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175_1948 AT

175. Bundesgesetz: Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Bundesgesetz: Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die im Gebiete der Republik Österreich

befindlichen. Kriegsgräber werden dauernd erhalten.

Die Sorge für die würdige und geziemende

Erhaltung dieser Gräber obliegt; in Ergänzung

einer Pflege von anderer Seite dem Bund.

§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes,

in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die

Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu

erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die

der Instandhaltung der Gräber dienen.

(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last,

die allen öffentlichen und privaten Rechten im

Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch

nicht bedarf.

§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere

wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an

anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die

sterblichen Überreste gesichert ist, können

Kriegsgräber verlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium

für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge

über eine Beanspruchung von Grundstücken für

Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre

Gültigkeit.

§ 5. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für die Kriegsgräber des ersten Weltkrieges

sowie jene Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges,

die nicht schon unter die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, B.G.Bl.

Nr. 176, fallen.

§ 6. Kriegsgräber im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) die Gräber aller nach dem 28. Juli 1914

im Bundesgebiet beerdigten Personen, die

im Zeitpunkte ihres Todes entweder Angehörige

der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie,

eines ihr im Weltkrieg verbündeten

oder eines feindlichen Staates waren oder

zum Gefolge eines dieser Streitkräfte gehörten;

b) die Gräber aller nach dem 1. September 1939

im Bundesgebiet beerdigten Personen, die

im Zeitpunkt ihres Todes entweder Angehörige

der Streitkräfte der am Krieg beteiligten

Staaten waren oder zu deren Gefolge

gehörten;

c) die Gräber jener Personen, welche als

Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte

oder als sonstige Kriegsteilnehmer oder

Opfer dieser Kriege nach den angeführten

Zeitpunkten im Bundesgebiete bestattet

wurden.

§ 7. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten alle den gleichen Gegenstand

regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches,

insbesondere die Verordnung über die Einführung

des Kriegsgräberfürsorgerechts in der

Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom

10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. I

S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/

1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber

aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember

1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 I S. 25) sowie

die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber

aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember

1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer

Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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