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174_1997 AT

174. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches

dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die

beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz

gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt

Burgenland: 150, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: 100, davon höchstens 6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: 120, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: 100, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: 120, davon höchstens 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: 80, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe

Tirol: 150

Vorarlberg: 40

§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem

31. Oktober 1997 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 174. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben

folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen von Nizza über die Internationale

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,

revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 idF BGBl.

Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 541/1994), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Estland 24. Februar 1996

Guinea 5. August 1996

Island 23. Dezember 1994

Korea,

Demokratische Volksrepublik 6. März 1997

Kuba 26. September 1995

Lettland 29. September 1994

Litauen 22. November 1996

Malawi 24. Juli 1995

Moldova 1. September 1997

Polen 4. Dezember 1996

Trinidad und Tobago 20. Dezember 1995

Türkei 1. Oktober 1995

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Tadschikistan am 14. Februar 1994

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