174. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heimaturlauben
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, und des § 29 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung von Heimaturlauben, BGBl.
Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Ausdruck „einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört“ durch den Ausdruck
„gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet
wurde“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001
erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 343/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 536/1996) gebunden zu erachten.