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174_2001 AT

174. Verordnung: Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung – MeldeDS-VO

Auf Grund der §§ 16 und 16b MeldeG 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Artikels I des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt Datensicherheitsmaßnahmen beim Verwenden von Daten zum

Aufbau und Betrieb bis zur Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz

1991) durch die Meldebehörden.

(2) Soweit Bürgermeister gemäß § 16b Abs. 6 Meldegesetz 1991, in der Fassung des Art. I des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001, für Meldebehörden tätig werden, gilt diese Verordnung für sie, wie

für die Meldebehörden.

Zugriffe auf Daten des Zentralen Melderegisters

§ 2. Jeglicher Zugriff der Meldebehörden auf die im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiteten

oder zu verarbeitenden Daten darf nur in Vollziehung des Meldegesetzes erfolgen.

Zugriffsberechtigte

§ 3. Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass Zugriff auf das ZMR nur eingeräumt wird, wenn die

Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,

und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Jede Meldebehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen

im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister

für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZMR zu erteilen, sofern der

Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZMR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht

selbst vergibt.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und

der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die

erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die

Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung in seinem Bereich festzulegen sowie die

Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu

schaffen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er

für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Benutzer

individuell zuzuweisen.

(3) Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu

führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

(4) Die Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der

Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift,

in der sämtliche für den Betrieb des ZMR erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen

anzuordnen sind, erlassen wird.

Entzug der Zugriffsberechtigung

§ 5. (1) Benutzer sind vom gemäß § 4 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für

immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen

verwenden.

(2) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der

weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

Zutritt zu Räumen

§ 6. (1) Die Meldebehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,

dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet,

grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr

stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch

Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist nach erfolgter Ausweisleistung

der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die

für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer

als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen – wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen – und dessen

Dokumentation sind von der Meldebehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 4 Abs. 3) zu treffen.

Technische Vorkehrungen

§ 7. (1) Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende,

Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung

oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern.

(2) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem Behördenbereich oder einer

Dienststelle entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.

(3) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach Eingabe einer Benutzerkennung

und eines Kennwortes möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach

Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.

(4) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR sind vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-

Zertifikate zu verwenden. Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale

Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-

Systemen kann mit einem Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der

Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet.

(5) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder

Abfrage der Daten des ZMR durch unberechtigte Zugriffe durch Benutzer oder Systeme zu verhindern.

Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und von

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben, ob die

Verwendung der Daten des ZMR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die

erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Private Dienstleister

§ 9. Bedient sich die Meldebehörde für den Datenverkehr zwischen dem örtlichen Melderegister

(§ 14 MeldeG) und dem Zentralen Melderegister eines privaten Dienstleisters, hat sie diesen zur

Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung

vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Mitteilungen an den Betreiber

§ 10. Die Meldebehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen

1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der

Änderungen gemäß § 5), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des

ZMR vom Betreiber übertragen wurde,

2. den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 9) oder

3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Dokumentation

§ 11. Es sind Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Betreibers zu führen, die die Zulässigkeit der

tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß nachvollziehbar

machen, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen.

BGBlPdf 174. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III

Nr. 164/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Bulgarien 3. März 1999

Estland 24. Jänner 2000

Liechtenstein 12. Juli 1999

Litauen 27. September 2000

Slowenien 29. Juli 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Liechtenstein

Vorbehalt

Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für

alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu

beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Erklärung

Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung

des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne

besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Slowenien

Vorbehalt

Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für

alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu

beschränken.

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