174. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (2 Artikel)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches
dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die
beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 150, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 100, davon höchstens 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 100, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 120, davon höchstens 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 80, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 150
Vorarlberg: 40
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem
31. Oktober 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben
folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen von Nizza über die Internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 idF BGBl.
Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 541/1994), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Estland 24. Februar 1996
Guinea 5. August 1996
Island 23. Dezember 1994
Korea,
Demokratische Volksrepublik 6. März 1997
Kuba 26. September 1995
Lettland 29. September 1994
Litauen 22. November 1996
Malawi 24. Juli 1995
Moldova 1. September 1997
Polen 4. Dezember 1996
Trinidad und Tobago 20. Dezember 1995
Türkei 1. Oktober 1995
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Tadschikistan am 14. Februar 1994