Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175_1945 AT

175. Verordnung: Gerichtseinteilung für das Burgenland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 175. Verordnung: Gerichtseinteilung für das Burgenland.

Gemäß § 80, Abs. (2), des Gesetzes vom

20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94, über die Überleitung

der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung

der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz

— Behörden-ÜG.) wird im Hinblick auf

die mit dem Verfassungsgesetz vom 29. August

1945, St. G. Bl. Nr. 143, ausgesprochene Wiedererrichtung

des Burgenlandes als selbständiges

Land der Republik Österreich verordnet

Die im Burgenland bestehenden Bezirksgerichte

Eisenstadt, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg,

Neusiedl am See, Ober-Pullendorf und

Oberwart werden dem Sprengel des Landesgerichtes

Wien und damit dem Sprengel des

Oberlandesgerichtes Wien zugewiesen.

Demnach wird die dem Gerichtshof I. Instanz

zustehende Gerichtsbarkeit für die angeführten

Gerichtsbezirke ausgeübt

In bürgerlichen Rechtssachen vom Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien, in Handelssachen

vom Handelsgericht Wien, in Strafsachen

vom Landesgericht für Strafsachen Wien und in

Jugendsachen vom Jugendgerichtshof Wien.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1945

in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →