175. Bundesgesetz: Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die im Gebiete der Republik Österreich
befindlichen. Kriegsgräber werden dauernd erhalten.
Die Sorge für die würdige und geziemende
Erhaltung dieser Gräber obliegt; in Ergänzung
einer Pflege von anderer Seite dem Bund.
§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes,
in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die
Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu
erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die
der Instandhaltung der Gräber dienen.
(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last,
die allen öffentlichen und privaten Rechten im
Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch
nicht bedarf.
§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere
wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an
anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die
sterblichen Überreste gesichert ist, können
Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge
über eine Beanspruchung von Grundstücken für
Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre
Gültigkeit.
§ 5. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für die Kriegsgräber des ersten Weltkrieges
sowie jene Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges,
die nicht schon unter die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, B.G.Bl.
Nr. 176, fallen.
§ 6. Kriegsgräber im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) die Gräber aller nach dem 28. Juli 1914
im Bundesgebiet beerdigten Personen, die
im Zeitpunkte ihres Todes entweder Angehörige
der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie,
eines ihr im Weltkrieg verbündeten
oder eines feindlichen Staates waren oder
zum Gefolge eines dieser Streitkräfte gehörten;
b) die Gräber aller nach dem 1. September 1939
im Bundesgebiet beerdigten Personen, die
im Zeitpunkt ihres Todes entweder Angehörige
der Streitkräfte der am Krieg beteiligten
Staaten waren oder zu deren Gefolge
gehörten;
c) die Gräber jener Personen, welche als
Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte
oder als sonstige Kriegsteilnehmer oder
Opfer dieser Kriege nach den angeführten
Zeitpunkten im Bundesgebiete bestattet
wurden.
§ 7. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten alle den gleichen Gegenstand
regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches,
insbesondere die Verordnung über die Einführung
des Kriegsgräberfürsorgerechts in der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom
10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. I
S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/
1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber
aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember
1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 I S. 25) sowie
die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber
aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember
1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer
Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.