174. Verordnung: Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 16 und 16b MeldeG 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Artikels I des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Verordnung regelt Datensicherheitsmaßnahmen beim Verwenden von Daten zum
Aufbau und Betrieb bis zur Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz
1991) durch die Meldebehörden.
(2) Soweit Bürgermeister gemäß § 16b Abs. 6 Meldegesetz 1991, in der Fassung des Art. I des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001, für Meldebehörden tätig werden, gilt diese Verordnung für sie, wie
für die Meldebehörden.
Zugriffe auf Daten des Zentralen Melderegisters
§ 2. Jeglicher Zugriff der Meldebehörden auf die im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiteten
oder zu verarbeitenden Daten darf nur in Vollziehung des Meldegesetzes erfolgen.
Zugriffsberechtigte
§ 3. Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass Zugriff auf das ZMR nur eingeräumt wird, wenn die
Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Jede Meldebehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen
im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister
für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZMR zu erteilen, sofern der
Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZMR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht
selbst vergibt.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und
der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die
Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung in seinem Bereich festzulegen sowie die
Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu
schaffen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er
für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Benutzer
individuell zuzuweisen.
(3) Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu
führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
(4) Die Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der
Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift,
in der sämtliche für den Betrieb des ZMR erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen
anzuordnen sind, erlassen wird.
Entzug der Zugriffsberechtigung
§ 5. (1) Benutzer sind vom gemäß § 4 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für
immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen
verwenden.
(2) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der
weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
Zutritt zu Räumen
§ 6. (1) Die Meldebehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet,
grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr
stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch
Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist nach erfolgter Ausweisleistung
der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die
für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer
als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen – wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen – und dessen
Dokumentation sind von der Meldebehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 4 Abs. 3) zu treffen.
Technische Vorkehrungen
§ 7. (1) Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende,
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung
oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern.
(2) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem Behördenbereich oder einer
Dienststelle entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach Eingabe einer Benutzerkennung
und eines Kennwortes möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.
(4) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR sind vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-
Zertifikate zu verwenden. Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale
Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-
Systemen kann mit einem Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der
Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet.
(5) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder
Abfrage der Daten des ZMR durch unberechtigte Zugriffe durch Benutzer oder Systeme zu verhindern.
Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und von
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 8. Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben, ob die
Verwendung der Daten des ZMR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Private Dienstleister
§ 9. Bedient sich die Meldebehörde für den Datenverkehr zwischen dem örtlichen Melderegister
(§ 14 MeldeG) und dem Zentralen Melderegister eines privaten Dienstleisters, hat sie diesen zur
Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Mitteilungen an den Betreiber
§ 10. Die Meldebehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der
Änderungen gemäß § 5), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des
ZMR vom Betreiber übertragen wurde,
2. den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 9) oder
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Dokumentation
§ 11. Es sind Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Betreibers zu führen, die die Zulässigkeit der
tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß nachvollziehbar
machen, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III
Nr. 164/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Bulgarien 3. März 1999
Estland 24. Jänner 2000
Liechtenstein 12. Juli 1999
Litauen 27. September 2000
Slowenien 29. Juli 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Liechtenstein
Vorbehalt
Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für
alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu
beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Erklärung
Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung
des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne
besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Slowenien
Vorbehalt
Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für
alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu
beschränken.