175. Bundesgesetz: Herabsetzung des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen nach dem Besatzungskostendeckungsgesetz 1950 und betreffend Einführung eines Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
auf Grund des Bundesgesetzes vom
8. März 1950, BGBl. Nr. 99, wird auf 15 v. H.
herabgesetzt.
Artikel II.
§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem
durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,
BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zufließen, wird ein Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen eingehoben.
(2) Den Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom
Einkommen haben alle natürlichen und juristischen
Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer
unterliegen.
§ 3. (1) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen beträgt
1. Für natürliche Personen 5 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen
Einkommensteuer,
2. für juristische Personen 5 v. H. der Körperschaftsteuer.
(2) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom
Einkommen wird im Steuerbescheid über die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils
für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben, so ist der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen vom Dienstgeber
zusammen mit der Lohnsteuer, bei den
übrigen Arten der im Abzugswege eingehobenen
Einkommensteuer von dem zum Abzug Verpflichteten
einzuheben und abzuführen.
§ 4. Vor der Festsetzung des Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen sind
Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen
betragen 5 v. H. der jeweiligen
Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlung.
§ 5. Die Vorschriften über die Veranlagung
und Einhebung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und über die Erhebung der
Einkommensteuer im Abzugswege sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. (1) Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen darf auf den Dienstgeber nicht
überwälzt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen
sind rechtsunwirksam. Verbotswidrig
durch den Dienstgeber geleistete Zahlungen
können innerhalb der im § 1479 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten
Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
darf der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen weder bei den
einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden.
§ 7. Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen wird für den im § 2 Abs. 1
genannten Zweck von den Finanzämtern eingehoben.
Die eingehobenen Beiträge sind jeweils
vierteljährlich an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
abzuführen.
Artikel III.
§ 8. (1) Die Erhebung der Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge
nach Artikel II erfolgt erstmalig
für das Kalenderjahr 1950, und zwar gemeinsam
mit den nach Artikel I ermäßigten Besatzungskostenbeiträgen
vom Einkommen, ohne daß es
einer gesonderten Festsetzung der Vorauszahlungen
oder einer besonderen Kenntlichmachung
der im Abzugswege eingehobenen .
Wohnhaus - Wiederaufbaubeiträge bedarf. An
Stelle der vorgesehenen gesonderten Erfassung
und Abführung (§ 7) der für das Kalenderjahr
1950 eingehobenen Beiträge tritt die Verpflichtung
des Bundes, ein Viertel des in der Zeit
zwischen 1. Juli 1950 und 30. Juni 1951 tatsächlich
erzielten Aufkommens an Wohnhaus-
Wiederaufbaubeiträgen und an Besatzungskostenbeiträgen
vom Einkommen, gleichgültig,
ob es sich hiebei um Besatzungskostenbeiträge
für das Kalenderjahr 1949 oder für das Kalenderjahr
1950 handelt, in vier Teilbeträgen am
1. November 1950, am 1. Februar, 1. Mai und
am 1. August 1951 an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
abzuführen.
(2) Die gesonderte Einhebung der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeiträge für das Kalenderjahr 1951
erfolgt bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit erstmalig im Anschluß an den im § 3
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1950,
BGBl. Nr. 99, festgesetzten Entrichtungszeitraum.
Ebenso sind die für den Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag für das Kalenderjahr 1951
zu entrichtenden Vorauszahlungen erstmalig im
Anschluß an die im § 5 Abs. 2 lit. a und b des
Besatzungskostendeckungsgesetzes 1950 festgesetzten
Termine zu entrichten. Diese Termine
bleiben auch für die in den künftigen Kalenderjahren
zu entrichtenden Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge
in Geltung. Die Einhebung des
Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege
bei Einkünften, die nicht der Lohnsteuer
unterliegen, hat für alle Kapitalerträge und
sonstige Vergütungen zu erfolgen, die nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem
Beitragspflichtigen zufließen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.