 15 v. H.

herabgesetzt.

Artikel II.

§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem

durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,

BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

zufließen, wird ein Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen eingehoben.

(2) Den Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom

Einkommen haben alle natürlichen und juristischen

Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer

und der Körperschaftsteuer

unterliegen.

§ 3. (1) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen beträgt

1. Für natürliche Personen 5 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen

Einkommensteuer,

2. für juristische Personen 5 v. H. der Körperschaftsteuer.

(2) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom

Einkommen wird im Steuerbescheid über die

Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils

für ein Kalenderjahr festgesetzt.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben, so ist der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen vom Dienstgeber

zusammen mit der Lohnsteuer, bei den

übrigen Arten der im Abzugswege eingehobenen

Einkommensteuer von dem zum Abzug Verpflichteten

einzuheben und abzuführen.

§ 4. Vor der Festsetzung des Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen sind

Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen

betragen 5 v. H. der jeweiligen

Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlung.

§ 5. Die Vorschriften über die Veranlagung

und Einhebung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer

und über die Erhebung der

Einkommensteuer im Abzugswege sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. (1) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen darf auf den Dienstgeber nicht

überwälzt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen

sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig

durch den Dienstgeber geleistete Zahlungen

können innerhalb der im § 1479 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten

Verjährungsfrist zurückgefordert werden.

(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen

Einkommens zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

darf der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen weder bei den

einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag

der Einkünfte abgezogen werden.

§ 7. Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen wird für den im § 2 Abs. 1

genannten Zweck von den Finanzämtern eingehoben.

Die eingehobenen Beiträge sind jeweils

vierteljährlich an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

abzuführen.

Artikel III.

§ 8. (1) Die Erhebung der Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge

nach Artikel II erfolgt erstmalig

für das Kalenderjahr 1950, und zwar gemeinsam

mit den nach Artikel I ermäßigten Besatzungskostenbeiträgen

vom Einkommen, ohne daß es

einer gesonderten Festsetzung der Vorauszahlungen

oder einer besonderen Kenntlichmachung

der im Abzugswege eingehobenen .

Wohnhaus - Wiederaufbaubeiträge bedarf. An

Stelle der vorgesehenen gesonderten Erfassung

und Abführung (§ 7) der für das Kalenderjahr

1950 eingehobenen Beiträge tritt die Verpflichtung

des Bundes, ein Viertel des in der Zeit

zwischen 1. Juli 1950 und 30. Juni 1951 tatsächlich

erzielten Aufkommens an Wohnhaus-

Wiederaufbaubeiträgen und an Besatzungskostenbeiträgen

vom Einkommen, gleichgültig,

ob es sich hiebei um Besatzungskostenbeiträge

für das Kalenderjahr 1949 oder für das Kalenderjahr

1950 handelt, in vier Teilbeträgen am

1. November 1950, am 1. Februar, 1. Mai und

am 1. August 1951 an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

abzuführen.

(2) Die gesonderte Einhebung der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeiträge für das Kalenderjahr 1951

erfolgt bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit erstmalig im Anschluß an den im § 3

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1950,

BGBl. Nr. 99, festgesetzten Entrichtungszeitraum.

Ebenso sind die für den Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag für das Kalenderjahr 1951

zu entrichtenden Vorauszahlungen erstmalig im

Anschluß an die im § 5 Abs. 2 lit. a und b des

Besatzungskostendeckungsgesetzes 1950 festgesetzten

Termine zu entrichten. Diese Termine

bleiben auch für die in den künftigen Kalenderjahren

zu entrichtenden Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge

in Geltung. Die Einhebung des

Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege

bei Einkünften, die nicht der Lohnsteuer

unterliegen, hat für alle Kapitalerträge und

sonstige Vergütungen zu erfolgen, die nach dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem

Beitragspflichtigen zufließen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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