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174_1999 AT

174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (27. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 endet die Versicherung bei den in § 1 Abs. 1 Z 17 genannten

Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf

Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.“

2. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes,

BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung

und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des

Kindes;“

2a. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „gewährt“ der Ausdruck „ , soweit es sich jedoch um

einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension

auszahlt“ eingefügt.

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19

Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung

zu erfüllen.“

4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g

wird angefügt

„g) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen

für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte,

BGBl. I Nr. 138/1997;“

4a. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt,

die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2“; folgender Satz wird angefügt

„Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge

1. Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer

Betracht bleiben;

2. § 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im

§ 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.“

5. § 22 Abs. 5 lautet

„(5) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im

Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den

Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt,

zur Gänze allein zu tragen.“

6. Der bisherige § 22 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“.

7. Im § 26 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e

wird angefügt

„e) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen

für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte,

BGBl. I Nr. 138/1997;“

8. In der Überschrift zum Abschnitt VI des Ersten Teiles ist der Ausdruck „Melde- und Beitragsrecht“

durch den Ausdruck „Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht“ zu ersetzen.

9. § 30a samt Überschrift lautet

„Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17

und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden

Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,

Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,

Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,

Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.“

10. § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen

ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“

11. § 53 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt

„2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch

eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;

ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der

achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei

Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie

bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als

eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im

Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht

beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der

Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

12. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.“

13. Der bisherige Text des § 55a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt

„(2) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in

der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden

Versicherungsfall weiter leistungszuständig.

(3) Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen

Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit

zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG ist, und

einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der

zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit

Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 2), zu erbringen.

(4) Tritt im Falle des – gemäß § 84 anzuwendenden – § 134 Abs. 2 und 3 ASVG während der

Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit

ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen

Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den

Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der

Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung

nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.“

14. § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die

Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal

zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge

1. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“

15. Im § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der zweite Satz durch

folgende Sätze ersetzt

„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag

innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so

wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines

Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit

erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.“

16. § 75 samt Überschrift wird aufgehoben.

17. Im § 79 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ der Ausdruck „und wird frühestens mit dem Tag der

Entbindung ausbezahlt“ eingefügt.

18. Im § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles“ durch den

Ausdruck „im Monat der Entbindung“ ersetzt.

19. Im § 84 entfallen die Ausdrücke „Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,“

und „Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,“.

20. Im § 84 wird nach dem Ausdruck „Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,“ der Ausdruck „Dauer

der Krankenbehandlung gemäß § 134,“ eingefügt.

21. § 85 samt Überschrift lautet

„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage

für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel

erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat

nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“

21a. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw.

Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch den Ausdruck „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur

Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges

bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

22. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

23. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „und allfällige Teuerungszulagen“ durch den Ausdruck „allfällige

Teuerungszulagen und leistungsorientierte Zuschläge“ ersetzt.

24. Im § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im

Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.“

25. Im § 93 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 1

bis 3a“ ersetzt.

26. Im § 151a wird der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch den Ausdruck „Jahresbericht“ ersetzt.

27. Der Text des § 189 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 wird dem § 190 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 als Abs. 5 angefügt; § 189 Abs. 4 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 entfällt.

28. Die Überschrift zu § 191 lautet

„Schlußbestimmung zu Art. IX des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999“

29. Nach § 192 wird folgender § 193 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999 (27. Novelle)

§ 193. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1999 die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, 19 Abs. 1 Z 1 lit. f und g sowie

Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 2 und 3, 55 Abs. 4, 55a, 79 Abs. 1 und

3, 84 in der Fassung der Z 19, 90 Abs. 2 Z 2, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 23 sowie die

Überschrift zu § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;

2. mit 1. Jänner 2000 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 6 Abs. 4, 22 Abs. 5 und 6, 30a samt Überschrift, 84 in der

Fassung der Z 20, 85 samt Überschrift, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 22, Abs. 3a und 4 sowie

151a und die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 174/1999.

(2) § 75 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt abweichend von Abs. 1, daß

diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind

die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht

anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die Gebietskrankenkassen haben die für die

Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter abzuführen.“

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 tritt mit 1. August 1999

in Kraft.“

BGBlPdf 174. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Kreuzung Siemensstraße/Heinrich-von-Buol-

Gasse bei km 2,386 und bindet an der Kreuzung Siemensstraße/Julius-Ficker-Straße bei km 2,829

(alt)/2,92 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen im

Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 174. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffern 31 a) und 32 a)

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des

ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffern 31 a) und 32 a) (BGBl. Nr. 476/1993) ist durch

die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 211/1998 obsolet und

nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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