174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (27. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 endet die Versicherung bei den in § 1 Abs. 1 Z 17 genannten
Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf
Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.“
2. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes,
BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung
und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des
Kindes;“
2a. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „gewährt“ der Ausdruck „ , soweit es sich jedoch um
einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension
auszahlt“ eingefügt.
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19
Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung
zu erfüllen.“
4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g
wird angefügt
„g) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen
für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte,
BGBl. I Nr. 138/1997;“
4a. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt,
die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2“; folgender Satz wird angefügt
„Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
1. Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer
Betracht bleiben;
2. § 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im
§ 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.“
5. § 22 Abs. 5 lautet
„(5) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im
Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt,
zur Gänze allein zu tragen.“
6. Der bisherige § 22 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“.
7. Im § 26 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e
wird angefügt
„e) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen
für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte,
BGBl. I Nr. 138/1997;“
8. In der Überschrift zum Abschnitt VI des Ersten Teiles ist der Ausdruck „Melde- und Beitragsrecht“
durch den Ausdruck „Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht“ zu ersetzen.
9. § 30a samt Überschrift lautet
„Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17
und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwenden
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.“
10. § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen
ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“
11. § 53 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt
„2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch
eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;
ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der
achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei
Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie
bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als
eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im
Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht
beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der
Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“
12. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein
Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.“
13. Der bisherige Text des § 55a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt
„(2) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in
der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden
Versicherungsfall weiter leistungszuständig.
(3) Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit
zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG ist, und
einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der
zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit
Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 2), zu erbringen.
(4) Tritt im Falle des – gemäß § 84 anzuwendenden – § 134 Abs. 2 und 3 ASVG während der
Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit
ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen
Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den
Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der
Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung
nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.“
14. § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal
zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge
1. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“
15. Im § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der zweite Satz durch
folgende Sätze ersetzt
„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so
wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines
Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit
erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.“
16. § 75 samt Überschrift wird aufgehoben.
17. Im § 79 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ der Ausdruck „und wird frühestens mit dem Tag der
Entbindung ausbezahlt“ eingefügt.
18. Im § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles“ durch den
Ausdruck „im Monat der Entbindung“ ersetzt.
19. Im § 84 entfallen die Ausdrücke „Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,“
und „Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,“.
20. Im § 84 wird nach dem Ausdruck „Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,“ der Ausdruck „Dauer
der Krankenbehandlung gemäß § 134,“ eingefügt.
21. § 85 samt Überschrift lautet
„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes
§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage
für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel
erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat
nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“
21a. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw.
Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch den Ausdruck „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur
Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges
bekanntgegeben wurde“ ersetzt.
22. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.
23. Im § 93 Abs. 1 wird der Ausdruck „und allfällige Teuerungszulagen“ durch den Ausdruck „allfällige
Teuerungszulagen und leistungsorientierte Zuschläge“ ersetzt.
24. Im § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im
Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.“
25. Im § 93 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 1
bis 3a“ ersetzt.
26. Im § 151a wird der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch den Ausdruck „Jahresbericht“ ersetzt.
27. Der Text des § 189 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 wird dem § 190 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 als Abs. 5 angefügt; § 189 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1999 entfällt.
28. Die Überschrift zu § 191 lautet
„Schlußbestimmung zu Art. IX des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999“
29. Nach § 192 wird folgender § 193 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999 (27. Novelle)
§ 193. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. August 1999 die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, 19 Abs. 1 Z 1 lit. f und g sowie
Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 2 und 3, 55 Abs. 4, 55a, 79 Abs. 1 und
3, 84 in der Fassung der Z 19, 90 Abs. 2 Z 2, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 23 sowie die
Überschrift zu § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;
2. mit 1. Jänner 2000 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 6 Abs. 4, 22 Abs. 5 und 6, 30a samt Überschrift, 84 in der
Fassung der Z 20, 85 samt Überschrift, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 22, Abs. 3a und 4 sowie
151a und die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 174/1999.
(2) § 75 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt abweichend von Abs. 1, daß
diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind
die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die Gebietskrankenkassen haben die für die
Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter abzuführen.“
2. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 tritt mit 1. August 1999
in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Kreuzung Siemensstraße/Heinrich-von-Buol-
Gasse bei km 2,386 und bindet an der Kreuzung Siemensstraße/Julius-Ficker-Straße bei km 2,829
(alt)/2,92 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des
ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffern 31 a) und 32 a) (BGBl. Nr. 476/1993) ist durch
die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 211/1998 obsolet und
nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.