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174_2000 AT

174. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. Nr. 538/1974,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Slowakei 3. April 2000

Swasiland 16. November 1999

Tschad 12. August 1999

Tunesien 12. Mai 2000

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

Vorbehalt

Tunesien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 11 betreffend die Errichtung eines Organs zur

Unterstützung bei der Einbringung von Ansprüchen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit bei den

zuständigen Behörden oder des Art. 14, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zur

Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens vorsieht,

nicht gebunden.

Erklärung

Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Tunesien das Recht vor, unter den folgenden

Voraussetzungen, wie sie im bestehenden innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, einer Person die

tunesische Staatsbürgerschaft zu entziehen

1. Wenn diese einen Posten im öffentlichen Dienst eines fremden Staates oder in ausländischen

Streitkräften innehat und diesen länger als einen Monat beibehält, nachdem sie von der

tunesischen Regierung nachdrücklich aufgefordert wurde, diesen Posten aufzugeben, es sei denn,

es stellt sich heraus, dass dies ihr unmöglich war.

2. Wenn diese wegen einer Tat verurteilt wurde, die als Verbrechen oder strafbare Handlung gegen

die äußere oder innere Sicherheit des Staates gilt.

3. Wenn diese zum Vorteil eines fremden Staates Handlungen setzt, die mit ihrer Stellung als

tunesischer Staatsangehöriger unvereinbar und den Interessen Tunesiens abträglich sind.

4. Wenn diese in Tunesien oder im Ausland wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach tunesischem

Recht als Verbrechen gilt und eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich zieht.

5. Wenn diese verurteilt wurde, sich ihrer gesetzlichen Wehrpflicht entzogen zu haben.

6. Wenn sich nach Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises herausstellt, dass die betreffende

Person die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft

nicht erfüllt hat.

7. Wenn der Fremde eine falsche Erklärung abgegeben hat, betrügerische Mittel angewendet hat

oder wissentlich ein Dokument vorgelegt hat, das eine falsche oder unrichtige Aussage enthält,

um so die Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung des

Vereinigten Königreichs die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom

1. Juli 1997 erloschen.

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