175. Bundesgesetz: Knappschaftliches Zusatzrentengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zu den Knappschaftsvollrenten, Witwenvollrenten
und Waisenrenten aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden Zusatzrenten
gewährt.
§ 2. (1) Die Zusatzrente hat folgende Höhe
(2) Die Zusatzrenten unterliegen als feste Beträge
den Erhöhungen, die gesetzlich für die Zeit
nach dem 31. Mai 1949 auf dem Gebiete der
Sozialversicherung festgesetzt werden.
§ 3. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie auf Grund früherer Vorschrift gewährten
Zusatzrenten sind in den Rentenaufwand nach
§ 85, Abs. (3), lit. b, des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 142/1947, in
der Fassung der 3. Novelle zu diesem Gesetz,
B.G.Bl. Nr. 114/1949, einzubeziehen.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Juli 1949 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.