174. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. Nr. 538/1974,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Slowakei 3. April 2000
Swasiland 16. November 1999
Tschad 12. August 1999
Tunesien 12. Mai 2000
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
Vorbehalt
Tunesien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 11 betreffend die Errichtung eines Organs zur
Unterstützung bei der Einbringung von Ansprüchen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit bei den
zuständigen Behörden oder des Art. 14, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zur
Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens vorsieht,
nicht gebunden.
Erklärung
Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Tunesien das Recht vor, unter den folgenden
Voraussetzungen, wie sie im bestehenden innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, einer Person die
tunesische Staatsbürgerschaft zu entziehen
1. Wenn diese einen Posten im öffentlichen Dienst eines fremden Staates oder in ausländischen
Streitkräften innehat und diesen länger als einen Monat beibehält, nachdem sie von der
tunesischen Regierung nachdrücklich aufgefordert wurde, diesen Posten aufzugeben, es sei denn,
es stellt sich heraus, dass dies ihr unmöglich war.
2. Wenn diese wegen einer Tat verurteilt wurde, die als Verbrechen oder strafbare Handlung gegen
die äußere oder innere Sicherheit des Staates gilt.
3. Wenn diese zum Vorteil eines fremden Staates Handlungen setzt, die mit ihrer Stellung als
tunesischer Staatsangehöriger unvereinbar und den Interessen Tunesiens abträglich sind.
4. Wenn diese in Tunesien oder im Ausland wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach tunesischem
Recht als Verbrechen gilt und eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich zieht.
5. Wenn diese verurteilt wurde, sich ihrer gesetzlichen Wehrpflicht entzogen zu haben.
6. Wenn sich nach Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises herausstellt, dass die betreffende
Person die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft
nicht erfüllt hat.
7. Wenn der Fremde eine falsche Erklärung abgegeben hat, betrügerische Mittel angewendet hat
oder wissentlich ein Dokument vorgelegt hat, das eine falsche oder unrichtige Aussage enthält,
um so die Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung des
Vereinigten Königreichs die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom
1. Juli 1997 erloschen.