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175_1949 AT

175. Bundesgesetz: Knappschaftliches Zusatzrentengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Knappschaftliches Zusatzrentengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zu den Knappschaftsvollrenten, Witwenvollrenten

und Waisenrenten aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung werden Zusatzrenten

gewährt.

§ 2. (1) Die Zusatzrente hat folgende Höhe

(2) Die Zusatzrenten unterliegen als feste Beträge

den Erhöhungen, die gesetzlich für die Zeit

nach dem 31. Mai 1949 auf dem Gebiete der

Sozialversicherung festgesetzt werden.

§ 3. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

sowie auf Grund früherer Vorschrift gewährten

Zusatzrenten sind in den Rentenaufwand nach

§ 85, Abs. (3), lit. b, des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 142/1947, in

der Fassung der 3. Novelle zu diesem Gesetz,

B.G.Bl. Nr. 114/1949, einzubeziehen.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Juli 1949 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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